Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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RUSSLAND 
Inhalt im einzelnen 
2. Auf Wechsel, auf die sich die Wirkung dieses Ukases erst^eekt, fin 
die Vorschriften der Artikel 2 und 4 des Ukases vom 12. Sepb$ijy>fflf/t<h>4 
entsprechende Anwendung. 
3. Dem Finanzminister wird anheimgestellt, die in Artikel 1 und 2 des 
gegenwärtigen Ukases bezeichneten Abweichungen von der allgemeinen 
Ordnung des Protestes und der Eintreibung von Wechseln, welche bis 
zum 17. Juli 1914 ausgestellt sind, nach Maßgabe des Bedürfnisses auf 
weitere Gegenden des Reiches auszudehnen. 
Wie bekannt geworden ist, weigern sich russische Firmen, an ausländische 
Warenlieferanten Zahlungen zu leisten mit der Begründung, daß sie dazu vor 
Beendigung des Krieges nicht berechtigt seien. Bei Lieferungen von 
Waren nach Rußland — auch über das neutrale Ausland - ist 
hiernach damit zu rechnen, daß die Bezahlung ausbleibt. 
Der Ministerrat hat beschlossen, die deutschen und österreichischen 
Unternehmungen in drei Kategorien zu teilen, nämlich in Firmen, die in 
Rußland keine Filialen besitzen, in Firmen, die Filialen besitzen, und in 
russische Firmen mit deutschem und österreichischem Kapital. Zur ersten 
Gruppe hat der Ministerrat beschlossen, daß diesen Firmen zukommende Be 
träge bis zur Beendigung des Krieges nicht ausgezahlt werden dürfen. — Vom 
Handels- und Finanzministerium sind ferner Maßregeln zur Verhinderung der 
Einfuhr deutscher und österreichischer Waren getroffen worden: es ist be 
schlossen worden, von Empfängern ausländischer Waren entsprechende Garantie 
zu verlangen, daß die von ihnen bezogenen Waren weder deutscher noch 
österreichischer Abstammung sind. Zuwiderhandlungen haben hohe Geldstrafen 
und Beschlagnahme der Waren zur Folge.
	        
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