Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEDEN

Inhalt  im  einzelnen

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versammelt  ist,  hier  im  Reiche  eine  solche  Verordnung  zu  erlassen,  so  kann
der  König  darüber  nach  Anhörung  von  Bevollmächtigten  der  Reichsbank  und
des  Reichsschuldenkontors  beschließen.  Wird  die  Verordnung  durch  einen
Aufschub  in  einem  fremden  Staate  veranlaßt,  der  lediglich  Schulden  bestimmter
Art  betrifft,  so  darf  die  Verordnung  nur  in  bezug  auf  solche  Schulden  erlassen
werden.
Befindet  sich  Schweden  im  Kriege  oder  in  Kriegsgefahr,  so  darf  die  eben
bezeichnete  Verordnung  nur  erlassen  werden,  wenn  der  König  eine  Einberufung
des  Reichstags  hat  ergehen  lassen  oder  wenn  der  Reichstag  ohnehin  innerhalb
eines  Zeitraums  von  30  Tagen  zusammentreten  soll.
Wird  in  einem  Falle,  wie  er  im  ersten  Absatz  genannt  wird,  befunden,
daß  es  zu  einer  Zeit,  wo  der  Reichstag  versammelt  ist,  unumgänglich  nötig  ist,
eine  Verordnung  über  die  Hinausschiebung  der  Schuldenzahlung  zu  erlassen,
und  wird  eine  solche  Beschleunigung  für  erforderlich  gehalten,  so  daß  die
Angelegenheit  nicht  nach  den  Vorschriften  im  §  87  der  Regierungsform  behandelt ­
  werden  kann,  so  ist  der  König  berechtigt,  eine  solche  Verordnung  in
der  oben  bezeichneten  Ordnung  zu  erlassen,  jedoch  nicht  für  eine  Zeit  von
mehr  als  14  Tagen.
Wird  über  den  Aufschub  etwas  verordnet,  so  kann  der  König  gleichzeitig ­
  Zahlungsaufschub  für  öffentliche  Abgaben,  die  nicht  als  Schulden  angesehen ­
  werden  können,  beschließen.
§  2.  Ebenso  ist  der  König  zum  Erlaß  der  Vorschriften  berechtigt,  die
etwa  auf  Grund  der  Verordnung  über  den  Aufschub  für  nötig  angesehen
werden,  einerseits  in  bezug  auf  Einschränkungen  in  den  Rechten  des  Gläubigers,
durch  das  Gericht,  den  Oberexekutor  und  Vollstreckungsbeamte  seine  Forderung ­
  beizutreiben,  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Eigentum  des
Schuldners  herbeizuführen  sowie  sonst  rechtliche  Wirkungen  aus  Zahlungsverzögerungen ­
  geltend  zu  machen,  anderseits  in  bezug  auf  die  Hinausschiebung
d es  Verkaufs  von  gepfändetem  oder  zu  einer  Konkursmasse  gehörendem  Eigentum.
Während  der  Zeit,  wo  Aufschub  für  die  Zahlung  von  Wechseln  genossen
wird,  können  Wechsel  zur  Zahlung  nicht  vorgelegt  und  auch  wegen  Ausbleibens ­
  der  Zahlung  nicht  protestiert  werden.
Sind  nach  Gesetz  oder  Verordnung  die  Rechte  des  Gläubigers  davon
abhängig,  daß  innerhalb  einer  bestimmten  Zeit  Klagen  anhängig  gemacht  oder
andere  Maßnahmen  getroffen  werden,  und  können  diese  Maßnahmen  auf
Grund  des  Aufschubs  nicht  getroffen  werden,  so  sollen  dem  Gläubiger  seine
Rechte  gewahrt  bleiben,  wenn  die  Maßnahmen  innerhalb  eines  Monats  nach
dem  Aufhören  des  Hindernisses  getroffen  werden;  bezüglich  der  Obliegenheiten
des  Gläubigers  zur  Wahrung  seines  Wechselrechts  sollen  indessen  die  Vorschriften ­
  in  §  92  des  Wechselgesetzes  gelten.
§  3.  Der  König  ist  auch  berechtigt,  bei  der  Verordnung  von  Aufschub
die  erforderlichen  Bestimmungen  zu  erlassen  über  die  Verpflichtung  des  Gläubigers ­
  zur  Verzinsung  von  Schulden,  für  deren  Zahlung  Aufschub  genossen  wird.
            
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