UNGARN
Inhaft im einzelnen
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übersteigen, durch den Vizegespan des Komitats festgesetzt. Hinsichtlich der
Waisenkassen ist der Waisenstuhl zur Festsetzung des laufenden Bedürfnisses
berufen.
Das in der Waisenkasse verwaltete Bargeld, welches infolge der Aus
hebung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnisses zahlbar geworden
is t, ist nur ausnahmsweise und nur in dem Ausmaße auszuzahlen, als dies der
Minister des Innern fallweise festsetzt.
§ 9. Ist dem mit einer dem Moratorium nicht unterliegenden
Schuld belasteten Schuldner gegenüber auf Grund einer Schuld-
ubernahme oder aus einem anderen Grunde ein Dritter zur Be
gleichung der Schuld oder zum Ersatz des ausgezahlten Betrages
verpflichtet, so fällt auch diese letztere Schuld nicht unter das
Moratorium.
§ 10. Geldschulden, welche aus den der Waren- und Effektenliquida-
t'onsordnung der Budapester Waren- und Effektenbörse unterliegenden Geschäf-
ten, die an der Liquidation beteiligten Börsenmitglieder einander gegenüber,
sowie ein Börsenmitglied, welches einem anderen Börsenmitglied zu einem
solchen Geschäfte Auftrag erteilt hat, dem beauftragten Börsenmitgliede gegen
über im Ergebnisse der Liquidation belasten, fallen nicht unter das Moratorium.
§ 11. Bei dem im G.-A. XIV: 1881 erwähnten Pfandleihgeschäften fällt
die Pfandleihgebühr nicht unter das Moratorium; Versteigerungen können je
doch nur auf Grund einer vom Handelsminister fallweise erteilten Bewilligung
abgehalten werden. Die Pfandleihgebühr kann auch über die im § 15 des
Q-'A. XIV: 1881 bestimmte Zeit behoben werden. Auf die königlichen Ver
satzämter finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
III. Erfüllung gegenseitiger Verträge.
§ 12. Die Partei, die auf Grund eines vor dem 1. August 1914 abge
schlossenen gegenseitigen Vertrages Geld schuldet, kann von der Partei, der
eine n 'cht in Geld bestehende Leistung obliegt, während der Geltungs
auer der Moratoriums-Verordnung nur dann Erfüllung fordern, wenn sie
'ire eigene Verpflichtung schon erfüllt hat, oder mit der nicht in Geld be
llenden Leistung zugleich erfüllt, oder aber — sofern die zu der nicht in
hal^ ^stehenden Leistung verpflichtete Partei laut Vertrag vorauszuleisten
j ~ darauf verzichtet, bezüglich ihrer eigenen Verpflichtung das Moratorium
nspruch zu nehmen und nebstbei ihre rückständige Schuld aus demselben
r r age oder aus Verträgen, deren Gegenstand ein ähnlicher ist, erfüllt.
§ 13- Wenn die Partei, die auf Grund eines vor dem 1. August 1914
p a g t eSC llos senen gegenseitigen Vertrages Geld schuldet, der von der anderen
r ück e !- an ? eb0tenen ErfillI ung gegenüber bezüglich ihrer eigenen Schuld — ihre
stand an< V* le Schuld aus demselben Vertrage oder aus Verträgen, deren Gegen-
nehm CIn . 5' lnlic * ler ist, nicht inbegriffen — das Moratorium in Anspruch zu
tritt £n wünsckt > kann die andere Partei vom Vertrage zurücktreten; ihr Rück-
Part - S aber . nur d ann wirksam, wenn sie denselben der Geld schuldenden
ei gegenüber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) erklärt.