SCHWEDEN
Inhalt im einzelnen
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im § 94 des Pfändungsgesetzes genannt sind, nicht gewährt werden. Hat
jemand Zahlungsverpflichtung für die Unternehmungen eines andern über
nommen, so hat er auf eine Stundung der Bezahlung nach § 1 Anspruch nur
für das, was der Unternehmer bis zu dem genannten Tage geleistet hat.
§ 4. Unbehindert der Vorschriften des § 1 können Gelder, die bei Ge
sellschaften oder anderen, welche Bankgeschäfte betreiben, eingezahlt sind,
erhoben werden; sind die Gelder bei Sparbanken oder auf Sparkassenrechnung
oder dieser gleichgearteter Rechnung eingezahlt, kann der Einzahler nicht mehr
als 100 Kronen in der Woche von seinem Guthaben erhalten.
§ 5. Wohnt der Gläubiger im Auslande, genießt der Schuldner auch
hinsichtlich solcher Schulden, die in §§ 2 — 4 erwähnt sind, Zahlungsstundung
im Sinne des § 1. Hat ein Gläubiger, wie er eben genannt ist, nach dem
4. August 1914 seine. Forderung jemandem übertragen, der im Reiche ansässig
ist, so hat dieser in der hier in Frage stehenden Hinsicht kein größeres Recht als
der ausländische Gläubiger.
§ 6. Während der Stundungszeit darf eine Zahlung von Schulden weder
durch gerichtliche Klage noch bei einem Oberexekutor erwirkt oder auf Grund
derselben Pfändung nachgesucht oder bewerkstelligt werden. Ist die Zahlungs
klage bereits beim Gericht oder Oberexekutor anhängig gemacht, so muß
jedenfalls diese Klage unbehindert der jetzigen Vorschriften geprüft werden.
In der genannten Zeit darf auch nicht anläßlich dessen, was im § 4 des
Konkursgesetzes gesagt ist, der Inhaber einer Forderung, auf welche sich die
Stundung bezieht, den Antrag stellen, daß das Vermögen des Schuldners in
Konkurs gesetzt werde oder ein solcher bereits .gestellter Antrag verhandelt werde.
Unbehindert der Bestimmungen im ersten Absatz kann der Hypotheken
inhaber das Recht geltend machen, das genannt ist in den §§ 31 und 35 der
Verordnung vom 16. Juni 1875, betr. Hypotheken auf Grundstücken oder in
den §§ 27 und 28 des Gesetzes vom 10 Mai 1901, betr. Hypotheken auf
Schiffen oder im § 17 des Gesetzes vom 14. Juni 1907 betr. Hypotheken auf
Bauplatz- oder Wasserfallsrechte.
§ 7. Bedient sich ein Schuldner der Stun 'ung auf Grund dieses Ge
setzes, so darf nicht etwa infolge de> Ausbleibens der Zahlung ein Pfand, das
für die Schuld gestellt worden ist, verkauft oder vom Gläubiger für eigene
Rechnung behalten oder Konventionalstrafe erhoben werden, wenn eine solche
festgesetzt worden ist für den Fall, daß der Schuldner die Zahlung über den
Verfalltag hinaus verabsäumen sollte. Ebensowenig darf in solchem Falle auf
Grund der Bestimmungen des § 95 oder § 130 des Pfändungsgesetzes ein Kauf
für ungültig erklärt werden oder eine andere Bestimmung des Gesetzes oder
einer Abmachung, dahingehend, daß das Recht des Schuldners infolge Zahlungs
verzuges verwirkt sein sollte, Anwendung finden.
§ 8. Für Schulden, für welche Zinsen nicht festgesetzt sind, aber ein
besonderer Verfalltag bestimmt ist, hat der Gläubiger für die laut dieses Ge-
setzes bestehende Stundungszeit Anspruch auf 6 °/o jährlicher Zinsen oder, fall 5