Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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Das  königlich  ungarische  Ministerium  verfügt  auf  Grund  der  im  §  16
des  G.-A.  LXIII:  1912  über  die  Ausnahmemaßregeln  für  den  Fall  eines  Krieges
enthaltenen  Ermächtigung  wie  folgt:
§  1.  Zur  Zahlung  von  fälligen  oder  bis  einschließlich  den
20.  September  1914  fällig  werdenden  Geldschulden  aus  einem  vor  dem
1-  August  1914  ausgestellten  Wechsel,  einer  solchen  kaufmännischen  Anweisung, ­
  einem  solchen  Scheck,  einem  solchen  Lagerschein,  oder  im  allgemeinen
aus  einem  solchen  handelsrechtlichen  Geschäfte  oder  einem  anderen  privatrechtlichen
  Rechtstitel,  die  vor  dem  1.  August  1914  entstanden  sind,  wird  ein
Aufschub  von  zwei  Monaten  gewährt  (Moratorium).  Die  Dauer  des  Aufschubes ­
  ist  von  dem  Tage  der  Fälligkeit,  und  wenn  die  Fälligkeit  schon  vor
dem  l.  August  1914  erfolgt  ist,  von  dem  1.  August  1914  an  zu  rechnen.
Hinsichtlich  solcher  Verpflichtungen,  nach  denen  auf  Grund  einer  Vereinbarung ­
  oder  auf  Grund  des  Gesetzes  Zinsen  zu  entrichten  sind,  können  die
>nsen  auch  für  die  Dauer  des  Aufschubes  gerechnet  werden.  Nach  unverzins-’chen
  Verpflichtungen  können  die  gesetzlichen  Zinsen  berechnet  werden.
§  2.  Während  der  Dauer  des  Aufschubes  ist  hinsichtlich  solcher  Wechsel,
.männischer  Anweisungen,  Lagerscheine  und  Schecks,  die  unter  die  Be-'tnmung
  des  §  1  fallen,  die  Präsentation  zur  Zahlung  und  die  Protesterhebung
^ e gen  nichterfolgter  Zahlung,  hinsichtlich  solcher  Schecks  auch  die  im  §  17  des
•-A.  LVIII:  1908  vorgesehene  Rechtfertigung  unwirksam.
Hinsichtlich  solcher  Wechsel,  die  unter  die  Bestimmung  des  §  1  fallen,
187fi  ährend  derDauer  des  Aufschubes  die  in  den  §§  25-29  des  G.-A.  XXVII:
6  geregelte  Rückgriffsklage  zur  Sicherung  nicht  zulässig.
,  .  Hinsichtlich  solcher  Wechsel,  kaufmännischer  Anweisungen  und  Lager-1
  n' ne ’  d ' C  unter  die  Bestimmung  des  §  1  fallen  und  vor  dem
und  t0dcr  1914  fähig  werden,  beträgt  die  Frist  der  Präsentation  zur  Zahlung
der  Protesterhebung  wegen  nichterfolgter  Zahlung  zehn  Werktage  nach  dem
la ge  der  Fälligkeit.
Ve  fr§  ^  Hie  Zeit  des  Aufschubes  kann  hinsichtlich  der  im  §  1  bezeichneten
Geh  * C " tungen  weder  in  die  Verjährungsfrist,  noch  in  eine  andere  zur
ppr  e ’ K ' niac hung  oder  Aufrechterhaltung  der  Rechte  bestimmte  Frist  einrechnet
  werden.
1  §  A.  Dem  in  dieser  Verordnung  gewährten  Aufschub  unterliegen  nicht:
le  Zinsen  staatlicher  und  staatlich  garantierter  Schulden,
2  ! e  f^Phälsrückzahlungsraten  und  Renten  solcher  Schulden;
lc  Zinsenkupons  und  ausgelosten  Titres  von  Pfandbriefen,  sowie  die  von
sonstigen  Schuldverschreibungen,  die  zur  Anlage  von  Mündelgeldern
3  ® <e '8 ne f  oder  für  kautionsfähig  erklärt  sind;
, le  insen  und  Kapitalsrückzahlungsraten  von  Amortisations-Pfandbrief-^arlehen
  und  von  solchen  Forderungen,  auf  Grund  deren  die  im
unkte  2  bezeichneten  sonstigen  Schuldverschreibungen  emittiert
4  Werden  können;
und 6 "’  dl£  fÜr  d ' e  Benützun S  von  Wasserleitungs-  und  Beleuchtungswerken,
lm  ^'gemeinen  für  die  öffentlichen  Betriebe  zu  entrichten  sind;
            
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