Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 14. 
Verwaltung und nimmt im Gegensatz zu derjenigen eines groben Theiles 
der nicht rechtskundigen Bürgermeister und der bürgerlichen Magistrats 
rathe, welche in der Regel diese Aemter nur «eben ihrer eigentlichen 
Berufsthätigkeit bekleiden, die Arbeitskraft und die Zeit des betreffenden 
Beamten völlig und ausschließlich in Anspruch. Sie ist auch durchaus 
keine unselbstständige und untergeordnete; denn sie erfordert ein nicht 
unbeträchtliches Maß an Rechtskenntnissen und praktischer Gewandtheit, 
und wie dem Marktschreiber die selbstständige Besorgung gewisser Ge 
schäfte übertragen werden kann (Artikel 94 und 100 a. a. O.), so hat er 
auch eine berathende Stimme in den Magistratssitzungen. Hatte der Kläger 
m einer Stellung dieser Art ab und zu auch untergeordnete Arbeiten 
äst ^richten, so bestand doch — abgesehen davon, daß ihm für diese 
ein Kanzlcigehilfe an die Seite gesetzt war — seine Thätigkeit nach 
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und jedenfalls auch überwiegend 
in den Obliegenheiten des höheren Kommunaldienstes. Für diese Auf 
fassung spricht auch der Umstand, daß die Stadt- und Marktschreiber 
sowohl im §. 58 der Königlichen Verordnung vom 17. Mai 1818 wie 
auch noch in Artikel 85 der Gemeindeordnung vom 29. April 1869 aus 
drücklich als „höhere" Gemeindebedienstete im Gegensatz zu dem 
„niederen" Beamteupersonal, wie Gemeindediener, Nachtwächter u. s. w., 
die unstreitig der Bersicherungspslicht nach dem Jnvaliditäts- und Alters 
versicherungsgesetz unterliegen (zu vergleichen Nr. XII der Anleitung 
vom 81. Oktober 1890), bezeichnet werden, und daß sie nach Artikel 166 
a. a. O. auch m Beziehung auf ihre disziplinäre Behandlung insofern 
eme Ausnahmestellung einnehmen, als sie. gleich den Mitgliedern der 
Magistrate, der Disziplinargewalt der vorgesetzten Kreisbehörde unter 
stehen. 
™ Don der hiernach in den bayerischen Landesgcsetzen maßgebenden 
Auftastung sich zu entfernen und die Stadt- und Marktschreiber schlechthin, 
das heißt auch dann, wenn sie nach den obwaltenden Umständen nicht 
als Betriebsbeamte gelten können, der Versicherungspflicht zu unter 
stellen, liegt für das Reichs-Versicherungsamt keine Veranlassung vor." 
einen in eiuer Stadt der Provinz Hessen-Nassau von etwa 8000 Ein 
wohnern mit einem Gehalte von 1600 Mark — ohne Pensionsberechti 
gung— angestellten Stadtrechner. In der Revisionseutscheidung vom 
18. Oktober 1891 Nr. 95 (A. N. f. I. nnd A.B. 1892 S. 12) giebt das 
Reichs-Versicherungsamt dafür folgende Begründung: 
„Der Kläger ist der Kassen- und Rechiiungsbeamte des Magistrats. 
Als solcher hat er, wenn auch unter Aufsicht und oberer Leitung des 
Bürgermeisters, die Kassen- und Buchführung der Gemciudeverwaltung 
»st besorgen; er muß die vorgeschriebenen Bücher führen, die erforder- 
lichen Auszüge und Abschlüsse machen u. dergl. mehr. Wenn ihm auch 
vom Bürgermeister, wie dies allgemein der Fall ist, die nöthigen Unter- 
lagcn zu den von ihm in die Bücher zu machenden Eintragungen in 
Gestalt von Einnahmeermächtigungen und Zahlungsanweisungen ge 
liefert werden, so ist es doch seine Sache, die einzelnen Posten unter 
Beurtheilung ihrer sachlichen Verschiedenheit in die richtigen Bücher bezw. 
auf die richtigen Konten auseinander zu halten, abzuschließen, aufzu 
rechnen u. s. w., über die erfolgten Einzahlungen Quittungen aus 
zustellen und mit den eingezahlten Geldern ordnungsmäßig und treu au 
verfahren. 
Alles dieses ist nicht eine mechanische Thätigkeit, wie sie ein ge 
wöhnlicher Arbeiter zu entwickeln hat; es bedarf dazu vielmehr eines 
nicht ganz unbedeutenden Maßes von Kenntnissen, eines selbstständigen 
Urtheilsvermögens und vor Allem einer gewissen geschäftlichen Pünkt-
	        
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