Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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des  Krieges  der  Geschäftsbetrieb  der  Unternehmung  nicht  in  einer  den
inländischen  Interessen  widerstreitenden  Weise  geführt  werde.

§  4.
Die  Aufsichtskommissare  (§  3)  sind  insbesondere  befugt:
1.  geschäftliche  Maßnahmen  jeder  Art,  insbesondere  Verfügungen  über
Vermögenswerte  und  Mitteilungen  über  geschäftliche  Angelegenheiten  zu  untersagen ­
  oder  sich  selbst  vorzubehalten;
2.  die  Bücher  und  Schriften  des  Unternehmens  einzusehen,  sowie  den  Bestand ­
  der  Kasse  und  die  Bestände  an  Wertpapieren  und  Waren  zu  untersuchen;
3.  Auskunft  für  alle  Geschäftsangelegenheiten  zu  verlangen.
§  5.
Die  Leiter  und  Angestellten  der  Unternehmungen  haben  den  im  Kreise
der  Überwachung  des  Unternehmens  von  den  Aufsichtskommissaren  (§  3)
getroffenen  Anordnungen  und  Weisungen  Folge  zu  leisten.
§  ö.
Gelder,  Wertpapiere  oder  sonstige  bewegliche  Sachen  eines  unter  Aufsicht
gestellten  Unternehmens  dürfen  weder  mittelbar  noch  unmittelbar  an
Angehörige  oder  Einwohner  (§  9)  feindlicher  Staaten  abgeführt  oder  überwiesen ­
  werden.
Die  Aufsichtskommissare  können  Ausnahmen  zulassen.  Sie  können  in
geeigneten  Fällen  anordnen,  daß  Gelder,  Wertpapiere  oder  sonstige  bewegliche
Sachen,  deren  Abführung  oder  Überweisung  nach  Abs.  1  nicht  erfolgen  darf,
zugunsten  der  Berechtigten  bei  der  königlich  ungarischen  Postsparkasse,  bei
der  Österreichisch-Ungarischen  Bank  oder  an  einer  anderen  geeigneten  Stelle
hinterlegt  werden.
III.  Gemischte  und  Schlußbestimmungen.
§  7.
Gegen  denjenigen,  der  einer  in  den  §§  1,  2,  5  und  6  enthaltenen  oder
auf  Grund  dieser  Paragraphen  erlassenen  Anordnung  zuwiderhandelt,  können
der  königlich  ungarische  Handelsminister  und  der  königlich  ungarische  Finanzminister ­
  mit  gemeinsamer  Verfügung  eine  Ordnungsbuße  bis  zu  fünfzigtausend
Kronen  bemessen,  haben  aber  ihm  zuvor  Gelegenheit  zur  Äußerung  zu  geben.
§  8.
Durch  den  Umstand,  daß  zugunsten  von  Angehörigen  oder  Einwohnern
(§  9)  feindlicher  Staaten  bestandene  Schulden  oder  in  ihrem  Eigentum  gewesene
Gelder,  Wertpapiere  oder  sonstige  bewegliche  Sachen  nach  dem
31.  Juli  1914  auf  eine  andere  Person  übergegangen  sind,  wird  die  Anwendung
der  gegenwärtigen  Verordnung  nicht  verhindert.
§  9.
Diejenigen  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verordnung,  welche  Angehörige ­
  und  Einwohner  feindlicher  Staaten  betreffen,  sind  auf  juristische
Personen  entsprechend  anzuwenden.
            
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