Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
b) die Bewilligung und den Vollzug der Zwangsvollstreckung auf 
solche Beträge, die sich in gerichtlicher Verwahrung befinden und die 
Anweisung eines solchen Betrages zur Hereinbringung der Forderung, wegen 
der der Betrag gerichtlich hinterlegt wurde, und zwar ohne Rücksicht auf die 
im § 2 bestimmte Leistungsfrist. 
Daß die Forderung, deren Hereinbringung oder Sicherstellung die 
Zwangsvollstreckung bezweckt, dem Moratorium nicht unterliegt, ist in der 
gerichtlichen Entscheidung in der Bewilligung der Zwangsvollstreckung, wie 
auch im Inhibierungsdekret festzustellen. Diese Vorschrift findet auf die 
Entscheidung des Strafgerichtes — auch die Zwangsvollstreckung zum Zwecke 
der Sicherstellung inbegriffen — entsprechende Anwendung. 
In einem wegen Zahlung der Zinsen, auf Grund einer Wechselabschrift 
anhängig gemachten Wechselprozesse kann die Zwangsvollstreckung zur Sicher 
stellung aus dem Grunde, W'eil gegen den Wechselzahlungsauftrag eine Ein 
wendung überreicht wurde, nicht angeordnet werden. 
§ 13. 
Wenn das Gericht hinsichtlich einer dem Moratorium unterliegenden 
Geldschuld eine verfallende Entscheidung getroffen hat und diese Geldschuld 
nach der Erbringung der Entscheidung vom Moratorium ganz oder teilweise 
ansgenommen wurde, so ist hinsichtlich der vom Moratorium ausgenommenen 
Geldschuld oder des vom Moratorium ausgenommenen Teiles der Geldschuld 
^je Zwangsvollstreckung zur Befriedigung oder Sicherstellung nach Ablauf der 
‘nullungsfrist, die von dem in der Verordnung des königlich ungarischen 
Ministeriums über die teilweise oder gänzliche Aufhebung des Moratoriums 
stimmten Zeitpunkt an zu berechnen ist, anzuordnen, obgleich das Gericht 
m seiner Entscheidung hinsichtlich der Erfüllungsfrist anders verfügt und es 
nic ht bestimmt hat, daß die Entscheidung ohne Rücksicht auf das Moratorium 
vollstreckbar ist. 
Sollten die im vorstehenden Absatz bestimmten Vorbedingungen der 
, ; .'|° rc l nun g der Zwangsvollstreckung aus den Akten nicht festgestellt werden 
so sind vor der meritorischen Erledigung des Gesuches um Bewilligung 
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er Zwangsvollstreckung die Parteien zu vernehmen. 
§ 14. 
Ohne Rücksicht darauf, ob die im Wege der Versteigerung herem 
aubringende Forderung dem Moratorium unterliegt oder nicht, kann 
3- August 1914 an die Zwangsversteigerung _ , 
1. auf Liegenschaften nur dann durchgeführt werden, wenn ie run 
Euchsbehörde infolge eines bezüglich einer vor dem 5. August 1914 abgehaltenen 
«Steigerung gestellten Nachtragsangebotes die neuerliche Versteigerung an 
geordnet und derjenige, der das Nachtragsangebot gestellt hat, die Ver 
steigerung betreibt; 
2. auf bewegliches Vermögen nur dann durchgeführt werden, wenn as 
ericht die Versteigerung über Antrag in den im Gesetzarti e ^ om 
Jahre 1881 § 104 oder 233 vorgesehenen Fällen oder bei sorgsamer Prüfung 
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