UNGARN
Inhalt im einzelnen
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Das Königlich-Ungarische Ministerium verfügt auf Qrund der im § 16 des
0--A. LXI11:1912 über Ausnahmeverfügungen für den Fall eines Krieges
enthaltenen Ermächtigung wie folgt:
I. Geldschulden, die dem Aufschübe unterliegen.
§ 1. Der mit der Verordnung vom 12. August 1914 Zahl 6045/M. E. 1914
zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen gewährte Aufschub (Moratorium)
w ird hinsichtlich aller jener Geldschulden, welche die gegenwärtige Verordnung
v on dem Aufschübe nicht ausnimmt, bis einschließlich 30. November erstreckt
Zur Zahlung von Geldschulden aus einem vor dem 1. August 1914 ausgestellten
Wechsel, einer derartigen kaufmännischen Anweisung, einem derartigen
Lagerschein, einem derartigen Scheck oder im allgemeinen aus einem solchen
handelsrechtlichen Geschäfte oder einem anderen solchen privatrechtlichen
‘rechtstitel, die vor dem 1. August 1914 entstanden sind, wird, insofern
sie nach dem 30. September bis einschließlich den 30. November 1914
ällig werden, ein Aufschub (Moratorium) von zwei Monaten nach Fälligkeit
gewährt.
Hinsichtlich solcher Geldschulden, nach denen auf Grund einer Vereinarung
oder auf Grund des Gesetzes Zinsen zu entrichten sind, können die
'nsen auch für die Dauer des Aufschubes berechnet werden. Nach unve
rzinslichen Verpflichtungen können die gesetzlichen Zinsen berechnet werden.
§ 2. Während der Dauer des Aufschubes ist hinsichtlich der dem Aufschübe
unterliegenden Wechsel, kaufmännischen Anweisungen, Lagerscheine und
checks die Präsentation zur Zahlung und die Protesterhebung wegen nicht
erfolgter Zahlung und bei Schecks auch die im § 17 des G.-A. LVIII: 1908 vorgesehene
Rechtfertigung unwirksam, insofern aus dem § 5 sich nichts anderes
ergibt. Bei Wechseln auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht ist
le Präsentation zum Zwecke der Festsetzung der Fälligkeit wirksam.
Die zur Aufnahme des Protestes berufene Person kann die Aufnahme des
' ehestes mit Berufung darauf, daß dieselbe der gegenwärtigen Verordnung
gemäß unwirksam ist, nicht verweigern.
1 Ller Wechselbesitzer ist zur Ausfüllung des Wechsels, den er vor dem
•Aug Us t 1914 unausgefiillt erhalten hat, nur in der Weise berechtigt, daß der
ec isel dem Aufschübe unterliege. Eine dem widersprechende Ausfüllung gilt
gegen die Vereinbarung verstoßend.
si Hinsichtlich solcher Wechsel, die vor dem 1. August 1914 ausgestellt worden
x n x -f während der Dauer des Aufschubes die in den §§ 25 bis 29 des G.-A.
. 1876 geregelte Rückgriffsklage zur Sicherung nicht zulässig.
ln - . L*' ns ichtlich solcher dem Aufschübe nicht unterliegenden Wechsel, kauffälli
n ' Sc ^ en Anweisungen und Lagerscheine, welche vor dem 1. Dezember 1914
nicht T rden ’ hat die Präsentation zur Zahlung und die Protesterhebung wegen
erfol er <)1 jf er Zahlun g spätestens in dem Zeitpunkte zu erfolgen, in dem sie zu
Anw 86 " hatte ' Wenn der betreffende Wechsel, die betreffende kaufmännische
o " SUn ? oder der betreffende Lagerschein im Sinne der gegenwärtigen Verng
dem Aufschübe unterliegen würde.