Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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Das  Königlich-Ungarische  Ministerium  verfügt  auf  Qrund  der  im  §  16  des
0--A.  LXI11:1912  über  Ausnahmeverfügungen  für  den  Fall  eines  Krieges
enthaltenen  Ermächtigung  wie  folgt:
I.  Geldschulden,  die  dem  Aufschübe  unterliegen.
§  1.  Der  mit  der  Verordnung  vom  12.  August  1914  Zahl  6045/M.  E.  1914
zur  Erfüllung  privatrechtlicher  Verpflichtungen  gewährte  Aufschub  (Moratorium)
w ird  hinsichtlich  aller  jener  Geldschulden,  welche  die  gegenwärtige  Verordnung
v on  dem  Aufschübe  nicht  ausnimmt,  bis  einschließlich  30.  November  erstreckt
Zur  Zahlung  von  Geldschulden  aus  einem  vor  dem  1.  August  1914  ausgestellten ­
  Wechsel,  einer  derartigen  kaufmännischen  Anweisung,  einem  derartigen
Lagerschein,  einem  derartigen  Scheck  oder  im  allgemeinen  aus  einem  solchen
handelsrechtlichen  Geschäfte  oder  einem  anderen  solchen  privatrechtlichen
‘rechtstitel,  die  vor  dem  1.  August  1914  entstanden  sind,  wird,  insofern
sie  nach  dem  30.  September  bis  einschließlich  den  30.  November  1914
ällig  werden,  ein  Aufschub  (Moratorium)  von  zwei  Monaten  nach  Fälligkeit
gewährt.
Hinsichtlich  solcher  Geldschulden,  nach  denen  auf  Grund  einer  Vereinarung
  oder  auf  Grund  des  Gesetzes  Zinsen  zu  entrichten  sind,  können  die
'nsen  auch  für  die  Dauer  des  Aufschubes  berechnet  werden.  Nach  unve
 rzinslichen  Verpflichtungen  können  die  gesetzlichen  Zinsen  berechnet  werden.
§  2.  Während  der  Dauer  des  Aufschubes  ist  hinsichtlich  der  dem  Aufschübe ­
  unterliegenden  Wechsel,  kaufmännischen  Anweisungen,  Lagerscheine  und
checks  die  Präsentation  zur  Zahlung  und  die  Protesterhebung  wegen  nicht
erfolgter  Zahlung  und  bei  Schecks  auch  die  im  §  17  des  G.-A.  LVIII:  1908  vorgesehene ­
  Rechtfertigung  unwirksam,  insofern  aus  dem  §  5  sich  nichts  anderes
ergibt.  Bei  Wechseln  auf  Sicht  oder  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  ist
le  Präsentation  zum  Zwecke  der  Festsetzung  der  Fälligkeit  wirksam.
Die  zur  Aufnahme  des  Protestes  berufene  Person  kann  die  Aufnahme  des
'  ehestes  mit  Berufung  darauf,  daß  dieselbe  der  gegenwärtigen  Verordnung
gemäß  unwirksam  ist,  nicht  verweigern.
1  Ller  Wechselbesitzer  ist  zur  Ausfüllung  des  Wechsels,  den  er  vor  dem
•Aug Us t  1914  unausgefiillt  erhalten  hat,  nur  in  der  Weise  berechtigt,  daß  der
ec  isel  dem  Aufschübe  unterliege.  Eine  dem  widersprechende  Ausfüllung  gilt
gegen  die  Vereinbarung  verstoßend.
si  Hinsichtlich  solcher  Wechsel,  die  vor  dem  1.  August  1914  ausgestellt  worden
x n x -f  während  der  Dauer  des  Aufschubes  die  in  den  §§  25  bis  29  des  G.-A.
.  1876  geregelte  Rückgriffsklage  zur  Sicherung  nicht  zulässig.
ln -  .  L*' ns ichtlich  solcher  dem  Aufschübe  nicht  unterliegenden  Wechsel,  kauffälli
  n ' Sc ^ en  Anweisungen  und  Lagerscheine,  welche  vor  dem  1.  Dezember  1914
nicht  T rden ’  hat  die  Präsentation  zur  Zahlung  und  die  Protesterhebung  wegen
erfol  er  <)1 jf er  Zahlun g  spätestens  in  dem  Zeitpunkte  zu  erfolgen,  in  dem  sie  zu
Anw 86 "  hatte '  Wenn  der  betreffende  Wechsel,  die  betreffende  kaufmännische
o  " SUn ?  oder  der  betreffende  Lagerschein  im  Sinne  der  gegenwärtigen  Verng
  dem  Aufschübe  unterliegen  würde.
            
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