Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEDEN

Inhalt  im  einzelnen

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im  §  94  des  Pfändungsgesetzes  genannt  sind,  nicht  gewährt  werden.  Hat
jemand  Zahlungsverpflichtung  für  die  Unternehmungen  eines  andern  übernommen, ­
  so  hat  er  auf  eine  Stundung  der  Bezahlung  nach  §  1  Anspruch  nur
für  das,  was  der  Unternehmer  bis  zu  dem  genannten  Tage  geleistet  hat.
§  4.  Unbehindert  der  Vorschriften  des  §  1  können  Gelder,  die  bei  Gesellschaften ­
  oder  anderen,  welche  Bankgeschäfte  betreiben,  eingezahlt  sind,
erhoben  werden;  sind  die  Gelder  bei  Sparbanken  oder  auf  Sparkassenrechnung
oder  dieser  gleichgearteter  Rechnung  eingezahlt,  kann  der  Einzahler  nicht  mehr
als  100  Kronen  in  der  Woche  von  seinem  Guthaben  erhalten.
§  5.  Wohnt  der  Gläubiger  im  Auslande,  genießt  der  Schuldner  auch
hinsichtlich  solcher  Schulden,  die  in  §§  2  —  4  erwähnt  sind,  Zahlungsstundung
im  Sinne  des  §  1.  Hat  ein  Gläubiger,  wie  er  eben  genannt  ist,  nach  dem
4.  August  1914  seine.  Forderung  jemandem  übertragen,  der  im  Reiche  ansässig
ist,  so  hat  dieser  in  der  hier  in  Frage  stehenden  Hinsicht  kein  größeres  Recht  als
der  ausländische  Gläubiger.
§  6.  Während  der  Stundungszeit  darf  eine  Zahlung  von  Schulden  weder
durch  gerichtliche  Klage  noch  bei  einem  Oberexekutor  erwirkt  oder  auf  Grund
derselben  Pfändung  nachgesucht  oder  bewerkstelligt  werden.  Ist  die  Zahlungsklage ­
  bereits  beim  Gericht  oder  Oberexekutor  anhängig  gemacht,  so  muß
jedenfalls  diese  Klage  unbehindert  der  jetzigen  Vorschriften  geprüft  werden.
In  der  genannten  Zeit  darf  auch  nicht  anläßlich  dessen,  was  im  §  4  des
Konkursgesetzes  gesagt  ist,  der  Inhaber  einer  Forderung,  auf  welche  sich  die
Stundung  bezieht,  den  Antrag  stellen,  daß  das  Vermögen  des  Schuldners  in
Konkurs  gesetzt  werde  oder  ein  solcher  bereits  .gestellter  Antrag  verhandelt  werde.
Unbehindert  der  Bestimmungen  im  ersten  Absatz  kann  der  Hypothekeninhaber ­
  das  Recht  geltend  machen,  das  genannt  ist  in  den  §§  31  und  35  der
Verordnung  vom  16.  Juni  1875,  betr.  Hypotheken  auf  Grundstücken  oder  in
den  §§  27  und  28  des  Gesetzes  vom  10  Mai  1901,  betr.  Hypotheken  auf
Schiffen  oder  im  §  17  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1907  betr.  Hypotheken  auf
Bauplatz-  oder  Wasserfallsrechte.
§  7.  Bedient  sich  ein  Schuldner  der  Stun  'ung  auf  Grund  dieses  Gesetzes, ­
  so  darf  nicht  etwa  infolge  de>  Ausbleibens  der  Zahlung  ein  Pfand,  das
für  die  Schuld  gestellt  worden  ist,  verkauft  oder  vom  Gläubiger  für  eigene
Rechnung  behalten  oder  Konventionalstrafe  erhoben  werden,  wenn  eine  solche
festgesetzt  worden  ist  für  den  Fall,  daß  der  Schuldner  die  Zahlung  über  den
Verfalltag  hinaus  verabsäumen  sollte.  Ebensowenig  darf  in  solchem  Falle  auf
Grund  der  Bestimmungen  des  §  95  oder  §  130  des  Pfändungsgesetzes  ein  Kauf
für  ungültig  erklärt  werden  oder  eine  andere  Bestimmung  des  Gesetzes  oder
einer  Abmachung,  dahingehend,  daß  das  Recht  des  Schuldners  infolge  Zahlungsverzuges ­
  verwirkt  sein  sollte,  Anwendung  finden.
§  8.  Für  Schulden,  für  welche  Zinsen  nicht  festgesetzt  sind,  aber  ein
besonderer  Verfalltag  bestimmt  ist,  hat  der  Gläubiger  für  die  laut  dieses  Gesetzes
  bestehende  Stundungszeit  Anspruch  auf  6  °/o  jährlicher  Zinsen  oder,  fall 5
            
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