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Nachtrag (12. Dezember 1914)
UNGARN
Inhalt im einzelnen
§ 9. Die Kosten des Gesuches um Verfügung der außerordentlichen
sicherstellungsweisen Exekution sowie der Durchführung derselben, belasten
unbedingt den Gläubiger. Wenn mehrere Gläubiger vorhanden sind, trägt jeder
Gläubiger die durch sein Gesuch verursachten Kosten.