UNGARN
Inhalt im einzelnen
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Auf Grund dieses Paragraphen kann das Verfahren nur in dem Falle aus
gesetzt werden, wenn die Vollmacht des im vorgehenden Absatz erwähnten
Advokaten nach den Vorschriften des Verfahrens bereits vor Eintritt des
Hindernisses dem Gerichte vorgelegt oder angemeldet worden ist.
§ 3. Militärdienst im Sinne dieser Verordnung leisten:
1. die im aktiven Dienst stehenden Angehörigen der bewaffneten Macht
(gemeinsames Heer, Kriegsmarine, Landwehr, Landsturm);
2. das Personal der Gendamerie, der Finanzwache und des staatlichen Forst
wesens, wenn es im Sinne des § 2 des Gesetzartikels XX vom Jahre 1886
sich dem Landsturm anschließt, wie auch die zum militärischen Grenz-
(Küsten-)Schutzdienst beorderten, der Gendarmie und Finanzwache an
gehörenden Personen;
3. die im Sinne des § 7 des Gesetzartikels XXX vom Jahre 1912 über die
Wehrmacht oder des Gesetzartikes LXVI1I vom Jahre 1912 über die
Kriegsleistungen zu Dienstleistungen für Kriegszwecke verwendet werden.
Den Militärdienst leistenden Personen sind gleichzuhalten die Feld
gendarmen, ferner jene Zivilpersonen, die der Armee im Felde in amtlicher
Eigenschaft zur Dienstleistung zugeteilt sind oder dem Gefolge der Armee im
Felde angehören, schließlich jene Personen, die sich an dem freiwilligen
Sanitätsdienst bei der Armee im Felde beteiligen, ferner die vom Feinde ge
fangen genommenen oder als Geisel zurückbehaltenen, wie auch jene Personen,
die sich an einem Orte aufhalten, mit dem der Verkehr vom Sitze des Gerichts
zufolge des Krieges nicht möglich ist.
§ 4. Mit der Aussetzung des Verfahrens wird der Lauf jeder Frist unter
brochen, und die Frist beginnt mit dem Aufheben der Aussetzung ganz von
neuem zu laufen.
Jede während der Dauer der Aussetzung des Verfahrens von welcher
Partei immer vorgenoinmene prozessuale Handlung ist dem Gegner gegenüber
unwirksam. Auch die Mitteilung gerichtlicher Entscheidungen ist unwirksam-
§ 5. Das Gericht kann auf Antrag das Aussetzen des Verfahrens (§§ 1
und 2) aufheben, wenn es nach eingehender Würdigung sämtlicher Umstände
des Prozesses die Überzeugung gewinnt, daß das Aussetzen des Verfahren 5
einen bedeutenden Schaden des Gegners zur Folge haben würde und nach den
Umständen des Falles der Billigkeit widerspricht.
Wenn es außer Zweifel steht, daß die Vorbedingungen der Aussetzung
des Verfahrens (§§ 1 und 2) nicht vorhanden waren oder nicht mehr Vorhände' 1
sind, wie auch im Falle des § 2, wenn die Partei ihrem Advokaten die Vo*
macht entzogen hat, hat das Gericht das Aussetzen des Verfahrens von An 1
wegen aufzuheben.
In der Frage des Aussetzens des Verfahrens oder der Aufhebung
Aussetzung kann das Gericht ohne Anhörung der Parteien entscheiden, 1
Falle der auf Grund des Abs. 1 beantragten Aussetzung aber hat es
Parteien schriftlich oder mündlich anzuhören.