Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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auf  die  Entscheidung  Anwendung,  mit  der  der  Kläger  zur  Zahlung  der  Berufungskosten ­
  verpflichtet  wird.
Mit  einer  Entscheidung,  welche  in  einem  vor  dem  15.  August  1914
anhängig  gemachten  Prozeß  erfolgt  ist  und  in  welcher  der  Beklagte  zur  Bezahlung
einer  im  vorstehenden  Absätze  bestimmten  Geldschuld  auf  Grund  des  Nichterscheinens ­
  verurteilt  wird,  kann  der  Beklagte  zur  Zahlung  der  Kosten  bloß
solcher  Prozeßhandlungen  zugunsten  des  Klägers  verpflichtet  werden,  die  vor
dem  15.  August  1914  erfolgt  sind.
In  einer  zur  Bezahlung  einer  dem  Moratorium  unterliegenden  Geldschuld
verpflichteten  Entscheidung,  die  im  Sinne  der  für  das  Verfahren  bestehenden
Vorschriften  ohne  Rücksicht  auf  die  Berufung  vollstreckbar  wäre,  ist  zu  bestimmen, ­
  daß  die  Entscheidung  nur  insofern  ohne  Rücksicht  auf  die  Berufung
vollstreckbar  sein  wird,  als  die  Geldschuld  durch  die  das  Moratorium  teilweise
oder  ganz  aufhebende  Verordnung  des  königlichen  ungarischen  Ministeriums
vom  Moratorium  ausgenommen  werden  wird.
§  3.
Unterliegen  ein  Teil  oder  die  Zinsen  der  Geldschuld  im  Sinne  der  dritten
Moratoriumverordnung  nicht  dem  Moratorium  und  hat  der  Schuldner  seiner
Zahlungspflicht  hinsichtlich  dieses  Teiles  oder  der  Zinsen  nicht  entsprochen,  so
kann  der  Gläubiger  seine  Klage  gleichzeitig  hinsichtlich  der  ganzen  Geldforderung ­
  —  mit  Inbegriff  der  Zinsen  und  sonstigen  Nebengebühren  —  anhängig ­
  machen  und  die  Erfüllungsfrist  ist  in  diesem  Falle  hinsichtlich  des  dem
Moratorium  unterliegenden  Teiles  der  Geldschuld  im  Sinne  des  §  2  festzustellen;
der  letzte  Absatz  des  §  2  findet  auch  hier  Anwendung.
Wenn  der  Gläubiger  die  Klage  nur  hinsichtlich  des  dem  Moratorium
nicht  unterliegenden  Teiles  oder  der  Zinsen  der  Geldforderung  anhängig  macht,
so  kann  der  Beklagte  die  Widerklage  auf  Feststellung  des  Nichtbestehens  der
Geldschuld  einbringen,  ohne  nachweisen  zu  müssen,  daß  diese  Feststellung  zur
Sicherstellung  seines  Rechtszustandes  dem  Kläger  gegenüber  nötig  sei.
§  4.
Wenn  der  Kläger  im  Falle  des  §  3  die  Klage  nur  hinsichtlich  eines
Teiles  der  Geldschuld  anhängig  macht,  so  ist  vom  Gesichtspunkte  des  Gerichtsstandes ­
  für  die  Feststellung  des  Wertes  des  Streitgegenstandes  der  Wert  der
noch  bestehenden  ganzen  Forderung,  das  ist  auch  jener  Teil  der  fällig en
Forderung,  der  infolge  des  Moratoriums  nicht  geltend  gemacht  werden  kann,
maßgebend;  die  noch  mit  fälligen  Raten  können  jedoch  nicht  berücksichtig!
werden.
§  5-  .  ,
Richtet  sich  die  Klage  auf  solche  Zinsen,  die  ohne  bestimmte  Fällig 1 ^ 1
seit  länger  als  dem  1.  August  laufen,  so  ist  die  Erfüllungsfrist  hinsichtlich  der
auf  die  Zeit  vor  dem  1.  August  entfallenden  Zinsen  nach  den  für  die  restliche
Kapitalsschuld  maßgebenden  Vorschriften,  hinsichtlich  der  auf  die  Zeit  nach  dem
1.  August  entfallenden  Zinsen  aber  im  Sinne  des  letzten  Absatzes  des  §  5  der
dritten  Moratoriumverordnung  zu  bestimmen.
            
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