Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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SCHWEDEN 
Inhalt itn einzelnen 
In Fällen, wo vom König nicht eine kürzere Frist festgestellt wird, soll 
ein Aufschub für Bezahlung von Schulden gewährt werden, und 
zwar für Schulden, die vor dem 5. August 1914 fällig sind, bis zum 
7. September 1914, und wenn die Schuld hiernach vor dem genannten 
Tage fällig ist, bis zum Ablauf eines Kalendermonates von der Verfall 
zeit ab. 
Während der Aufschubzeit darf die Schuld weder durch Klage vor 
Gericht, noch beim Oberexekutor, noch bei Pfändungsbeamten beigetrieben 
werden; doch soll in Fällen, wo Klage auf Zahlung schon bei Gericht oder 
beim Oberexekutor anhängig gemacht worden ist, solche Klage unbeschadet 
dessen, was jetzt vorgeschrieben worden ist, geprüft werden. Auch soll ein 
Gläubiger während der Aufschubzeit nicht berechtigt sein, Antrag auf 
Konkurseröffnung gegen den Schuldner mit Schulden zu begründen, auf welche 
der Aufschub sich bezieht. Hat Pfändung schon stattgefunden oder ist das 
Eigentum des Schuldners schon in die Konkursmasse gegeben worden, so darf 
während der Aufschubzeit das Eigentum nicht in andern Fällen als den im 
§ 40 des Zwangsvollstreckungsgesetzes oder § 48 des Konkursgesetzes erwähnten, 
verkauft werden. 
Während der Zeit, wo Aufschub für Zahlung von Wechseln gewährt wird, 
dürfen Wechsel nicht zur Zahlung vorgelegt oder mangels Zahlung protestiert 
werden. Ist nach Gesetz oder Verordnung das Recht eines Gläubigers davon 
abhängig, daß während einer gewissen Zeit Klage anhängig gemacht, oder andere 
Mißnahmen getroffen werden und können auf Grund dessen, was oben vor 
geschrieben worden ist, solche Maßnahmen nicht getroffen werden, so soll dem 
Gläubiger sein Recht gewahrt bleiben, wenn er das, was vorgeschrieben ist, 
innerhalb eines Kalendermonats oder die Vorlegung des Wechsels zur Zahlung 
°der Protesterhebung, spätestens am 2. Werktage, nachdem der Aufschub für 
Zahlung von Schulden zu Ende gegangen ist, vollzieht. 
Dieses Gesetz bezieht sich nicht auf Schulden, die später ent 
stehen, auch nicht auf Steuern und andere öffentliche Abgaben mit Ausnahme 
solcher Abgaben, die im § 11 der Königlichen Verordnung vom 16. Mai 1884 
bezüglich Patente oder im § 9 des Gesetzes vom 5. Juli 1884 bezüglich des 
Schutzes vom Handelsmarken erwähnt sind. 
D eses Gesetz tritt sofort nach Erlaß in Kraft. 
Danach wird für die Zahlung solcher Schulden, auf die sich das Gesetz 
vom 5. August 1914 bezieht und die nach dem IS. Juli 1914 fällig geworden 
sind, ein weiterer Aufschub gewährt. Dieser Aufschub beträgt bis zu 14 Tagen, 
gerechnet von demjenigen Tage ab, an welchem die Schuld nach dem bezeich 
nten Gesetze hätte beglichen werden müssen. 
Ist die Schuld vor dem 5. August 1914 entstanden und fällig in der Zeit 
vom 7. bis 20. September 1914, so wird Aufschub für einen Kalendermonat 
vom Verfalltage ab gewährt.
	        
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