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RUSSLAND
Inhalt im einzelnen
2. Auf Wechsel, auf die sich die Wirkung dieses Ukases erst^eekt, fin
die Vorschriften der Artikel 2 und 4 des Ukases vom 12. Sepb$ijy>fflf/t<h>4
entsprechende Anwendung.
3. Dem Finanzminister wird anheimgestellt, die in Artikel 1 und 2 des
gegenwärtigen Ukases bezeichneten Abweichungen von der allgemeinen
Ordnung des Protestes und der Eintreibung von Wechseln, welche bis
zum 17. Juli 1914 ausgestellt sind, nach Maßgabe des Bedürfnisses auf
weitere Gegenden des Reiches auszudehnen.
Wie bekannt geworden ist, weigern sich russische Firmen, an ausländische
Warenlieferanten Zahlungen zu leisten mit der Begründung, daß sie dazu vor
Beendigung des Krieges nicht berechtigt seien. Bei Lieferungen von
Waren nach Rußland — auch über das neutrale Ausland - ist
hiernach damit zu rechnen, daß die Bezahlung ausbleibt.
Der Ministerrat hat beschlossen, die deutschen und österreichischen
Unternehmungen in drei Kategorien zu teilen, nämlich in Firmen, die in
Rußland keine Filialen besitzen, in Firmen, die Filialen besitzen, und in
russische Firmen mit deutschem und österreichischem Kapital. Zur ersten
Gruppe hat der Ministerrat beschlossen, daß diesen Firmen zukommende Be
träge bis zur Beendigung des Krieges nicht ausgezahlt werden dürfen. — Vom
Handels- und Finanzministerium sind ferner Maßregeln zur Verhinderung der
Einfuhr deutscher und österreichischer Waren getroffen worden: es ist be
schlossen worden, von Empfängern ausländischer Waren entsprechende Garantie
zu verlangen, daß die von ihnen bezogenen Waren weder deutscher noch
österreichischer Abstammung sind. Zuwiderhandlungen haben hohe Geldstrafen
und Beschlagnahme der Waren zur Folge.