Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

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(2)  Das  Gericht  hat  in  dem  auf  Antrag  des  Gläubigers  zu  fällenden
Anerkenntnisurteil  oder,  wenn  die  Parteien  in  einem  über  die  Schuldverbindlichkeit ­
  abgeschlossenen  gerichtlichen  Vergleiche  dem  Gerichte  die  Bestimmung
einer  Zahlungsfrist  überlassen,  in  einem  besonderen  Beschlüsse  über  die  Zahlungsfrist ­
  zu  erkennen.  Die  Kosten  der  Verhandlung  hat  der  Schuldner  dem
Gläubiger  zu  ersetzen.
(3)  Die  Bestimmungen  des  §  13  finden  entsprechende  Anwendung.
§  15.
(1)  Das  Exekutions-Gericht  kann  auf  Antrag  des  Verpflichteten  unter
den  im  §  13,  Absatz  1,  bezeichneten  Voraussetzungen  die  Exekution  zugunsten
einer  Forderung,  die  von  der  gesetzlichen  Stundung  ausgenommen  ist,  auf  die
Dauer  von  längstens  zwei  Monaten  aufschieben  und  die  Aufhebung  bereits
vollzogener  Exekutionsakte  auch  ohne  die  in  §  43,  Absatz  2,  EO.  verlangte
Sicherheitsleistung  anordnen.  Eine  solche  Aufschiebung  ist  unzulässig,
wenn  das  Prozeßgericht  bereits  gemäß  §§  13  und  14  eine  Zahlungsfrist ­
  bewilligt  hat.
(2)  Auf  die  Bewilligung  der  Aufschiebung  finden  die  Bestimmungen
des  §  13,  Absatz  2  bis  4,  entsprechende  Anwendung.
Schlußbestimmungen.
§  16.
(1)  Die  Bestimmungen  der  §§  11,  12,  13  und  20  der  Kaiser-Hchen
  Verordnung  vom  27.  September  1914,  RGBl.  Nr.  261,  finden
Anwendung.
(2)  Auf  Gegenstände,  die  in  dieser  Verordnung  geregelt  sind,  finden  die
§§  1  bis  10  und  14  bis  19  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  27.
eptember  1914,  RGBl.  Nr.  261,  keine  Anwendung.
§  17.
sa mk  ,^ > ’ ese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Kundmachung  in  Wirk-
            
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