Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEDEN 
Inhalt im einzelnen 
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im § 94 des Pfändungsgesetzes genannt sind, nicht gewährt werden. Hat 
jemand Zahlungsverpflichtung für die Unternehmungen eines andern über 
nommen, so hat er auf eine Stundung der Bezahlung nach § 1 Anspruch nur 
für das, was der Unternehmer bis zu dem genannten Tage geleistet hat. 
§ 4. Unbehindert der Vorschriften des § 1 können Gelder, die bei Ge 
sellschaften oder anderen, welche Bankgeschäfte betreiben, eingezahlt sind, 
erhoben werden; sind die Gelder bei Sparbanken oder auf Sparkassenrechnung 
oder dieser gleichgearteter Rechnung eingezahlt, kann der Einzahler nicht mehr 
als 100 Kronen in der Woche von seinem Guthaben erhalten. 
§ 5. Wohnt der Gläubiger im Auslande, genießt der Schuldner auch 
hinsichtlich solcher Schulden, die in §§ 2 — 4 erwähnt sind, Zahlungsstundung 
im Sinne des § 1. Hat ein Gläubiger, wie er eben genannt ist, nach dem 
4. August 1914 seine. Forderung jemandem übertragen, der im Reiche ansässig 
ist, so hat dieser in der hier in Frage stehenden Hinsicht kein größeres Recht als 
der ausländische Gläubiger. 
§ 6. Während der Stundungszeit darf eine Zahlung von Schulden weder 
durch gerichtliche Klage noch bei einem Oberexekutor erwirkt oder auf Grund 
derselben Pfändung nachgesucht oder bewerkstelligt werden. Ist die Zahlungs 
klage bereits beim Gericht oder Oberexekutor anhängig gemacht, so muß 
jedenfalls diese Klage unbehindert der jetzigen Vorschriften geprüft werden. 
In der genannten Zeit darf auch nicht anläßlich dessen, was im § 4 des 
Konkursgesetzes gesagt ist, der Inhaber einer Forderung, auf welche sich die 
Stundung bezieht, den Antrag stellen, daß das Vermögen des Schuldners in 
Konkurs gesetzt werde oder ein solcher bereits .gestellter Antrag verhandelt werde. 
Unbehindert der Bestimmungen im ersten Absatz kann der Hypotheken 
inhaber das Recht geltend machen, das genannt ist in den §§ 31 und 35 der 
Verordnung vom 16. Juni 1875, betr. Hypotheken auf Grundstücken oder in 
den §§ 27 und 28 des Gesetzes vom 10 Mai 1901, betr. Hypotheken auf 
Schiffen oder im § 17 des Gesetzes vom 14. Juni 1907 betr. Hypotheken auf 
Bauplatz- oder Wasserfallsrechte. 
§ 7. Bedient sich ein Schuldner der Stun 'ung auf Grund dieses Ge 
setzes, so darf nicht etwa infolge de> Ausbleibens der Zahlung ein Pfand, das 
für die Schuld gestellt worden ist, verkauft oder vom Gläubiger für eigene 
Rechnung behalten oder Konventionalstrafe erhoben werden, wenn eine solche 
festgesetzt worden ist für den Fall, daß der Schuldner die Zahlung über den 
Verfalltag hinaus verabsäumen sollte. Ebensowenig darf in solchem Falle auf 
Grund der Bestimmungen des § 95 oder § 130 des Pfändungsgesetzes ein Kauf 
für ungültig erklärt werden oder eine andere Bestimmung des Gesetzes oder 
einer Abmachung, dahingehend, daß das Recht des Schuldners infolge Zahlungs 
verzuges verwirkt sein sollte, Anwendung finden. 
§ 8. Für Schulden, für welche Zinsen nicht festgesetzt sind, aber ein 
besonderer Verfalltag bestimmt ist, hat der Gläubiger für die laut dieses Ge- 
setzes bestehende Stundungszeit Anspruch auf 6 °/o jährlicher Zinsen oder, fall 5
	        
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