Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Nachtrag-  (12.  Deiembtr  1914)

Inhalt  im  einzelnen

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Zinsen  mit  bestimmter  Fälligkeit  sind  am  Tage  der  Fälligkeit  zu
bezahlen.
In  Ermangelung  einer  bestimmten  Fälligkeit  sind  die  Zinsen  —  unbeschadet ­
  einer  anderweitigen  Vereinbarung  —  zweimonatlich  nachträglich
zu  zahlen.  Laufen  die  Zinsen  seit  länger  als  dem  1.  August  1914,  so  sind
die  zwei  Monate  von  dem  1.  August  1914  zu  rechnen.
Zugleich  mit  der  vom  Moratorium  ausgenommenen  Kapitalsrate  kann
such  die  Bezahlung  der  nach  der  ganzen  Schuld  bis  zum  Tage  der  Zahlung
der  Kapitalsrate  fälligen  Zinsen  ohne  Rücksicht  auf  die  Regel  des  vorhergehenden ­
  Alineas  gefordert  werden.  Diese  Bestimmung  erstreckt  sich  auch
suf  Zinsen,  die  auf  die  Zeit  vor  dem  1.  August  1914  entfallen.
Hinsichtlich  der  Aufrechterhaltung  und  Geltendmachung  der  Zinsenforderung ­
  nach  den  im  §  4,  Punkt  18  aufgezählten  Papieren  sind  die  Bestimmungen ­
  des  §  4,  Punkt  18,  Absatz  2  und  3  entsprechend  anzuwenden.
§  6.  Über  die  bei  Instituten,  die  sich  mit  Einlagegeschäften  befassen,
oder  anderen  solchen  Firmen  vor  dem  1.  August  1914  auf  Einlagebuch  oder
a uf  laufende  Rechnung  erfolgten  Einlagen,  die  vor  dem  1.  August  1914  fällig
gewordenen  Zinsen  mitinbegriffen,  kann  der  Einleger  —  unter  Wahrung
der  bedungenen  Kündigungsfristen  —  während  der  Dauer  des  mit  dieser
Verordnung  gewährten  Aufschubes  nur  unter  den  weiter  unten  folgenden
Einschränkungen  verfügen.
Hat  die  auf  Einlagebuch  oder  laufende  Rechnung  erfolgte  Einlage
am  1.  August  1914  den  Betrag  von  2000  Kronen  nicht  überstiegen,  so  kann
der  Einleger  für  die  seit  dem  1.  August  1914  laufende  ganze  Zeit  die  Auszahlung
  von  200  Kronen,  hat  sie  aber  den  Betrag  von  2000  Kronen  überlegen, ­
  monatlich  die  Auszahlung  von  200  Kronen  verlangen;  in  dem
letzteren  Falle  kann  jedoch  während  der  ganzen  Dauer  des  Aufschubes  die
Auszahlung  von  höchstens  10  Prozent  der  am  1.  August  1914  bestandenen
Einlage  gefordert  werden.
Der  Inhaber  der  laufenden  Rechnung  kann  die  Auszahlung  seiner  Einige ­
  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  fordern,  insoweit  er  glaubwürdig  nach-We
 *st,  daß  er  den  auszuzahlenden  Betrag
1.  zur  Begleichung  von  Gehältern  oder  Löhnen  seiner  Angestellten,
y°u  Miet-  oder  Pachtzinsen  seiner  Geschäfts-  oder  Betriebsräume,  von  seinen
* In  §  4,  Punkt  3  erwähnten  Schulden  oder  den  im  Sinne  des  §  4,  Punkt  7
urch  ihn  zu  bezahlenden  Versicherungsprämien,  von  seinen  nach  §  4,
unkte  12,  13  und  18  zu  zahlenden  Schulden,  oder  von  den  nach  §  5  zu
^Elenden  Zinsen,
2.  in  seinem  land-  und  forstwirtschaftlichen,  gewerblichen  oder  kaufmännischen ­
  Unternehmen  oder  Betriebe  zur  Beschaffung  von  Material  oder
w aren,
3.  zur  Errichtung  eines  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Gebäudes
0  er  eines  anderen  einem  solchen  Zweck  dienenden  Werkes,  dessen  Err
 >chtung  die  zur  Aufsicht  berufene  Regierungsbehörde  für  unaufschiebbar
            
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