Nachtrag (12. Dezember 1914)
UNGARN
Inhalt im einzelnen
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währten öffentlichen Unterstützung, so ist die Mietzinsschuld nur bis zur
Höhe des bezogenen Quartiergeldes oder der Unterstützung zu zahlen; dem
Moratorium unterliegt die Miete der Geschäfts- oder Betriebslokalitäten
nicht, wenn das Geschäft oder der Betrieb trotz des Einrückens des Eigen
tümers weitergeführt wird;
9. Pachtzinse;
10. die Wechsel- und die vom 1. August 1914 laufenden Kapitalstilgungs
raten von Amortisationsdarlehen, welche auf vermieteten oder verpachteten
Grundstücken hypothekarisch sichergestellt sind und nicht unter den Punkt 3
fallen, dem Hypothekarschuldner gegenüber — die Forderung gegenüber
dem Eigentümer des Grundstücks als persönlichem Schuldner mitinbegriffen —
es sei denn, daß der Verpflichtete nachweist, daß der tatsächlich einge
gangene Miet- oder Pachtzins nach Abzug der das Grundstück belastenden
öffentlichrechtlichen Abgaben, der im Sinne des Punktes 3 zu zahlenden
Zinsen und Kapitalstilgungsraten, endlich der das Grundstück in vor
gehender Rangordnung belastenden und im Sinne des § 5 zu zahlenden
übrigen Zinsenschulden — insofern alle diese auf die betreffende Miet- oder
Pachtperiode entfallen —, die in dem gegenwärtigen Punkte erwähnten
übrigen Kapitalstilgungsschulden nicht deckt; insoweit der auf diese Weise
berechnete Betrag die letzterwähnten Kapitalstilgungsschulden nur zum Teile
deckt, ist die Zahlung bis zur Höhe dieses Teilbetrages zu leisten, bezüglich
der Reihenfolge der Zahlungsverpflichtungen aber ist die grundbücherliche
Rangordnung maßgebend;
11. Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnisse, die Verpflichtungen
aus dem landwirtschaftlichen, kommerziellen und gewerblichen Arbeits-
Verhältnisse mitinbegriffen;
12. Schulden für Kosten und Gebühren aus einem vor dem 1. August
1914 gegebenen Aufträge und aus Verträgen, die auf ähnliche andere
persönliche Arbeitsleistungen vor diesem Tage abgeschlossen wurden, die
Kosten und Gebühren von Ärzten, Advokaten, Ingenieuren, Schriftstellern,
Künstlern, Mäklern, Vermittlern, Agenten und Kommissionären mit
inbegriffen, bis zur Höhe von 25 Prozent der fälligen Schuld, ohne Rück
sicht auf den Zeitpunkt der Arbeitsleistung; sofern auf eine solche Schuld
schon auf Grund der dritten Moratoriumsverordnung 25 Prozent zu zahlen
waren, sind nach Ablauf von zwei Monaten vom Tage der Fälligkeit der
früheren 25 Prozent gerechnet, weitere 25 Prozent zu zahlen;
der Advokat kann eine Kosten- und Gebührenforderung, die ihm
seiner Partei gegenüber gerichtlich festgestellt wurde, bis zur Höhe des
Betrages, der von dem Gegner auf die geltend gemachte Forderung eifl'
gelaufen ist, zur Gänze geltend machen;
Verpflichtungen aus Speditions- und Frachtgeschäften unterliegen dem
Moratorium überhaupt nicht, ausgenommen die Darlehen 1111
Vorschüsse, die der Spediteur dem Auftraggeber gewährt hat;
13. Kaufpreisschulden für gelieferte bewegliche Sachen, sowie Loho-
schulden für geleistete gewerbliche Arbeiten auf Grund von Verträge 0 ’