Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
72 
§ 34. Der Finanzminister wird ermächtigt, den zur Umlage öffentlicher 
Abgaben berechtigten Körperschaften zur Zahlung ihrer im § 4, Punkt 3, an 
geführten solchen Verpflichtungen, welche aus diesen öffentlichen Abgaben 
gedeckt werden, einen Aufschub zur Zahlung dieser Abgaben gewähren zu 
dürfen, insofern ein Aufschub zur Bezahlung dieser öffentlichen Abgaben ge 
währt wurde. 
§ 35. Insoweit während der Geltung dieser Verordnung die Ausdehnung 
oder Einschränkung des Kreises der dem Aufschübe unterliegenden Verpflichtungen 
sich als notwendig erweisen würde, wird das Ministerium diesbezüglich nach 
Bedarf im Verordnungswege verfügen. 
§ 36. Insofern das königliche ungarische Ministerium keine anderweitige 
Verfügung trifft, sind die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung mit den 
Beschränkungen der nachstehenden Absätze auch auf die Forderungen und 
Schulden von Angehörigen oder Einwohnern auswärtiger Staaten maßgebend. 
Wenn ein ungarischer Staatsbürger oder ein Ein 
wohner der Länder der ungarischen heiligen Krone seine 
privatrechtliche Forderung in einem anderen Staate nur 
in geringerem Maße oder mit weitergehenden Beschrän 
kungen geltend machen kann, als dies durch diegegen- 
wärtige Verordnung festgesetzt ist, unterliegen in den 
Ländern der ungarischen heiligen Krone dieForderungen 
der in den Verband eines solchen Staates gehörigen 
Gläubiger, sowie die Forderungen der imGebiete eines 
solchen Staates wohnenden derjenigen Gläubiger, die in 
den Verband irgendeines feindlichen Staates gehören, 
ähnlichen Beschränkungen. 
Wenn in einem anderen Staate das dort gewährte 
Moratorium sich auf die privatrechtlichen Schulden 
ungarischer Staatsbürger oder Einwohner der Länder 
der ungarischen heiligen Krone entweder überhaupt 
nicht erstreckt oder in einem engeren Kreise als in 1 
allgemeinen zur Geltung gelangt, unterliegen in den 
Ländern der ungarischen heiligen Krone die Schulden 
der in den Verband eines solchen Staates gehörige 0 
Gläubiger, sowie die Schulden der im Gebiet eines 
solchen Staates wohnenden derjenigen Gläubiger, di® 
in den Verband irgendeines feindlichen Staates g e " 
hören, ähnlichen Beschränkungen. 
Den in den Alinzen 2 und 3 enthaltenen Beschränkungen unterliege 0 
nicht solche Forderungen und Schulden von Bürgern und Bewohnern aus 
ländischer Staaten, die aus ihrem in den Ländern der heiligen ungarischen 
Krone unterhaltenen kommerziellen, industrirllen oder Wirtschaftsbetriebe 
stammen. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Paragraphen finden auf juristische 
Personen entsprechende Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.