Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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Das  königlich  ungarische  Ministerium  ergänzt  auf  Grund  der  im  §  16
G.-A.  LXIII:  1912  über  die  Ausna'nmeverfügungen  für  den  Kriegsfall  erhaltenen
Ermächtigung  die  sub  Zahl  7205/1914  M.  E.  erlassene  dritte  Moratoriumverordnung ­
  durch  folgende  Verfügungen:

I.  Die  auf  das  Mietverhältnis  bezüglichen  Verfügungen.

§  1.  Der  Vermieter  einer  Wohnung  oder  einer  sonstigen  Lokalität  kann
während  der  Zeit  des  Bestehens  der  Moratoriumverordnung  das  ihm  im  Vertrage, ­
  in  einem  Statut  oder  in  einer  anderen  Rechtsnorm  gesicherte  Recht,  die
Miete  im  Falle  der  Nichtzahlung  des  Zinses  durch  Auflösung  des  Vertrages
oder  durch  außerordentliche  Kündigung  aufheben  zu  können,  bei  wöchentlichen
°der  monatlichen  Mieten  überhaupt  nicht,  bei  Mieten  von  längerer  Dauer  aber
nur  wegen  Nichtzahlung  der  dem  Moratorium  nicht  unterliegenden  Miete  und
auch  auf  dieser  Grundlage  nur  dann  ausüben,  wenn  der  Mieter  den  auf  je  einen
Monat  entfallenden  Teil  der  Mietsumme  bis  zum  Ablauf  des  fünften  Tages
jedes  Monats  nicht  bezahlt.  Dieses  Recht  kann  jedoch  nach  dem  zehnten  Tage
des  letzten  Monats  der  betreffenden  Mietperiode  nicht  mehr  ausgeübt  werden.

Die  Verfügungen  des  vorhergehenden  Alineas  stellen  die  laut  der  dritten
Moratoriumverordnung  dem  Moratorium  nicht  unterliegenden  Mietschulden
nicht  unter  das  Moratorium,  sie  berühren  sonach  unter  anderem  auch  nicht  das
Recht  des  Vermieters,  solche  Mietforderungen  bis  zur  Höhe  der  ganzen  Mietsumme ­
  zur  Geltung  bringen  und  nach  dem  zur  Zeit  des  Ablaufes  nicht  beglichenen ­
  Teil  der  Miete  Verzugszinsen  fordern  zu  dürfen.

Die  Regel  des  ersten  Alineas  gilt  im  Falle  der  Wohnungsmiete  nicht,
wenn  der  Mieter  auf  Grund  seines  Dienst-  oder  Verwendungsverhältnisses  einen
Wohnungsbeitrag  erhält  und  den  behobenen  Wohnungsbeitrag  nicht  zur  Erfüllung ­
  der  Mietschuld  verwendet.

§  2.  Im  Falle  einer  Hauptmiete  kann  der  Hauptvermieter  den  mit  dem
Hauptmieter  geschlossenen  Mietvertrag  wegen  Nichtzahlung  det  Miete  nie  t
uufheben,  wenn  der  Hauptmieter  nachweist,  daß  er  den  rückständigen  Teil  dei
Mietsumme  mangels  sonstigen  ihm  zur  Verfügung  stehenden  Vermögens  deshalb
uicht  begleichen  konnte,  weil  seine  Mieter  die  der  rückständigen  Miete  entsprechende ­
  Summe  infolge  des  ihnen  zukommenden  Moratoriums  nicht  bezahlt
haben.  Das  zweite  Alinea  §  1  gilt  auch  für  diesen  Fall.

Eine  Hauptmiete  ist  im  Sinne  dieser  ^^^ohnungen  bestehendes
kraft  dessen  jemand  (der  Hauptmieter)  ein  aus  me  rc  anderen  zu  vermieten.
Haus  oder  im  Hause  mehrere  Wohnungen  miete,  um
§  3.  Wenn  der  Hauptmieter  den
Hauptmieter  auf
durch  Kündigung  oder  ohne  eine  solche  au  e .  ’  ,•  R em ittierung  der  ge-Grund
  dieser  Aufhebung  von  seinem  Mieter  mer  (j ms t an d  obwaltet,  auf
mieteten  Lokalität  fordern,  es  sei  denn,  daß  ein  so  c  e  ,^ en  Moratorium-Grund
  dessen  dies  —  mit  Rücksicht  auf  Punkt  t>,  §
            
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