Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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§ 10. 
Die Geltung dieser Verordnung erstreckt sich, soweit sie sich auf Rechts 
verhältnisse bezieht, die in einem im Gesamtgebiete der Länder der ungarischen 
heiligen Krone geltenden Gesetze geregelt und bezüglich des Vollzuges nicht der 
kroatisch-slavonischen Autonomie Vorbehalten sind, auch auf Kroatien-Slavonien. 
§ 11- 
Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 1914 in Kraft. 
Auf Grund der im § 16 des G. A. LXIII: 1912 über Ausnahmeverfügungen 
für den Kriegsfall erhaltenen Ermächtigung erlasse ich im Sinne des § 29 der 
Verordnung vom 30. September 1914 Zahl 7205 M. E. (dritte Moratorium 
verordnung) die folgenden Vorschriften: 
I. Bestimmungen betreffend das streitige Verfahren. 
§ 1. 
Geldschulden, die dem Moratorium unterliegen, können nicht geklagt 
Werden, und das Gericht hat jede Klage, aus der nicht ersichtlich ist, daß die 
geltend gemachte Geldforderung dem Moratorium nicht unterliegt, von Amts 
We gen abzuweisen. 
Die im Absatz 1 enthaltene Vorschrift findet auch auf jene Klagen 
Anwendung, die am 15. August 1914 oder nach diesem Tage bis zum Inkraft- 
re ten dieser Verordnung eingereicht wurden. 
Auf Grund der vor dem 15. August 1914 eingelaufenen Klagen ist das 
streitige Verfahren sowohl beim Gerichte erster Instanz, wie auch beim 
e rufungsgerichte nach den bestehenden Vorschriften des Verfahrens mit den 
' n dieser Verordnung bestimmten Abweichungen fortzusetzen. 
§ 2. 
Wenn das Gericht in einem im letzten Absatz des vorstehenden Paragraphen 
erwähnten Prozesse eine zur Zahlung einer dem Moratorium unterliegenden 
...schuld samt Nebengebühren — auch die Prozeßkosten inbegriffen — ver- 
P 'chtende Entscheidung trifft, so hat es in der Entscheidung die Erfüllungsfrist 
^ den Prozessen die unter den § 4, Z. 12 und 13 oder § 5 der dritten 
im or ' umveror dnung oder unter den § 5 der gegenwärtigen Verordnung fallen, 
diese' 11116 ^* eSer f’ >uil 'd e , beziehungsweise Paragraphen oder im Sinne der an Stelle 
ser Punkte oder Paragraphen tretenden späteren Bestimmungen des königlich 
daßH 1SC ^ en ^' n isi er i ums i in anderen Prozessen aber in der Weise zu bestimmen, 
(j er „ ie Erfüllungsfrist mit dem Tage nach Ablauf jener von der Rechtskraft 
des , , ntsclle 'd un g zu berechnenden Zeit beginne, die durch die Verordnung 
best' ° nig ' icfl un g a rischen Ministeriums über die Aufhebung des Moratoriums 
wen'iT'i-f WCrc,en wird - Diese letztere Vorschrift ist auch dann anzuwenden, 
Proz aS Qericllt den Beklagten nur zur Zahlung der Kosten eines solchen 
Zahlt] SSeS ,i VerUrl:e '' t: ; w *rd hingegen bei Abweisung der Klage der Kläger zur 
°hne "fl- Prozeßkoste n verurteilt, so hat das Gericht die Erfüllungspflicht 
Uc sic,lt auf das Moratorium festzustellen. Diese Vorschrift findet auch
	        
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