Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Nachtrag (12. Dezember 1914) 
Inhalt im einzelnen 
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Auf Grund der im § 16 G.-A. LXIII von 1912 über die Ausnahme 
verfügungen für den Kriegsfall hat das königlich ungarische Ministerium 
als Vergeltungsmaßnahme folgendes verordnet: 
§ 1. Bis auf weitere Verfügung ist es verboten, zugunsten der Bürger 
von Großbritannien und Frankreich, sowie der Kolonien und auswärtigen 
Besitzungen dieser Staaten, ferner zugunsten der auf den erwähnten Gebieten 
Wohnenden Personen mittels Bargeldes, Wechsels, Schecks, Anweisung oder 
auf andere Weise direkt oder indirekt eine Zahlung zu leisten, sowie auch 
Bargeld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar für die erwähnten Ge 
biete auszuliefern. 
Dieses Verbot ist auch für diejenigen Rechtsnachfolger wirksam, 
welche die Forderung nach dem 13. August 1914 erworben haben. 
§ 2. Hinsichtlich solcher Wechsel, Assignationen, Warrants und 
Schecks, die unter das im § 1 enthaltene Verbot fallen, wird der Zahlungs 
termin bis auf weitere Verfügung aufgeschoben und der Termin der Prä 
sentierung und der Protestlevierung, bei Schecks aber der Termin der im 
§ 17 G.-A. LVIII von 1908 erwähnten Legitimierung bis auf weitere Ver 
fügung verlängert. 
§ 3. Unter die Verfügung des § 1 fallen nicht die in den Ländern 
der ungarischen heiligen Krone oder in den unter der Regierung Sr. Majestät 
stehenden übrigen Ländern und Provinzen vollzogenen Zahlungen und 
sonstigen Leistungen, wenn sie zugunsten eines auf diesen Gebieten ständig 
Wohnenden britischen oder französischen Staatsbürgers erfolgten, oder wenn 
Sle sich auf eine Forderung beziehen, die aus einem von einem britischen 
oder französischen Staatsbürger auf den erwähnten Gebieten betriebenen 
kommerziellen oder gewerblichen Geschäfte oder aus seiner Wirtschaft ent 
standen ist. 
§ 4. Unter die Verfügung des § 1 fallen nicht die zugunsten unga 
rischer oder österreichischer Staatsbürger, oder nach Bosnien und der 
terzegowina zuständiger Personen bestimmten Unterstützungsspenden. 
§ 5. Der königlich ungarische Handelsminister und der königlich 
ungarische Finanzminister können im allgemeinen oder von Fall zu Fall 
v °n dem im § 1 enthaltenen Verbote Ausnahmen gestatten. 
§ 6. Nach den unter das im § 1 enthaltene Verbot fallenden Forde- 
riln gen sind für die Zeit des Verbots keine Verzugszinsen zu zahlen. 
§ 7. Wer infolge des im § 1 enthaltenen Verbots keine Zahlung leisten 
ar f, kann das den Gegenstand seiner Schuld bildende Bargeld oder Wert- 
Papier zugunsten des Gläubigers bei der königlich ungarischen Postspar 
kasse in Budapest oder bei der Budapester Hauptanstalt der Österreichisch- 
ngarischen Bank mit der Wirkung der Erfüllung deponieren. 
§ 8. Demjenigen, der das im § 1 enthaltene Verbot verletzt, können 
er königlich ungarische Handelsminister und der königlich ungarische 
manzminister durch gemeinsame Verfügung eine bis zu 50 000 Kronen 
^eichende Ordnungsstrafe auferlegen, doch geben sie ihm vorher Gelegen- 
neit > sich zu äußern.
	        
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