Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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Grunde ein Dritter zur Begleichung der Schuld oder 
zum Ersatz des ausgezahlten Betrages verpflichtet, so 
fällt auch diese letztere Schuld nicht unter das Mora 
torium. 
§ 10. Geldschulden, welche aus den der Waren- und Effekten- 
liquidationsordnung der Budapester Waren- und Effektenbörse unterliegenden 
Geschäften, die an der Liquidation beteiligten Börsenmitglieder einander 
gegenüber, sowie ein Börsenmitglied, welches einem anderen Börsenmitglied 
zu einem solchen Geschäfte Auftrag erteilt hat, dem beauftragten Börsen- 
mitgliede gegenüber im Ergebnisse der Liquidation belasten, fallen nicht 
unter das Moratorium. Die Vorschrift des § 9 erstreckt sich hierauf nicht. 
§ 11. Bei den im G.-A. XIV: 1881 erwähnten Pfandleihgeschäften 
fällt die Pfandleihgebühr nicht unter das Moratorium; Versteigerungen 
können jedoch nur auf Grund einer vom Handelsminister fallweise erteilten 
Bewilligung abgehalten werden. Die Pfandleihgebühr kann auch über die 
im § 15 des G.-A. XIV: 1881 bestimmte Zeit erhoben werden. Auf die könig 
lichen Versatzämter finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung. 
III. Erfüllung gegenseitiger Verträge. 
§ 12. Die Partei, die auf Grund eines vor dem 1. August 1914 
abgeschlossenen gegenseitigen Vertrages Geld schuldet, kann von der Partei, 
der eine nicht in Geld bestehende Leistung obliegt, während der Geltungs 
dauer der Moratoriumsverordnung nur dann Erfüllung fordern, wenn sie 
ihre eigene Verpflichtung schon erfüllt hat, oder mit der nicht in Geld be 
stehenden Leistung zugleich erfüllt, oder aber — sofern die zu der nicht 
in Geld bestehenden Leistung verpflichtete Partei laut Vertrag vorauszuleisten 
hat — darauf verzichtet, bezüglich ihrer eigenen Verpflichtung das Mora 
torium in Anspruch zu nehmen und nebstbei ihre rückständige Schuld aus 
demselben Vertrage oder aus Verträgen, deren Gegenstand ein ähnlicher 
ist, erfüllt. 
§ 13. Wenn die Partei, die auf Grund eines vor dem 1. August 1914 
abgeschlossenen gegenseitigen Vertrages Geld schuldet, der von der anderen 
Partei angebotenen Erfüllung gegenüber bezüglich ihrer eigenen Schuld 
— ihre rückständige Schuld aus demselben Vertrage oder aus Verträgen, 
deren Gegenstand ein ähnlicher ist, nicht inbegriffen — das Moratorium 
in Anspruch zu nehmen wünscht, kann die andere Partei vom Vertrage 
zurücktreten; ihr Rücktritt ist aber nur dann wirksam, wenn sie denselben 
der Geld schuldenden Partei gegenüber unverzüglich (ohne schuldhaftes 
Zögern) erklärt. 
Auf gleiche Weise kann auch die Geld schuldende Partei vom Ver 
trage zurücktreten, wenn die andere Partei nach Fälligkeit nur für den Fall 
zu leisten geneigt ist, daß die Geld schuldende Partei darauf verzichtet, be 
züglich ihrer eigenen Verpflichtung ein Moratorium in Anspruch zu nehmen
	        
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