Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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§  10.
Die  Geltung  dieser  Verordnung  erstreckt  sich,  soweit  sie  sich  auf  Rechtsverhältnisse ­
  bezieht,  die  in  einem  im  Gesamtgebiete  der  Länder  der  ungarischen
heiligen  Krone  geltenden  Gesetze  geregelt  und  bezüglich  des  Vollzuges  nicht  der
kroatisch-slavonischen  Autonomie  Vorbehalten  sind,  auch  auf  Kroatien-Slavonien.
§  11-Diese
  Verordnung  tritt  am  23.  Oktober  1914  in  Kraft.

Auf  Grund  der  im  §  16  des  G.  A.  LXIII:  1912  über  Ausnahmeverfügungen
für  den  Kriegsfall  erhaltenen  Ermächtigung  erlasse  ich  im  Sinne  des  §  29  der
Verordnung  vom  30.  September  1914  Zahl  7205  M.  E.  (dritte  Moratoriumverordnung) ­
  die  folgenden  Vorschriften:
I.  Bestimmungen  betreffend  das  streitige  Verfahren.
§  1.
Geldschulden,  die  dem  Moratorium  unterliegen,  können  nicht  geklagt
Werden,  und  das  Gericht  hat  jede  Klage,  aus  der  nicht  ersichtlich  ist,  daß  die
geltend  gemachte  Geldforderung  dem  Moratorium  nicht  unterliegt,  von  Amts
We gen  abzuweisen.
Die  im  Absatz  1  enthaltene  Vorschrift  findet  auch  auf  jene  Klagen
Anwendung,  die  am  15.  August  1914  oder  nach  diesem  Tage  bis  zum  Inkraftre
 ten  dieser  Verordnung  eingereicht  wurden.
Auf  Grund  der  vor  dem  15.  August  1914  eingelaufenen  Klagen  ist  das
streitige  Verfahren  sowohl  beim  Gerichte  erster  Instanz,  wie  auch  beim
e rufungsgerichte  nach  den  bestehenden  Vorschriften  des  Verfahrens  mit  den
' n  dieser  Verordnung  bestimmten  Abweichungen  fortzusetzen.
§  2.
Wenn  das  Gericht  in  einem  im  letzten  Absatz  des  vorstehenden  Paragraphen
erwähnten  Prozesse  eine  zur  Zahlung  einer  dem  Moratorium  unterliegenden
...schuld  samt  Nebengebühren  —  auch  die  Prozeßkosten  inbegriffen  —  ver-P
  'chtende  Entscheidung  trifft,  so  hat  es  in  der  Entscheidung  die  Erfüllungsfrist
^  den  Prozessen  die  unter  den  §  4,  Z.  12  und  13  oder  §  5  der  dritten
im  or ' umveror dnung  oder  unter  den  §  5  der  gegenwärtigen  Verordnung  fallen,
diese' 11116  ^* eSer  f’ >uil 'd e ,  beziehungsweise  Paragraphen  oder  im  Sinne  der  an  Stelle
ser  Punkte  oder  Paragraphen  tretenden  späteren  Bestimmungen  des  königlich
daßH 1SC ^ en  ^' n isi er i ums i  in  anderen  Prozessen  aber  in  der  Weise  zu  bestimmen,
(j er  „ ie  Erfüllungsfrist  mit  dem  Tage  nach  Ablauf  jener  von  der  Rechtskraft
des  ,  , ntsclle 'd un g  zu  berechnenden  Zeit  beginne,  die  durch  die  Verordnung
best'  ° nig ' icfl  un g a rischen  Ministeriums  über  die  Aufhebung  des  Moratoriums
wen'iT'i-f  WCrc,en  wird -  Diese  letztere  Vorschrift  ist  auch  dann  anzuwenden,
Proz  aS  Qericllt  den  Beklagten  nur  zur  Zahlung  der  Kosten  eines  solchen
Zahlt] SSeS ,i VerUrl:e '' t: ;  w *rd  hingegen  bei  Abweisung  der  Klage  der  Kläger  zur
°hne  "fl-  Prozeßkoste n  verurteilt,  so  hat  das  Gericht  die  Erfüllungspflicht
Uc  sic,lt  auf  das  Moratorium  festzustellen.  Diese  Vorschrift  findet  auch
            
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