Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

§  10.  Wenn  im  Laufe  des  Zwangsvollstreckungsvl
Streckungsorgan  Kenntnis  davon  erlangt,  daß  das  Verfahren
auszusetzen  ist,  so  hat  es  hiervon  dem  Gerichte  unverzüglf
erstatten.

§  11.  Falls  die  im  §  1  angeführte  Person  im  Zwangsvollstreckungsverfahren ­
  nicht  als  Exekut  oder  in  dem  im  §  10  erwähnten  Aufteilungsverfahren
als  Exekut  beteiligt  ist,  so  ist  für  sie  im  Notfälle  ein  Kurator  zu  bestellen.
Wenn  eine  im  §  1  erwähnte  Person,  für  die  kein  Kurator  bestellt  wurde,
1111  Laufe  des  Zwangsvollstreckungsverfahrens  wegen  der  Versäumung  der
Geltendmachung  einer  Forderung  einen  Nachteil  erlitten  hat,  kann  sie  —  insofern ­
  dieser  Nachteil  durch  ein  ordentliches  Rechtsmittel  nicht  abgewendet
'verden  kann  —  ihre  Rechte  binnen  30  Tagen  nach  Verstreichen  des  im  §  7
bestimmten  Zeitpunktes  gegen  jene,  die  zu  ihrem  Nachteile  einen  Vorteil  eräugt ­
  haben,  im  Klagewege  geltend  machen.

§  12.  Ist  eine  im  §  1  erwähnte  Person  an  einem  außerstreitigen  Verahren
  —  das  Konkursverfahren  mitinbegriffen  —  beteiligt,  so  gelten  für  sie
die  Vorschriften,  die  nach  dem  betreffenden  Verfahren  auf  Abwesende  unbeannten
  Aufenthaltes  anzuwenden  sind.
Der  letzte  Absatz  des  §  11  findet  auch  im  außerstreitigen  Verfahren
Anwendung.

§  13.  Insofern  sich  aus  dieser  Verordnung  nichts  anderes  ergibt,  kann
d' e  Zeitdauer  von  dem  in  §  6  Abs.  2  bestimmten  äußersten  Zeitpunkt  bis  zu
. em  in  §  7  bestimmten  Zeitpunkt  nicht  in  die  Frist  eingerechnet  werden,
Innerhalb  welcher  eine  im  §  1  erwähnte  Persoii  zur  Wahrung  irgendeines
Rechtes  Klage  zu  erheben  oder  eine  andere  Rechtshandlung  vor  Gericht  vornehmen ­
  hat.

Eine  solche  Frist  läuft  nicht  früher  ab,  als  30  Tage  nach  dem  im  §  7
estimmten  Zeitpunkte.
2  Fällt  der  Beginn  der  Frist  in  die  im  ersten  Satze  des  Abs.  1  bestimmte
ei  i  so  beginnt  die  Frist  nur  von  dem  im  §  7  bestimmten  Zeitpunkt  an  zu  laufen.

§  14.  Diese  Verordnung  tritt  am  Tage  ihrer  Kundmachung  in  Kraft.

'•VJah*
            
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