Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

RUSSLAND 
Inhalt im einzelnen 
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I. Proteste für Wechsel, für welche der Termin nach dem 17./30. Juli 1914 
abgelaufen ist, sollen auch nach Ablauf des Termins, der in den §§ 6, 7 ff 
sowie unter III ff des Wechselgesetzes bestimmt ist, ausgeführt werden, wobei 
die protestierten Wechsel ihr Wechselrecht bewahren sollen sowohl gegenüber 
den Wechselausstellern als den Akzeptanten und den Indossanten sowie allen 
anderen Personen, auf welche der Wechsel Bezug hat. 
II. Das im § I Abt. 50 des Wechselgesetzes bestimmte Prozent wird 
während der Zeit, während Punkt 1 dieser Verordnung Gültigkeit hat, berechnet, 
aber nicht vom Protesttage, sondern vom Verfalltage des Wechsels, solange die 
Verordnung besteht. Die im § 3 Abt. 50 des Wechselgesetzes bestimmten 
Gebühren werden während dieser Zeit nicht erhoben. 
III. Der Termin, an dem es möglich ist, die Verordnung aufzuheben, 
wird seinerzeit dem Kaiserlichen Senate zur Bekanntmachung mitgeteilt werden. 
I. Auf Grund des Kriegszustandes befehlen wir, für eine Zeit von 
2 Monaten vom heutigen Tage an gerechnet Wechselproteste und Forde 
rungen für Wechselschulden aufzuschieben, die vor dem 17. Juli 1914 
akzeptiert sind und deren Termine nach dem genannten Datum ablaufen 
und die zahlbar sind in den Gouvernements: Warschau, Kalisch, Kielce, Lomscha, 
Ljublin, Petrokow, Plotzk, Radom, Suwalki, Siedlze, Kiew, Wolhynien, 
Tschernigow, Mogilew, Cholm, Cherson, Taurien, Bessarabien, Podolks, Wilna, 
Kowna, Grodna, Minsk, St. Petersburg, Pskow, Nowgorod, Witebsk, Livland, 
Estland, Kurland und Olonetz. 
II. Der Finanzminister ist berechtigt, die in Punkt I erwähnte Bestimmung, 
betreffend die nachsichtige Anwendung der allgemeinen Ordnung über Proteste 
und Wechselforderungen vom 17. Juli d. J., je nach Bedarf auch auf andere 
Teile des Reiches während derselben Zweimonatsperiode auszudehnen. 
In Ergänzung zu Unseren Erlassen an den Finanzminister vom 20. Juli 
(a. St.), betreffend Erteilung des Rechtes, die Wechselproteste bis zum Schlüsse 
der kriegerischen Ereignisse aufzuschieben, und vom 25. Juli (a. St.), betreffend 
die zeitweilige Einstellung von Wechselprotesten und gerichtlichen Verfolgungen 
auf Grund von Wechseln, befehlen Wir Allergnädigst: 
1. Für Wechsel, die vor dem 17. Juli 1914, mit den Fristen vom 
26. August bis 25. September d. J. einschließlich, ausgestellt waren, deren 
Ausgabe- oder Zahlungsorte sich befinden in den Gouvernements Waischau, 
Kalisch, Kielce, Lomsha, Ljublin, Petrikau, Plozk, Radom, Ssuwalki, Ssedlez, 
Kiew, Wolhynien, Tschernigow, Mohilew, Cholm, Chersson, Taurien, Bess 
arabien, Podolien, Wilna, Kowno, Grodno, Minsk, Petrograd, Pskow, Nowgorod, 
Witebsk, Livland, Estland, Kurland und Olonezk - werden die Proteste und 
die Ergreifung der Maßnahmen zur Einlösung für einen Monat, gerechnet vom 
Tage des Ablaufs der Frist eines jeden solchen Wechsels, eingestellt.
	        
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