Nachtrag (12. Dezember 1914)
UNGARN
Inhalt im einzelnen
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§ 34. Der Finanzminister wird ermächtigt, den zur Umlage öffentlicher
Abgaben berechtigten Körperschaften zur Zahlung ihrer im § 4, Punkt 3, an
geführten solchen Verpflichtungen, welche aus diesen öffentlichen Abgaben
gedeckt werden, einen Aufschub zur Zahlung dieser Abgaben gewähren zu
dürfen, insofern ein Aufschub zur Bezahlung dieser öffentlichen Abgaben ge
währt wurde.
§ 35. Insoweit während der Geltung dieser Verordnung die Ausdehnung
oder Einschränkung des Kreises der dem Aufschübe unterliegenden Verpflichtungen
sich als notwendig erweisen würde, wird das Ministerium diesbezüglich nach
Bedarf im Verordnungswege verfügen.
§ 36. Insofern das königliche ungarische Ministerium keine anderweitige
Verfügung trifft, sind die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung mit den
Beschränkungen der nachstehenden Absätze auch auf die Forderungen und
Schulden von Angehörigen oder Einwohnern auswärtiger Staaten maßgebend.
Wenn ein ungarischer Staatsbürger oder ein Ein
wohner der Länder der ungarischen heiligen Krone seine
privatrechtliche Forderung in einem anderen Staate nur
in geringerem Maße oder mit weitergehenden Beschrän
kungen geltend machen kann, als dies durch diegegen-
wärtige Verordnung festgesetzt ist, unterliegen in den
Ländern der ungarischen heiligen Krone dieForderungen
der in den Verband eines solchen Staates gehörigen
Gläubiger, sowie die Forderungen der imGebiete eines
solchen Staates wohnenden derjenigen Gläubiger, die in
den Verband irgendeines feindlichen Staates gehören,
ähnlichen Beschränkungen.
Wenn in einem anderen Staate das dort gewährte
Moratorium sich auf die privatrechtlichen Schulden
ungarischer Staatsbürger oder Einwohner der Länder
der ungarischen heiligen Krone entweder überhaupt
nicht erstreckt oder in einem engeren Kreise als in 1
allgemeinen zur Geltung gelangt, unterliegen in den
Ländern der ungarischen heiligen Krone die Schulden
der in den Verband eines solchen Staates gehörige 0
Gläubiger, sowie die Schulden der im Gebiet eines
solchen Staates wohnenden derjenigen Gläubiger, di®
in den Verband irgendeines feindlichen Staates g e "
hören, ähnlichen Beschränkungen.
Den in den Alinzen 2 und 3 enthaltenen Beschränkungen unterliege 0
nicht solche Forderungen und Schulden von Bürgern und Bewohnern aus
ländischer Staaten, die aus ihrem in den Ländern der heiligen ungarischen
Krone unterhaltenen kommerziellen, industrirllen oder Wirtschaftsbetriebe
stammen.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Paragraphen finden auf juristische
Personen entsprechende Anwendung.