Nachtrag (12. Dezember 1914)
UNGARN
Inhalt im einzelnen
64
Grunde ein Dritter zur Begleichung der Schuld oder
zum Ersatz des ausgezahlten Betrages verpflichtet, so
fällt auch diese letztere Schuld nicht unter das Mora
torium.
§ 10. Geldschulden, welche aus den der Waren- und Effekten-
liquidationsordnung der Budapester Waren- und Effektenbörse unterliegenden
Geschäften, die an der Liquidation beteiligten Börsenmitglieder einander
gegenüber, sowie ein Börsenmitglied, welches einem anderen Börsenmitglied
zu einem solchen Geschäfte Auftrag erteilt hat, dem beauftragten Börsen-
mitgliede gegenüber im Ergebnisse der Liquidation belasten, fallen nicht
unter das Moratorium. Die Vorschrift des § 9 erstreckt sich hierauf nicht.
§ 11. Bei den im G.-A. XIV: 1881 erwähnten Pfandleihgeschäften
fällt die Pfandleihgebühr nicht unter das Moratorium; Versteigerungen
können jedoch nur auf Grund einer vom Handelsminister fallweise erteilten
Bewilligung abgehalten werden. Die Pfandleihgebühr kann auch über die
im § 15 des G.-A. XIV: 1881 bestimmte Zeit erhoben werden. Auf die könig
lichen Versatzämter finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
III. Erfüllung gegenseitiger Verträge.
§ 12. Die Partei, die auf Grund eines vor dem 1. August 1914
abgeschlossenen gegenseitigen Vertrages Geld schuldet, kann von der Partei,
der eine nicht in Geld bestehende Leistung obliegt, während der Geltungs
dauer der Moratoriumsverordnung nur dann Erfüllung fordern, wenn sie
ihre eigene Verpflichtung schon erfüllt hat, oder mit der nicht in Geld be
stehenden Leistung zugleich erfüllt, oder aber — sofern die zu der nicht
in Geld bestehenden Leistung verpflichtete Partei laut Vertrag vorauszuleisten
hat — darauf verzichtet, bezüglich ihrer eigenen Verpflichtung das Mora
torium in Anspruch zu nehmen und nebstbei ihre rückständige Schuld aus
demselben Vertrage oder aus Verträgen, deren Gegenstand ein ähnlicher
ist, erfüllt.
§ 13. Wenn die Partei, die auf Grund eines vor dem 1. August 1914
abgeschlossenen gegenseitigen Vertrages Geld schuldet, der von der anderen
Partei angebotenen Erfüllung gegenüber bezüglich ihrer eigenen Schuld
— ihre rückständige Schuld aus demselben Vertrage oder aus Verträgen,
deren Gegenstand ein ähnlicher ist, nicht inbegriffen — das Moratorium
in Anspruch zu nehmen wünscht, kann die andere Partei vom Vertrage
zurücktreten; ihr Rücktritt ist aber nur dann wirksam, wenn sie denselben
der Geld schuldenden Partei gegenüber unverzüglich (ohne schuldhaftes
Zögern) erklärt.
Auf gleiche Weise kann auch die Geld schuldende Partei vom Ver
trage zurücktreten, wenn die andere Partei nach Fälligkeit nur für den Fall
zu leisten geneigt ist, daß die Geld schuldende Partei darauf verzichtet, be
züglich ihrer eigenen Verpflichtung ein Moratorium in Anspruch zu nehmen