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UNGARN
Inhalt im einzelnen
§ 10. Wenn im Laufe des Zwangsvollstreckungsvl
Streckungsorgan Kenntnis davon erlangt, daß das Verfahren
auszusetzen ist, so hat es hiervon dem Gerichte unverzüglf
erstatten.
§ 11. Falls die im § 1 angeführte Person im Zwangsvollstreckungsverfahren
nicht als Exekut oder in dem im § 10 erwähnten Aufteilungsverfahren
als Exekut beteiligt ist, so ist für sie im Notfälle ein Kurator zu bestellen.
Wenn eine im § 1 erwähnte Person, für die kein Kurator bestellt wurde,
1111 Laufe des Zwangsvollstreckungsverfahrens wegen der Versäumung der
Geltendmachung einer Forderung einen Nachteil erlitten hat, kann sie — insofern
dieser Nachteil durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht abgewendet
'verden kann — ihre Rechte binnen 30 Tagen nach Verstreichen des im § 7
bestimmten Zeitpunktes gegen jene, die zu ihrem Nachteile einen Vorteil eräugt
haben, im Klagewege geltend machen.
§ 12. Ist eine im § 1 erwähnte Person an einem außerstreitigen Verahren
— das Konkursverfahren mitinbegriffen — beteiligt, so gelten für sie
die Vorschriften, die nach dem betreffenden Verfahren auf Abwesende unbeannten
Aufenthaltes anzuwenden sind.
Der letzte Absatz des § 11 findet auch im außerstreitigen Verfahren
Anwendung.
§ 13. Insofern sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, kann
d' e Zeitdauer von dem in § 6 Abs. 2 bestimmten äußersten Zeitpunkt bis zu
. em in § 7 bestimmten Zeitpunkt nicht in die Frist eingerechnet werden,
Innerhalb welcher eine im § 1 erwähnte Persoii zur Wahrung irgendeines
Rechtes Klage zu erheben oder eine andere Rechtshandlung vor Gericht vornehmen
hat.
Eine solche Frist läuft nicht früher ab, als 30 Tage nach dem im § 7
estimmten Zeitpunkte.
2 Fällt der Beginn der Frist in die im ersten Satze des Abs. 1 bestimmte
ei i so beginnt die Frist nur von dem im § 7 bestimmten Zeitpunkt an zu laufen.
§ 14. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
'•VJah*