Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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währten öffentlichen Unterstützung, so ist die Mietzinsschuld nur bis zur 
Höhe des bezogenen Quartiergeldes oder der Unterstützung zu zahlen; dem 
Moratorium unterliegt die Miete der Geschäfts- oder Betriebslokalitäten 
nicht, wenn das Geschäft oder der Betrieb trotz des Einrückens des Eigen 
tümers weitergeführt wird; 
9. Pachtzinse; 
10. die Wechsel- und die vom 1. August 1914 laufenden Kapitalstilgungs 
raten von Amortisationsdarlehen, welche auf vermieteten oder verpachteten 
Grundstücken hypothekarisch sichergestellt sind und nicht unter den Punkt 3 
fallen, dem Hypothekarschuldner gegenüber — die Forderung gegenüber 
dem Eigentümer des Grundstücks als persönlichem Schuldner mitinbegriffen — 
es sei denn, daß der Verpflichtete nachweist, daß der tatsächlich einge 
gangene Miet- oder Pachtzins nach Abzug der das Grundstück belastenden 
öffentlichrechtlichen Abgaben, der im Sinne des Punktes 3 zu zahlenden 
Zinsen und Kapitalstilgungsraten, endlich der das Grundstück in vor 
gehender Rangordnung belastenden und im Sinne des § 5 zu zahlenden 
übrigen Zinsenschulden — insofern alle diese auf die betreffende Miet- oder 
Pachtperiode entfallen —, die in dem gegenwärtigen Punkte erwähnten 
übrigen Kapitalstilgungsschulden nicht deckt; insoweit der auf diese Weise 
berechnete Betrag die letzterwähnten Kapitalstilgungsschulden nur zum Teile 
deckt, ist die Zahlung bis zur Höhe dieses Teilbetrages zu leisten, bezüglich 
der Reihenfolge der Zahlungsverpflichtungen aber ist die grundbücherliche 
Rangordnung maßgebend; 
11. Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnisse, die Verpflichtungen 
aus dem landwirtschaftlichen, kommerziellen und gewerblichen Arbeits- 
Verhältnisse mitinbegriffen; 
12. Schulden für Kosten und Gebühren aus einem vor dem 1. August 
1914 gegebenen Aufträge und aus Verträgen, die auf ähnliche andere 
persönliche Arbeitsleistungen vor diesem Tage abgeschlossen wurden, die 
Kosten und Gebühren von Ärzten, Advokaten, Ingenieuren, Schriftstellern, 
Künstlern, Mäklern, Vermittlern, Agenten und Kommissionären mit 
inbegriffen, bis zur Höhe von 25 Prozent der fälligen Schuld, ohne Rück 
sicht auf den Zeitpunkt der Arbeitsleistung; sofern auf eine solche Schuld 
schon auf Grund der dritten Moratoriumsverordnung 25 Prozent zu zahlen 
waren, sind nach Ablauf von zwei Monaten vom Tage der Fälligkeit der 
früheren 25 Prozent gerechnet, weitere 25 Prozent zu zahlen; 
der Advokat kann eine Kosten- und Gebührenforderung, die ihm 
seiner Partei gegenüber gerichtlich festgestellt wurde, bis zur Höhe des 
Betrages, der von dem Gegner auf die geltend gemachte Forderung eifl' 
gelaufen ist, zur Gänze geltend machen; 
Verpflichtungen aus Speditions- und Frachtgeschäften unterliegen dem 
Moratorium überhaupt nicht, ausgenommen die Darlehen 1111 
Vorschüsse, die der Spediteur dem Auftraggeber gewährt hat; 
13. Kaufpreisschulden für gelieferte bewegliche Sachen, sowie Loho- 
schulden für geleistete gewerbliche Arbeiten auf Grund von Verträge 0 ’
	        
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