UNGARN
Inhalt im einzelnen
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Im Falle der Erhebung einer Einwendung bleiben die bereits durch
geführten Zwangsvollstreckungshandlungen in Wirksamkeit, das Zwangsvoll
streckungsverfahren kann aber nicht fortgesetzt werden. Zufolge der Einwendung
entscheidet das Gericht in der Frage der Anordnung der Zwangsvollstreckung
nach Anhörung der Parteien mittels Beschlusses. Im übrigen sind auf die
Einwendung die Bestimmungen des Gesetzartikels XVIII vom Jahre 1893,
§§ 14, 15, 17 entsprechend anzuwenden, § 17 des angeführten Gesetzes ist auch
ln dem Falle anzuwenden, wenn die Partei die Einwendung verspätet erhoben hat.
Der letzte Absatz des Gesetzartikels LX vom Jahre 1881, § 10, findet
keine Anwendung.
Insofern ein völkerrechtlicher Vertrag anders verfügen sollte, finden
§§ 15 und 16 der gegenwärtigen Verordnung keine Anwendung.
IV. Bestimmungen betreffend das Konkursverfahren.
§ 17.
Während der Dauer des Moratoriums kann über Verlangen eines
Gläubigers kein Konkurs eröffnet werden. Hinsichtlich eines vor dem 15. Au
gust 1914 von einem Gläubiger eingebrachten Antrages auf Konkurseröffnung
jst das Verfahren auf Verlangen des Schuldners fortzusetzen. Wenn das Gericht
ln - solchen Fällen die Eröffnung des Konkurses für zulässig hält, so hat es
'las Verfahren auszusetzen, erachtet es aber die Konkurseröffnung für unzulässig,
hat es das Gesuch um Konkurseröffnung abzuweisen. Im Falle der Aussetzung
e ntscheidet das Gericht hinsichtlich der Aufrechterhaltung oder Aufhebung der
e twa vorher angeordneten Sicherstellungsmaßregeln (G. A. XVII, 1881, § 86,
Absatz 2) nötigenfalls nach Anhörung der Interessenten.
In die im Konkursgesetz (G. A. XVII, 1881) § 27, letzter Absatz, bestimmte
Frist
von 6 Monaten kann die Zeit vom 1. August 1914 bis zur Aufhebung des
Moratoriums nicht
eingerechnet werden.
V. Gemischte Bestimmungen.
§ 18.
v Wenn das Gericht die auf Grund des § 2 der Verordnung Zahl 5761 M. E.
an^f"' '^ U ®' US ^ 1914 erfolgte Aussetzung des Verfahrens auf Grund des § 5 der
Sacf ^ rten Verordnung aufgehoben hat, kann der Gegner in einer solchen
daß' e H- W0 > d ' e Vertretun £ durch einen Advokaten obligatorisch ist, beantragen,
Ge ' n 6 Parte ‘ zur Anmeldung ihres neuen Advokaten innerhalb einer vom
p ^ lc . ^ anzu beraumenden Frist aufgefordert werde. Diese Aufforderung ist der
p , , ei ln der Weise zuzustellen, wie eine mit der Ladung versehene Klage dem
tagten zuzustellen ist.
wie . Bleibt diese Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Partei so zu behandeln,
euie Partei, die für ihre Vertretung im Prozesse nicht sorgt.
Ford ^ 9 der an g efü hrten Verordnung hindert nicht die Anweisung von
werden 1 " 1 !? 611 ’ d ’ e V ° n einer öffentlichen Kasse oder aus einem Deposit behoben
unwi- 1 önnen zum Zwecke der Begleichung einer dem Moratorium nicht
uterliegenden Forderung.