Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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Das königlich ungarische Ministerium verfügt auf Grund der im § 16 
des G.-A. LXIII: 1912 über die Ausnahmemaßregeln für den Fall eines Krieges 
enthaltenen Ermächtigung wie folgt: 
§ 1. Zur Zahlung von fälligen oder bis einschließlich den 
20. September 1914 fällig werdenden Geldschulden aus einem vor dem 
1- August 1914 ausgestellten Wechsel, einer solchen kaufmännischen An 
weisung, einem solchen Scheck, einem solchen Lagerschein, oder im allgemeinen 
aus einem solchen handelsrechtlichen Geschäfte oder einem anderen privat- 
rechtlichen Rechtstitel, die vor dem 1. August 1914 entstanden sind, wird ein 
Aufschub von zwei Monaten gewährt (Moratorium). Die Dauer des Auf 
schubes ist von dem Tage der Fälligkeit, und wenn die Fälligkeit schon vor 
dem l. August 1914 erfolgt ist, von dem 1. August 1914 an zu rechnen. 
Hinsichtlich solcher Verpflichtungen, nach denen auf Grund einer Ver 
einbarung oder auf Grund des Gesetzes Zinsen zu entrichten sind, können die 
>nsen auch für die Dauer des Aufschubes gerechnet werden. Nach unverzins- 
’chen Verpflichtungen können die gesetzlichen Zinsen berechnet werden. 
§ 2. Während der Dauer des Aufschubes ist hinsichtlich solcher Wechsel, 
.männischer Anweisungen, Lagerscheine und Schecks, die unter die Be- 
'tnmung des § 1 fallen, die Präsentation zur Zahlung und die Protesterhebung 
^ e gen nichterfolgter Zahlung, hinsichtlich solcher Schecks auch die im § 17 des 
•-A. LVIII: 1908 vorgesehene Rechtfertigung unwirksam. 
Hinsichtlich solcher Wechsel, die unter die Bestimmung des § 1 fallen, 
187fi ährend derDauer des Aufschubes die in den §§ 25-29 des G.-A. XXVII: 
6 geregelte Rückgriffsklage zur Sicherung nicht zulässig. 
, . Hinsichtlich solcher Wechsel, kaufmännischer Anweisungen und Lager- 
1 n' ne ’ d ' C unter die Bestimmung des § 1 fallen und vor dem 
und t0dcr 1914 fähig werden, beträgt die Frist der Präsentation zur Zahlung 
der Protesterhebung wegen nichterfolgter Zahlung zehn Werktage nach dem 
la ge der Fälligkeit. 
Ve fr§ ^ Hie Zeit des Aufschubes kann hinsichtlich der im § 1 bezeichneten 
Geh * C " tungen weder in die Verjährungsfrist, noch in eine andere zur 
ppr e ’ K ' niac hung oder Aufrechterhaltung der Rechte bestimmte Frist ein- 
rechnet werden. 
1 § A. Dem in dieser Verordnung gewährten Aufschub unterliegen nicht: 
le Zinsen staatlicher und staatlich garantierter Schulden, 
2 ! e f^Phälsrückzahlungsraten und Renten solcher Schulden; 
lc Zinsenkupons und ausgelosten Titres von Pfandbriefen, sowie die von 
sonstigen Schuldverschreibungen, die zur Anlage von Mündelgeldern 
3 ® <e '8 ne f oder für kautionsfähig erklärt sind; 
, le insen und Kapitalsrückzahlungsraten von Amortisations-Pfandbrief- 
^arlehen und von solchen Forderungen, auf Grund deren die im 
unkte 2 bezeichneten sonstigen Schuldverschreibungen emittiert 
4 Werden können; 
und 6 "’ dl£ fÜr d ' e Benützun S von Wasserleitungs- und Beleuchtungswerken, 
lm ^'gemeinen für die öffentlichen Betriebe zu entrichten sind;
	        
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