SCHWEDEN
Inhalt im einzelnen
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§ 11. In der Zeit der Stundung für die Bezahlung von Wechseln darf der
Wechsel nicht zur Bezahlung vorgelegt oder wegen mangelnder Zahlung
protestiert werden.
§ 12. Hängt nach dem Gesetze das Recht des Gläubigers davon ab, daß die
Sache gerichtlich anhängig gemacht oder eine andere Maßnahme in gewisser
Zeit getroffen wird, und kann auf Grund der hier oben angegebenen Be
stimmungen eine solche Maßnahme nicht getroffen werden, so bleibt das
Recht des Gläubigers gewahrt, sofern die Maßnahmen innerhalb eines Kalender
monats nach Fortfall des Hindernisses getroffen wird; doch gelten hinsichtlich
dessen, was der Gläubiger zur Wahrung des Wechselrechts zu beobachten hat,
die Vorschriften des § 92 im Wechselgesetz.
Dieses Gesetz tritt am 7. September 1914 in Kraft.
Nachstehende Mitteilung ist vom schwedischen Justizdepartement aus
gegeben worden:
Wie bei der Behandlung des Moratoriumgesetzes am 4. September
angedeutet wurde, bezweckt dieses Gesetz eine Abwickelung des Moratoriums,
soweit es sich um inländische Forderungen handelt. Diese Abwickelung, die
in gewissem Umfang bereits am 7. September begann, erhält vom 19. d. Mts.
ab ihre volle Ausdehnung. Mit diesem Tage beginnt nämlich der Zahlungs
aufschub allgemein aufzuhören. Darin soll jetzt keine Änderung vorgenommen
werden. Nur bezüglich der Schuldenzahlung an Gläubiger, die außerhalb des
Reichs angesessen sind, ist es erforderlich, das Moratorium weiterhin mit
gewissen Ausnahmen aufrechtzuerhalten. Daher wird am Freitag die Verord
nung über ein solches Moratorium erlassen werden. Dieses Moratorium wird
bis zum 1. November gelten. Wenn aber die Verhältnisse, die in dieser Frage
von Bedeutung sind, nicht vorher eine Änderung erfahren haben werden, so
wird das Moratorium alsdann natürlich noch weiter verlängert werden.
Durch die in Frage stehende Verordnung wird keine Einschränkung in
dem Aufschub veranlaßt, den der Schuldner nach den vorhergehenden Mora
toriumsverordnungen genießen konnte. Ebenso wird keine Änderung an dem
iu § 9 des Moratoriumgesetzes vom 4. September enthaltenen Verbote vor
genommen, in anderen als gewissen bezeichneten Fällen während der Zeit bis
zum 6. Oktober einschließlich Verkäufe von gepfändeten oder zu Konkurs
massen gehörenden Besitzstücken zu veranstalten oder sich aus beweglichen
Pfändern bezahlt zu machen.
§ 1. Sind in fremden europäischen Staaten Verordnungen über die
Hinausschiebung der Schuldenzahlung (Moratorium) ergangen oder befindet
sich Schweden im Kriege oder in Kriegsgefahr, und wird befunden, daß es
infolgedessen unumgänglich nötig ist, zu einer Zeit, wo der Reichstag nicht