Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Inhaft im einzelnen 
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übersteigen, durch den Vizegespan des Komitats festgesetzt. Hinsichtlich der 
Waisenkassen ist der Waisenstuhl zur Festsetzung des laufenden Bedürfnisses 
berufen. 
Das in der Waisenkasse verwaltete Bargeld, welches infolge der Aus 
hebung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnisses zahlbar geworden 
is t, ist nur ausnahmsweise und nur in dem Ausmaße auszuzahlen, als dies der 
Minister des Innern fallweise festsetzt. 
§ 9. Ist dem mit einer dem Moratorium nicht unterliegenden 
Schuld belasteten Schuldner gegenüber auf Grund einer Schuld- 
ubernahme oder aus einem anderen Grunde ein Dritter zur Be 
gleichung der Schuld oder zum Ersatz des ausgezahlten Betrages 
verpflichtet, so fällt auch diese letztere Schuld nicht unter das 
Moratorium. 
§ 10. Geldschulden, welche aus den der Waren- und Effektenliquida- 
t'onsordnung der Budapester Waren- und Effektenbörse unterliegenden Geschäf- 
ten, die an der Liquidation beteiligten Börsenmitglieder einander gegenüber, 
sowie ein Börsenmitglied, welches einem anderen Börsenmitglied zu einem 
solchen Geschäfte Auftrag erteilt hat, dem beauftragten Börsenmitgliede gegen 
über im Ergebnisse der Liquidation belasten, fallen nicht unter das Moratorium. 
§ 11. Bei dem im G.-A. XIV: 1881 erwähnten Pfandleihgeschäften fällt 
die Pfandleihgebühr nicht unter das Moratorium; Versteigerungen können je 
doch nur auf Grund einer vom Handelsminister fallweise erteilten Bewilligung 
abgehalten werden. Die Pfandleihgebühr kann auch über die im § 15 des 
Q-'A. XIV: 1881 bestimmte Zeit behoben werden. Auf die königlichen Ver 
satzämter finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung. 
III. Erfüllung gegenseitiger Verträge. 
§ 12. Die Partei, die auf Grund eines vor dem 1. August 1914 abge 
schlossenen gegenseitigen Vertrages Geld schuldet, kann von der Partei, der 
eine n 'cht in Geld bestehende Leistung obliegt, während der Geltungs 
auer der Moratoriums-Verordnung nur dann Erfüllung fordern, wenn sie 
'ire eigene Verpflichtung schon erfüllt hat, oder mit der nicht in Geld be 
llenden Leistung zugleich erfüllt, oder aber — sofern die zu der nicht in 
hal^ ^stehenden Leistung verpflichtete Partei laut Vertrag vorauszuleisten 
j ~ darauf verzichtet, bezüglich ihrer eigenen Verpflichtung das Moratorium 
nspruch zu nehmen und nebstbei ihre rückständige Schuld aus demselben 
r r age oder aus Verträgen, deren Gegenstand ein ähnlicher ist, erfüllt. 
§ 13- Wenn die Partei, die auf Grund eines vor dem 1. August 1914 
p a g t eSC llos senen gegenseitigen Vertrages Geld schuldet, der von der anderen 
r ück e !- an ? eb0tenen ErfillI ung gegenüber bezüglich ihrer eigenen Schuld — ihre 
stand an< V* le Schuld aus demselben Vertrage oder aus Verträgen, deren Gegen- 
nehm CIn . 5' lnlic * ler ist, nicht inbegriffen — das Moratorium in Anspruch zu 
tritt £n wünsckt > kann die andere Partei vom Vertrage zurücktreten; ihr Rück- 
Part - S aber . nur d ann wirksam, wenn sie denselben der Geld schuldenden 
ei gegenüber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) erklärt.
	        
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