Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

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Auf  Grund  der  im  §  16  G.-A.  LXIII  von  1912  über  die  Ausnahmeverfügungen ­
  für  den  Kriegsfall  hat  das  königlich  ungarische  Ministerium
als  Vergeltungsmaßnahme  folgendes  verordnet:
§  1.  Bis  auf  weitere  Verfügung  ist  es  verboten,  zugunsten  der  Bürger
von  Großbritannien  und  Frankreich,  sowie  der  Kolonien  und  auswärtigen
Besitzungen  dieser  Staaten,  ferner  zugunsten  der  auf  den  erwähnten  Gebieten
Wohnenden  Personen  mittels  Bargeldes,  Wechsels,  Schecks,  Anweisung  oder
auf  andere  Weise  direkt  oder  indirekt  eine  Zahlung  zu  leisten,  sowie  auch
Bargeld  oder  Wertpapiere  mittelbar  oder  unmittelbar  für  die  erwähnten  Gebiete ­
  auszuliefern.
Dieses  Verbot  ist  auch  für  diejenigen  Rechtsnachfolger  wirksam,
welche  die  Forderung  nach  dem  13.  August  1914  erworben  haben.
§  2.  Hinsichtlich  solcher  Wechsel,  Assignationen,  Warrants  und
Schecks,  die  unter  das  im  §  1  enthaltene  Verbot  fallen,  wird  der  Zahlungstermin ­
  bis  auf  weitere  Verfügung  aufgeschoben  und  der  Termin  der  Präsentierung ­
  und  der  Protestlevierung,  bei  Schecks  aber  der  Termin  der  im
§  17  G.-A.  LVIII  von  1908  erwähnten  Legitimierung  bis  auf  weitere  Verfügung ­
  verlängert.
§  3.  Unter  die  Verfügung  des  §  1  fallen  nicht  die  in  den  Ländern
der  ungarischen  heiligen  Krone  oder  in  den  unter  der  Regierung  Sr.  Majestät
stehenden  übrigen  Ländern  und  Provinzen  vollzogenen  Zahlungen  und
sonstigen  Leistungen,  wenn  sie  zugunsten  eines  auf  diesen  Gebieten  ständig
Wohnenden  britischen  oder  französischen  Staatsbürgers  erfolgten,  oder  wenn
Sle  sich  auf  eine  Forderung  beziehen,  die  aus  einem  von  einem  britischen
oder  französischen  Staatsbürger  auf  den  erwähnten  Gebieten  betriebenen
kommerziellen  oder  gewerblichen  Geschäfte  oder  aus  seiner  Wirtschaft  entstanden ­
  ist.
§  4.  Unter  die  Verfügung  des  §  1  fallen  nicht  die  zugunsten  ungarischer ­
  oder  österreichischer  Staatsbürger,  oder  nach  Bosnien  und  der
terzegowina  zuständiger  Personen  bestimmten  Unterstützungsspenden.
§  5.  Der  königlich  ungarische  Handelsminister  und  der  königlich
ungarische  Finanzminister  können  im  allgemeinen  oder  von  Fall  zu  Fall
v °n  dem  im  §  1  enthaltenen  Verbote  Ausnahmen  gestatten.
§  6.  Nach  den  unter  das  im  §  1  enthaltene  Verbot  fallenden  Forderiln
 gen  sind  für  die  Zeit  des  Verbots  keine  Verzugszinsen  zu  zahlen.
§  7.  Wer  infolge  des  im  §  1  enthaltenen  Verbots  keine  Zahlung  leisten
ar f,  kann  das  den  Gegenstand  seiner  Schuld  bildende  Bargeld  oder  Wert-Papier
  zugunsten  des  Gläubigers  bei  der  königlich  ungarischen  Postsparkasse ­
  in  Budapest  oder  bei  der  Budapester  Hauptanstalt  der  Österreichischngarischen
  Bank  mit  der  Wirkung  der  Erfüllung  deponieren.
§  8.  Demjenigen,  der  das  im  §  1  enthaltene  Verbot  verletzt,  können
er  königlich  ungarische  Handelsminister  und  der  königlich  ungarische
manzminister  durch  gemeinsame  Verfügung  eine  bis  zu  50  000  Kronen
^eichende  Ordnungsstrafe  auferlegen,  doch  geben  sie  ihm  vorher  Gelegenneit
 >  sich  zu  äußern.
            
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