UNGARN
Inhalt im einzelnen
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§ 10.
Die Geltung dieser Verordnung erstreckt sich, soweit sie sich auf Rechts
verhältnisse bezieht, die in einem im Gesamtgebiete der Länder der ungarischen
heiligen Krone geltenden Gesetze geregelt und bezüglich des Vollzuges nicht der
kroatisch-slavonischen Autonomie Vorbehalten sind, auch auf Kroatien-Slavonien.
§ 11-
Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 1914 in Kraft.
Auf Grund der im § 16 des G. A. LXIII: 1912 über Ausnahmeverfügungen
für den Kriegsfall erhaltenen Ermächtigung erlasse ich im Sinne des § 29 der
Verordnung vom 30. September 1914 Zahl 7205 M. E. (dritte Moratorium
verordnung) die folgenden Vorschriften:
I. Bestimmungen betreffend das streitige Verfahren.
§ 1.
Geldschulden, die dem Moratorium unterliegen, können nicht geklagt
Werden, und das Gericht hat jede Klage, aus der nicht ersichtlich ist, daß die
geltend gemachte Geldforderung dem Moratorium nicht unterliegt, von Amts
We gen abzuweisen.
Die im Absatz 1 enthaltene Vorschrift findet auch auf jene Klagen
Anwendung, die am 15. August 1914 oder nach diesem Tage bis zum Inkraft-
re ten dieser Verordnung eingereicht wurden.
Auf Grund der vor dem 15. August 1914 eingelaufenen Klagen ist das
streitige Verfahren sowohl beim Gerichte erster Instanz, wie auch beim
e rufungsgerichte nach den bestehenden Vorschriften des Verfahrens mit den
' n dieser Verordnung bestimmten Abweichungen fortzusetzen.
§ 2.
Wenn das Gericht in einem im letzten Absatz des vorstehenden Paragraphen
erwähnten Prozesse eine zur Zahlung einer dem Moratorium unterliegenden
...schuld samt Nebengebühren — auch die Prozeßkosten inbegriffen — ver-
P 'chtende Entscheidung trifft, so hat es in der Entscheidung die Erfüllungsfrist
^ den Prozessen die unter den § 4, Z. 12 und 13 oder § 5 der dritten
im or ' umveror dnung oder unter den § 5 der gegenwärtigen Verordnung fallen,
diese' 11116 ^* eSer f’ >uil 'd e , beziehungsweise Paragraphen oder im Sinne der an Stelle
ser Punkte oder Paragraphen tretenden späteren Bestimmungen des königlich
daßH 1SC ^ en ^' n isi er i ums i in anderen Prozessen aber in der Weise zu bestimmen,
(j er „ ie Erfüllungsfrist mit dem Tage nach Ablauf jener von der Rechtskraft
des , , ntsclle 'd un g zu berechnenden Zeit beginne, die durch die Verordnung
best' ° nig ' icfl un g a rischen Ministeriums über die Aufhebung des Moratoriums
wen'iT'i-f WCrc,en wird - Diese letztere Vorschrift ist auch dann anzuwenden,
Proz aS Qericllt den Beklagten nur zur Zahlung der Kosten eines solchen
Zahlt] SSeS ,i VerUrl:e '' t: ; w *rd hingegen bei Abweisung der Klage der Kläger zur
°hne "fl- Prozeßkoste n verurteilt, so hat das Gericht die Erfüllungspflicht
Uc sic,lt auf das Moratorium festzustellen. Diese Vorschrift findet auch