Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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erklärt,  oder  zur  Fortsetzung  eines  schon  vor  dem  28.  Oktober  1914  begonnenen ­
  Baues
unumgänglich  benötigt  und  den  Betrag  zu  diesem  Zwecke  zugunsten
des  hierzu  Berechtigten  überweist.
Von  den  im  Absatz  1  erwähnten,  auf  Einlagebuch  oder  laufende
Rechnung  erlegten  Einlagen  kann  der  Einleger  zur  Begleichung  der  ihn
belastenden  Steuern  oder  anderen  öffentlichen  Abgaben,  oder  —  nach  den
vom  Finanzminister  feststellbaren  Modalitäten  und  in  den  vom  Finanzminister
bestimmbaren  Grenzen  —  zum  Zwecke  von  Einzahlungen  auf  Darlehen  des
Staates  jedweden  Betrag  an  die  zu  ihrer  Einhebung  oder  Übernahme  berufenen ­
  Kassen  überweisen.
Geldinstitute  oder  andere  Firmen,  die  sich  mit  Einlagegeschäften  befassen, ­
  und  Versicherungsgesellschaften  können  über  ihre  Einlagen  auf
laufende  Rechnung  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  verfügen,  insoweit  sie
glaubwürdig  nachweisen,  daß  sie  den  gewünschten  Betrag  zur  Begleichung
von  Schulden  benötigen,  die  sie  im  Sinne  des  §  4,  Punkt  2,  6,  7  und  18
des  gegenwärtigen  Paragraphen  oder  des  §  8  belasten.
Der  Einleger  kann  sein  in  den  Absätzen  3,  4  und  5  des  gegenwärtigen
Paragraphen  bestimmtes  Recht  nur  so  ausüben,  wenn  er  den  benötigten  Betrag ­
  —  insofern  eine  längere  Kündigungsfrist  nicht  bedungen  ist  —  mindestens ­
  acht  Tage  früher  schriftlich  anmeldet.
Bei  Kreditgenossenschaften  kann  der  Betrag,  der  dem  gegenwärtigen
Paragraphen  gemäß  gefordert  werden  kann,  die  Hälfte  der  Einlage  in  keinem
Falle  übersteigen.
Die  aus  der  am  1.  August  1914  bestandenen  Einlage  an  diesem  Tage
oder  später  ausbezahlten  Beträge  können  in  die  auf  Grund  des  Absatzes  2
nachträglich  geforderten  Beträge  eingerechnet  werden.
§  7.  Institute,  die  sich  mit  Einlagegeschäften  befassen,  oder  andere
solche  Firmen  können  mit  Berufung  auf  den  mit  dieser  Verordnung  gewährten ­
  Aufschub  die  Effektuierung  einer  solchen  Verfügung  des  Einlegers
nicht  verweigern,  derzufolge  ein  bestimmter  Betrag  bei  demselben  Institut
oder  bei  derselben  Firma  auf  einer  anderen  laufenden  Rechnung  gutzuschreiben ­
  oder  in  ein  mit  einer  auf  die  Überweisung  bezüglichen  Klausel
versehenes  Einlagebuch  zu  übertragen  ist.  Über  den  derart  zugunsten  einer
anderen  Person  überwiesenen  Betrag  kann  diese  Person  während  der  Dauer
des  Aufschubes  nur  innerhalb  der  Schranken  der  zwischen  ihr  und  dem
Einleger  zustande  gekommenen  und  dem  Institut  oder  der  Firma  mitgeteilten
Vereinbarung  und  nur  insoweit  verfügen,  inwieweit  der  Einleger  über  denselben ­
  ohne  die  Überweisung  verfügen  hätte  können;  in  diesem  Falle  kann
der  Einleger  über  die  ihm  verbliebene  Einlage  bis  zur  Höhe  des  betreffenden
Betrages  nicht  verfügen.  Der  Einleger  kann  die  Auszahlung  des  auf  seine
eigene  laufende  Rechnung  oder  sein  Einlagebuch  überwiesenen  Betrages
ebenfalls  bloß  in  demselben  Maße  fordern,  als  er  dies  ohne  die  Überweisung
hätte  fordern  können.
            
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