UNGARN
Nachtrag (12. Dezember 1914)
Inhalt im einzelnen
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die vor dem 1. August 1914 abgeschlossen wurden, ohne Rück
sicht auf die Zeit der Lieferung oder Arbeitsleistung, monatlich bis zur
Höhe von je 10 Prozent der fälligen Schuld, so zwar, daß die 10 Prozent
immer nach dem ursprünglichen Betrage der fälligen Schuld, und falls die
Schuld laut Vertrag in Raten zu zahlen war, nach jeder einzelnen Rate
besonders zu berechnen sind;
die einzelnen 10 prozentigen Raten sind an dem Tage jeden Monats
Zu zahlen, der seiner Zahl gemäß dem Tage der Fälligkeit, bezw. dem
für die erste Rate in der dritten Moratoriumsverordnung (§ 4, Punkt 13)
bestimmten Zahlungstag entspricht, und falls dieser Tag im bezüglichen
Monat fehlt, am letzten Tage des Monats;
im Falle eines Kommissionskaufs kann der Kommissionär den Ersatz
des von ihm gezahlten Kaufpreises von dem Auftraggeber ebenfalls im
Sinne der Bestimmungen dieses Punktes fordern;
14. die Verpflichtung, die den Unternehmer seinem Wiederunternehmer
gegenüber belasten, auch über die nach Punkt 13 zu zahlenden Raten hinaus,
ln dem Verhältnisse, in dem der Unternehmer das Entgelt für die geleistete
Arbeit zu seinen Händen erhalten hat;
15. die Ausfolgung der aus der Verwaltung eines fremden Vermögens
den Kommissionsverkauf mitinbegriffen — während der Dauer des Auf
schubes oder vorher eingegangenen Werte, unbeschadet der Rechte des Ver
mögens Verwalters; weiter die Schulden, welche den Agenten einer Ver
sicherungsgesellschaft der Versicherungsgesellschaft gegenüber auf Grund
dieses ihres Verhältnisses belasten, die aus diesem Rechtsgrunde sich er
gebenden Schulden aus laufender Rechnung miteinbegriffen, unbeschadet der
au f das Kontokorrentverhältnis bezüglichen Vereinbarungen;
16. Geldschulden, welche sich auf Grund eines vor dem
E August 1914 abgeschlossenen Vertrages, der jedoch
w ährend des Bestehens des Moratoriums zu erfüllen ist, aus der Ausübung
des Rücktrittsrechts oder aus der Nichterfüllung oder nicht entsprechenden
Erfüllung des Vertrages ergeben;
17. Geldschulden aus unerlaubten Handlungen und aus unverschul-
e ter Schädigung;
18. 10 Prozent der Schulden, die auf einem vor 1. August 1914
liierten und vor 1. Oktober 1914 abgelaufenen Wechsel, kauf-
. annisc h e Anweisung und Lagerschein, ferner auf einem vor 1. August
j ^ ausgestellten Scheck, Wechsel auf Sicht und auf einer auf Sicht
u enden kaufmännischen Anweisung beruhen; diese lOprozentige Rate
an jenem Tage des Monats Januar 1915 zu bezahlen, der seiner Zahl
ac n dem Fälligkeitstage der Schuld entspricht, war aber die Zahlung auf
yu zu leisten, an dem Tage des erwähnten Monats, an welchem das
e reffende Papier zur Zahlung vorgewiesen wird;
die zur Aufrechterhaltung der Klage oder des Rückgriffs hinsichtlich
^ eser 10 prozentigen Basis notwendige Präsentation hat bei Papieren auf
lc t spätestens am 3. Februar 1915, bei anderen Papieren aber spätestens