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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 14.
Verwaltung und nimmt im Gegensatz zu derjenigen eines groben Theiles
der nicht rechtskundigen Bürgermeister und der bürgerlichen Magistrats
rathe, welche in der Regel diese Aemter nur «eben ihrer eigentlichen
Berufsthätigkeit bekleiden, die Arbeitskraft und die Zeit des betreffenden
Beamten völlig und ausschließlich in Anspruch. Sie ist auch durchaus
keine unselbstständige und untergeordnete; denn sie erfordert ein nicht
unbeträchtliches Maß an Rechtskenntnissen und praktischer Gewandtheit,
und wie dem Marktschreiber die selbstständige Besorgung gewisser Ge
schäfte übertragen werden kann (Artikel 94 und 100 a. a. O.), so hat er
auch eine berathende Stimme in den Magistratssitzungen. Hatte der Kläger
m einer Stellung dieser Art ab und zu auch untergeordnete Arbeiten
äst ^richten, so bestand doch — abgesehen davon, daß ihm für diese
ein Kanzlcigehilfe an die Seite gesetzt war — seine Thätigkeit nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und jedenfalls auch überwiegend
in den Obliegenheiten des höheren Kommunaldienstes. Für diese Auf
fassung spricht auch der Umstand, daß die Stadt- und Marktschreiber
sowohl im §. 58 der Königlichen Verordnung vom 17. Mai 1818 wie
auch noch in Artikel 85 der Gemeindeordnung vom 29. April 1869 aus
drücklich als „höhere" Gemeindebedienstete im Gegensatz zu dem
„niederen" Beamteupersonal, wie Gemeindediener, Nachtwächter u. s. w.,
die unstreitig der Bersicherungspslicht nach dem Jnvaliditäts- und Alters
versicherungsgesetz unterliegen (zu vergleichen Nr. XII der Anleitung
vom 81. Oktober 1890), bezeichnet werden, und daß sie nach Artikel 166
a. a. O. auch m Beziehung auf ihre disziplinäre Behandlung insofern
eme Ausnahmestellung einnehmen, als sie. gleich den Mitgliedern der
Magistrate, der Disziplinargewalt der vorgesetzten Kreisbehörde unter
stehen.
™ Don der hiernach in den bayerischen Landesgcsetzen maßgebenden
Auftastung sich zu entfernen und die Stadt- und Marktschreiber schlechthin,
das heißt auch dann, wenn sie nach den obwaltenden Umständen nicht
als Betriebsbeamte gelten können, der Versicherungspflicht zu unter
stellen, liegt für das Reichs-Versicherungsamt keine Veranlassung vor."
einen in eiuer Stadt der Provinz Hessen-Nassau von etwa 8000 Ein
wohnern mit einem Gehalte von 1600 Mark — ohne Pensionsberechti
gung— angestellten Stadtrechner. In der Revisionseutscheidung vom
18. Oktober 1891 Nr. 95 (A. N. f. I. nnd A.B. 1892 S. 12) giebt das
Reichs-Versicherungsamt dafür folgende Begründung:
„Der Kläger ist der Kassen- und Rechiiungsbeamte des Magistrats.
Als solcher hat er, wenn auch unter Aufsicht und oberer Leitung des
Bürgermeisters, die Kassen- und Buchführung der Gemciudeverwaltung
»st besorgen; er muß die vorgeschriebenen Bücher führen, die erforder-
lichen Auszüge und Abschlüsse machen u. dergl. mehr. Wenn ihm auch
vom Bürgermeister, wie dies allgemein der Fall ist, die nöthigen Unter-
lagcn zu den von ihm in die Bücher zu machenden Eintragungen in
Gestalt von Einnahmeermächtigungen und Zahlungsanweisungen ge
liefert werden, so ist es doch seine Sache, die einzelnen Posten unter
Beurtheilung ihrer sachlichen Verschiedenheit in die richtigen Bücher bezw.
auf die richtigen Konten auseinander zu halten, abzuschließen, aufzu
rechnen u. s. w., über die erfolgten Einzahlungen Quittungen aus
zustellen und mit den eingezahlten Geldern ordnungsmäßig und treu au
verfahren.
Alles dieses ist nicht eine mechanische Thätigkeit, wie sie ein ge
wöhnlicher Arbeiter zu entwickeln hat; es bedarf dazu vielmehr eines
nicht ganz unbedeutenden Maßes von Kenntnissen, eines selbstständigen
Urtheilsvermögens und vor Allem einer gewissen geschäftlichen Pünkt-