Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Nachtrag (12. Dezember 1914) 
Inhalt im einzelnen 
59 
die vor dem 1. August 1914 abgeschlossen wurden, ohne Rück 
sicht auf die Zeit der Lieferung oder Arbeitsleistung, monatlich bis zur 
Höhe von je 10 Prozent der fälligen Schuld, so zwar, daß die 10 Prozent 
immer nach dem ursprünglichen Betrage der fälligen Schuld, und falls die 
Schuld laut Vertrag in Raten zu zahlen war, nach jeder einzelnen Rate 
besonders zu berechnen sind; 
die einzelnen 10 prozentigen Raten sind an dem Tage jeden Monats 
Zu zahlen, der seiner Zahl gemäß dem Tage der Fälligkeit, bezw. dem 
für die erste Rate in der dritten Moratoriumsverordnung (§ 4, Punkt 13) 
bestimmten Zahlungstag entspricht, und falls dieser Tag im bezüglichen 
Monat fehlt, am letzten Tage des Monats; 
im Falle eines Kommissionskaufs kann der Kommissionär den Ersatz 
des von ihm gezahlten Kaufpreises von dem Auftraggeber ebenfalls im 
Sinne der Bestimmungen dieses Punktes fordern; 
14. die Verpflichtung, die den Unternehmer seinem Wiederunternehmer 
gegenüber belasten, auch über die nach Punkt 13 zu zahlenden Raten hinaus, 
ln dem Verhältnisse, in dem der Unternehmer das Entgelt für die geleistete 
Arbeit zu seinen Händen erhalten hat; 
15. die Ausfolgung der aus der Verwaltung eines fremden Vermögens 
den Kommissionsverkauf mitinbegriffen — während der Dauer des Auf 
schubes oder vorher eingegangenen Werte, unbeschadet der Rechte des Ver 
mögens Verwalters; weiter die Schulden, welche den Agenten einer Ver 
sicherungsgesellschaft der Versicherungsgesellschaft gegenüber auf Grund 
dieses ihres Verhältnisses belasten, die aus diesem Rechtsgrunde sich er 
gebenden Schulden aus laufender Rechnung miteinbegriffen, unbeschadet der 
au f das Kontokorrentverhältnis bezüglichen Vereinbarungen; 
16. Geldschulden, welche sich auf Grund eines vor dem 
E August 1914 abgeschlossenen Vertrages, der jedoch 
w ährend des Bestehens des Moratoriums zu erfüllen ist, aus der Ausübung 
des Rücktrittsrechts oder aus der Nichterfüllung oder nicht entsprechenden 
Erfüllung des Vertrages ergeben; 
17. Geldschulden aus unerlaubten Handlungen und aus unverschul- 
e ter Schädigung; 
18. 10 Prozent der Schulden, die auf einem vor 1. August 1914 
liierten und vor 1. Oktober 1914 abgelaufenen Wechsel, kauf- 
. annisc h e Anweisung und Lagerschein, ferner auf einem vor 1. August 
j ^ ausgestellten Scheck, Wechsel auf Sicht und auf einer auf Sicht 
u enden kaufmännischen Anweisung beruhen; diese lOprozentige Rate 
an jenem Tage des Monats Januar 1915 zu bezahlen, der seiner Zahl 
ac n dem Fälligkeitstage der Schuld entspricht, war aber die Zahlung auf 
yu zu leisten, an dem Tage des erwähnten Monats, an welchem das 
e reffende Papier zur Zahlung vorgewiesen wird; 
die zur Aufrechterhaltung der Klage oder des Rückgriffs hinsichtlich 
^ eser 10 prozentigen Basis notwendige Präsentation hat bei Papieren auf 
lc t spätestens am 3. Februar 1915, bei anderen Papieren aber spätestens
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.