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SCHWEDEN
Inhalt itn einzelnen
In Fällen, wo vom König nicht eine kürzere Frist festgestellt wird, soll
ein Aufschub für Bezahlung von Schulden gewährt werden, und
zwar für Schulden, die vor dem 5. August 1914 fällig sind, bis zum
7. September 1914, und wenn die Schuld hiernach vor dem genannten
Tage fällig ist, bis zum Ablauf eines Kalendermonates von der Verfall
zeit ab.
Während der Aufschubzeit darf die Schuld weder durch Klage vor
Gericht, noch beim Oberexekutor, noch bei Pfändungsbeamten beigetrieben
werden; doch soll in Fällen, wo Klage auf Zahlung schon bei Gericht oder
beim Oberexekutor anhängig gemacht worden ist, solche Klage unbeschadet
dessen, was jetzt vorgeschrieben worden ist, geprüft werden. Auch soll ein
Gläubiger während der Aufschubzeit nicht berechtigt sein, Antrag auf
Konkurseröffnung gegen den Schuldner mit Schulden zu begründen, auf welche
der Aufschub sich bezieht. Hat Pfändung schon stattgefunden oder ist das
Eigentum des Schuldners schon in die Konkursmasse gegeben worden, so darf
während der Aufschubzeit das Eigentum nicht in andern Fällen als den im
§ 40 des Zwangsvollstreckungsgesetzes oder § 48 des Konkursgesetzes erwähnten,
verkauft werden.
Während der Zeit, wo Aufschub für Zahlung von Wechseln gewährt wird,
dürfen Wechsel nicht zur Zahlung vorgelegt oder mangels Zahlung protestiert
werden. Ist nach Gesetz oder Verordnung das Recht eines Gläubigers davon
abhängig, daß während einer gewissen Zeit Klage anhängig gemacht, oder andere
Mißnahmen getroffen werden und können auf Grund dessen, was oben vor
geschrieben worden ist, solche Maßnahmen nicht getroffen werden, so soll dem
Gläubiger sein Recht gewahrt bleiben, wenn er das, was vorgeschrieben ist,
innerhalb eines Kalendermonats oder die Vorlegung des Wechsels zur Zahlung
°der Protesterhebung, spätestens am 2. Werktage, nachdem der Aufschub für
Zahlung von Schulden zu Ende gegangen ist, vollzieht.
Dieses Gesetz bezieht sich nicht auf Schulden, die später ent
stehen, auch nicht auf Steuern und andere öffentliche Abgaben mit Ausnahme
solcher Abgaben, die im § 11 der Königlichen Verordnung vom 16. Mai 1884
bezüglich Patente oder im § 9 des Gesetzes vom 5. Juli 1884 bezüglich des
Schutzes vom Handelsmarken erwähnt sind.
D eses Gesetz tritt sofort nach Erlaß in Kraft.
Danach wird für die Zahlung solcher Schulden, auf die sich das Gesetz
vom 5. August 1914 bezieht und die nach dem IS. Juli 1914 fällig geworden
sind, ein weiterer Aufschub gewährt. Dieser Aufschub beträgt bis zu 14 Tagen,
gerechnet von demjenigen Tage ab, an welchem die Schuld nach dem bezeich
nten Gesetze hätte beglichen werden müssen.
Ist die Schuld vor dem 5. August 1914 entstanden und fällig in der Zeit
vom 7. bis 20. September 1914, so wird Aufschub für einen Kalendermonat
vom Verfalltage ab gewährt.