UNGARN
Inhalt im einzelnen
b) die Bewilligung und den Vollzug der Zwangsvollstreckung auf
solche Beträge, die sich in gerichtlicher Verwahrung befinden und die
Anweisung eines solchen Betrages zur Hereinbringung der Forderung, wegen
der der Betrag gerichtlich hinterlegt wurde, und zwar ohne Rücksicht auf die
im § 2 bestimmte Leistungsfrist.
Daß die Forderung, deren Hereinbringung oder Sicherstellung die
Zwangsvollstreckung bezweckt, dem Moratorium nicht unterliegt, ist in der
gerichtlichen Entscheidung in der Bewilligung der Zwangsvollstreckung, wie
auch im Inhibierungsdekret festzustellen. Diese Vorschrift findet auf die
Entscheidung des Strafgerichtes — auch die Zwangsvollstreckung zum Zwecke
der Sicherstellung inbegriffen — entsprechende Anwendung.
In einem wegen Zahlung der Zinsen, auf Grund einer Wechselabschrift
anhängig gemachten Wechselprozesse kann die Zwangsvollstreckung zur Sicher
stellung aus dem Grunde, W'eil gegen den Wechselzahlungsauftrag eine Ein
wendung überreicht wurde, nicht angeordnet werden.
§ 13.
Wenn das Gericht hinsichtlich einer dem Moratorium unterliegenden
Geldschuld eine verfallende Entscheidung getroffen hat und diese Geldschuld
nach der Erbringung der Entscheidung vom Moratorium ganz oder teilweise
ansgenommen wurde, so ist hinsichtlich der vom Moratorium ausgenommenen
Geldschuld oder des vom Moratorium ausgenommenen Teiles der Geldschuld
^je Zwangsvollstreckung zur Befriedigung oder Sicherstellung nach Ablauf der
‘nullungsfrist, die von dem in der Verordnung des königlich ungarischen
Ministeriums über die teilweise oder gänzliche Aufhebung des Moratoriums
stimmten Zeitpunkt an zu berechnen ist, anzuordnen, obgleich das Gericht
m seiner Entscheidung hinsichtlich der Erfüllungsfrist anders verfügt und es
nic ht bestimmt hat, daß die Entscheidung ohne Rücksicht auf das Moratorium
vollstreckbar ist.
Sollten die im vorstehenden Absatz bestimmten Vorbedingungen der
, ; .'|° rc l nun g der Zwangsvollstreckung aus den Akten nicht festgestellt werden
so sind vor der meritorischen Erledigung des Gesuches um Bewilligung
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er Zwangsvollstreckung die Parteien zu vernehmen.
§ 14.
Ohne Rücksicht darauf, ob die im Wege der Versteigerung herem
aubringende Forderung dem Moratorium unterliegt oder nicht, kann
3- August 1914 an die Zwangsversteigerung _ ,
1. auf Liegenschaften nur dann durchgeführt werden, wenn ie run
Euchsbehörde infolge eines bezüglich einer vor dem 5. August 1914 abgehaltenen
«Steigerung gestellten Nachtragsangebotes die neuerliche Versteigerung an
geordnet und derjenige, der das Nachtragsangebot gestellt hat, die Ver
steigerung betreibt;
2. auf bewegliches Vermögen nur dann durchgeführt werden, wenn as
ericht die Versteigerung über Antrag in den im Gesetzarti e ^ om
Jahre 1881 § 104 oder 233 vorgesehenen Fällen oder bei sorgsamer Prüfung
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