UNGARN
Nachtrag (12. Dezember 1914)
Inhalt im einzelnen
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§ 9. Die Verfügungen dieser Verordnung sind auf die Rechtspersonen
entsprechend anzuwenden.
§ 10. Die Geltung dieser Verordnung erstreckt sich, insofern sie
sich auf Rechtsverhältnisse bezieht, die in einem auf dem ganzen Gebiete der
Länder der ungarischen heiligen Krone gültigen Gesetze geregelt und hin
sichtlich des Vollzuges nicht der Autonomie Kroatiens und Slavoniens Vor
behalten sind, auch auf Kroatien-Slavonien.
§ 11. Diese Verordnung tritt am 11. November 1914 in Kraft.
Das königlich ungarische Ministerium verfügt auf Grund der im
§ 16 des G.-A. LXIII: 1912 über Ausnahmsverfügungen für den Fall eines
Krieges enthaltenen Ermächtigung wie folgt:
I. Einem Aufschub unterliegende Geldschulden.
§ 1. Der mit der am 30. September 1914 unter Zahl 7205/1914 M. E.
erlassenen dritten Moratoriumverordnung zur Erfüllung privatrechtlichen
Verpflichtungen gewährte Aufschub wird hinsichtlich all jener Geldschulden,
Welche die gegenwärtige Verordnung von dem Aufschübe nicht ausnimmt,
bis einschließlich den 31. Januar 1915 erstreckt.
Zur Zahlung von Geldschulden aus einem vor dem 1. August 1914
^gestellten Wechsel, einer derartigen kaufmännischen Anweisung, einem
derartigen Lagerschein, einem derartigen Scheck oder im allgemeinen aus
ei nem solchen handelsrechtlichen Geschäfte oder einem anderen solchen
Privatrechtlichen Rechtstitel, die vor dem 1. August 1914 entstanden
s 'nd, wird, insofern sie nach dem 30. November bis einschließlich
d £n 31. Januar 1915 fällig werden, ein Aufschub (Moratorium) von
2 Wei Monaten nach Fälligkeit gewährt.
Hinsichtlich solcher Geldschulden, nach denen auf Grund einer Ver
einbarung oder auf Grund des Gesetzes Zinsen zu entrichten sind, können
le Zinsen auch für die Dauer des Aufschubes berechnet werden. Nach
unverzinslichen Verpflichtungen können die gesetzlichen Zinsen berechnet
Werden.
§ 2. Während der Dauer des Aufschubes ist hinsichtlich der dem
Aufschübe unterliegenden Wechsel, kaufmännischen Anweisungen, Lager-
sc heine und Schecks die Präsentation zur Zahlung und die Protesterhebung
We gen nicht erfolgter Zahlung und bei Schecks auch die im § 17 des G.-A.
bVllj; 1908 vorgesehene Rechtfertigung unwirksam, insofern aus dem § 4,
Punkt 18 und letzter Absatz, sowie aus § 5 letzter Absatz sich nichts anderes
ergibt. Bei Wechseln auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht ist
die Präsentation zum Zwecke der Festsetzung der
Fälligkeit wirksam.
Die zur Aufnahme des Protestes berufene Person kann die Aufnahme
de s Protestes, mit Berufung darauf, daß dieselbe der gegenwärtigen Ver-
°rdnung gemäß unwirksam ist, nicht verweigern.