Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEDEN

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es  sich  um  Schulden  handelt,  die  sich  auf  Wechsel  gründen,  auf  denjenigen
Zinsfuß,  welcher  bei  Beginn  der  Stundung  für  Diskontierung  vohvWecbs^^
auf  der  Reichsbank,  ausgestellt  als  zahlbar  nach  höchstens  drei  Monaten
Was  hier  über  die  Verpf  ichtung,  Zinsen  zu  zahlen,  bestimmt  ist,  findet  keine
Anwendung  auf  denjenigen,  welcher  auf  gerichtlicher  Auktion  ein  Grundstück
oder  ein  Schiff,  derart,  wie  sie  in  §  94  des  Pfändungsgesetzes  genannt  werden,
erstanden  hat.
Sind  für  Schulden,  deren  Zahlung  nach  diesem  Gesetz  gestundet  wird,
Zinsen  festgesetzt,  die  für  eine  Zeit  nach  dem  Verfalltage  der  Schulden  zu
einem  höheren  Zinsfüße  als  vorher  gezahlt  werden  sollen,  so  braucht  der
Schuldner  für  die  Zeit,  während  welcher  er  sich  der  Stundung  bedient,  keine
höheren  Zinsen  als  6  °/o  jährlich  oder,  falls  bereits  für  die  Zeit  vor  dem  Verfalltage ­
  höhere  Zinsen  festgesetzt  sind,  diesen  höheren  Zinsfuß  nicht  zu  zahlen.
§  9.  In  der  Zeit  vom  7.  September  bis  6.  Oktober  1914  darf  keinesfalls  ein
Grundstück,  das  gepfändet  ist  oder  zur  Konkursmasse  gehört,  verkauft  werden
oder  ein  Verkauf  von  gepfändetem  oder  zur  Konkursmasse  gehörigem  beweglichem ­
  Gute  in  anderen  als  nachstehend  im  zweiten  Absätze  genannten  Fällen
stattfinden.  Ebensowenig  darf  während  dieser  Zeit  der  Gläubiger,  welcher  für
seine  Forderung  ein  bewegliches  Gut  als  Pfand  hat,  durch  Verkauf  oder  in
anderer  Weise  sich  aus  dem  Pfände  Bezahlung  verschaffen,  sofern  nicht  das
Gut  von  der  hier  unten  genannten  Beschaffenheit  ist.
Ein  Verkauf  von  beweglichem  Gute,  das  dem  Verderben  oder  einer
schnellen  Vernichtung  ausgesetzt  ist  oder  allzu  kostspieliger  Pflege  bedarf,
kann  unbehindert  der  Bestimmungen  des  ersten  Absatzes  stattfinden.  Gepfändetes ­
  bewegliches  Gut  darf  auch  verkauft  werden,  wenn  Gläubiger  und
Schuldner  sich  darüber  einig  sind  oder  der  Oberexekutor  es  für  angemessen
erachtet.  Ebenfalls  darf  bewegliches  Gut,  das  zur  Konkursmasse  gehört,  verkauft ­
  werden,  sofern  ein  Fall  vorliegt,  wie  ihn  der  §  48  Absatz  2  des  Konkursgesetzes ­
  erwähnt,  oder  wenn  die  Gläubiger  nach  Maßgabe  der  §§  59  und  60
desselben  Gesetzes  solchen  Verkauf  beschließen  und  der  gerichtliche  Vertreter
lach  Anhörung  des  Schuldners  seine  Genehmigung  dazu  gibt.  Ist  ein  Verkauf,
der  nach  dem  eben  Gesagten  nicht  stattfinden  darf,  bereits  anberaumt  worden,
so  ist  derselbe  einzustellen.  Soll  ein  Verkauf,  wie  eben  genannt,  auf  einen
Zeitpunkt  nach  dem  6.  Oktober  1914  anberaumt  werden,  so  darf  die  Bekanntmachung ­
  betreffend  den  Verkauf  erst  nach  dem  genannten  Tage  erlassen  werden.
§  10.  Eine  Versammlung,  die  zwecks  Verteilung  der  Kaufsumme  für  ein  gepfändetes ­
  Grundstück  oder  Schiff  anberaumt  worden  ist,  darf,  falls  der  Käufer
die  Stundung  auf  Grund  dieses  Gesetzes  in  Anspruch  nimmt,  nicht  stattfinden.
Sobald  die  Stundung  aufhört,  liegt  es  dem  Auktionator  ob,  falls  die  Kaufsumme ­
  ordnungsgemäß  erlegt  wird,  unverzüglich  eine  neue  Versammlung
anzusetzen  und  diese  bekanntzugeben  in  der  Weise,  wie  es  in  §§  140  oder  142
des  Pfändungsgesetzes  angegeben  ist,  sowie  andernfalls  unter  Beachtung  des
hier  oben  im  §  9  Gesagten  so  zu  verfahren,  wie  es  in  dem  genannten
Gesetze  für  jeden  besonderen  Fall  vorgeschrieben  ist.
            
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