Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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Vom  Gesichtspunkte  der  im  §  4,  Z.  12  und  13  der  dritten  Moratoriumverordnung ­
  bestimmten  Ratenzahlung  sind  die  auf  die  Zeit  vordem  1.  August  1914
entfallenden  Zinsen  dem  Kapital  zuzurechnen.
§  6.
Falls  der  Schuldner  zur  Deckung  seiner  laut  §§  4  und  5  der  dritten
Moratoriumverordnung  dem  Moratorium  nicht  unterliegenden  Geldschuld  einen
Wechsel  gegeben  hat,  so  ist  hinsichtlich  der  mit  dem  Wechsel  gedeckten  Schuld
die  Verurteilung  von  der  Bedingung  abhängig  zu  machen,  daß  der  Gläubiger  die
geleistete  Zahlung  im  Sinne  des  §  39,  G.  A.  XXV11:  1876  quittiert.
Solche  mit  Wechsel  gedeckte  Geldschulden  können  mit  Ausschluß  des
Wechselverfahrens  —  nur  im  Wege  des  allgemeinen  Rechtsverfahrens  geltend
gemacht  werden.  Ausgenommen  sind  aber  die  zur  Deckung  von  Versicherungsprämien ­
  gegebenen  Wechsel  (§  4,  Z.  7  der  dritten  Moratoriumverordnung),  die
im  Wege  des  Wechselverfahrens  geltend  gemacht  werden  können.
§  7.
Wenn  das  Gericht  in  den  im  §  2  oder  im  §  3  vorgesehenen  Fällen  hinsichtlich ­
  einzelner  Teile  der  eingeklagten  Forderung  verschiedene  Erfüllungsfristen ­
  bestimmt,  so  hat  es  bei  Erwägung  sämtlicher  Umstände  nach  Billigkeit
darüber  zu  beschließen,  zu  welcher  Erfüllungsfrist  und  eventuell  in  welchen
Raten  die  Prozeßkosten  zu  zahlen  sind.
§  8.
Wenn  das  Gericht  in  einem  Prozeß  wegen  einer  dem  Moratorium  im
ganzen  oder  teilweise  nicht  unterliegenden  Geldschuld  eine  zur  Zahlung  verpflichtende ­
  Entscheidung  trifft,  so  bestimmt  es  in  der  Entscheidung,  daß  diese
ltn  ganzen  oder  in  einem  bestimmten  Teil,  ohne  Rücksicht  auf  das  Moratorium
vollstreckbar  ist.
Diese  Vorschrift  findet  auch  auf  die  über  einen  privatrechtlichen  Anspruch
'■■"folgte,  zur  Leistung  einer  Geldschuld  verpflichtende  Entscheidung  des  Strafgerichtes ­
  Anwendung.
II.  Bestimmungen  betreffend  die  Zahlungsaufträge.
§  9.
Das  Gesuch  um  Erlassung  eines  Zahlungsauftrages  ist  mit  Anwendung
cs  §4,  G.  A.  XIX:  1893  abzuweisen,  wenn  aus  dem  Inhalt  des  Gesuches  nicht
«vorgeht,  daß  die  ganze  Geldschuld,  deren  Geltendmachung  mittels  Zahlungsfi'
 :  ra ^ es  beabsichtigt  wird,  dem  Moratorium  nicht  unterliegt.  Diese  Vorschrift
£ n  et  auch  auf  die  vor  dem  15.  August  1914  eingelaufenen  und  durch  Erlassung
Anwe  ^ ahlungsauftra g es  vor  diesem  Tage  noch  nicht  erledigten  Gesuche
Ejn  Wenn  gegen  einen  vor  dem  15.  August  1914  erlassenen  Zahlungsauftrag
diese^* 1116  erhoben  w ird,  so  ist  auf  Grund  des  Antrages  auf  Vorladung  für
S prachg UCh  dann  e ’ n  Termin  zur  Verhandlung  anzuberaumen,  wenn  die  Einam
  fb.  August  oder  später  erhoben  wurde.
            
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