Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEDEN

Inhalt  im  einzelnen

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zu  eröffnen  ist,  auch  kann  ein  solcher  vorher  gestellter  Antrag  nicht  behandelt ­
  werden.
Unbeschadet  der  Vorschriften  im  ersten  Absatz  kann  der  Inhaber  von
Hypotheken  das  Recht  geltend  machen,  von  dem  die  Rede  ist  in  den  §§31
und  35  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1875,  betreffend  Eintragung  auf  unbewegliches ­
  Eigentum,  oder  in  den  §§  27  und  28  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1901,
betreffend  Eintragung  auf  Schiffe,  oder  in  §  17  des  Gesetzes  vom  14.  Juni
1907,  betreffend  Eintragung  auf  Bauplatzrechte  und  Wasserfallrechte.
§  4.  Macht  der  Schuldner  von  dem  Aufschub  Gebrauch,  auf  den  er
gemäß  diesem  Gesetz  ein  Anrecht  hat,  so  dürfen  auf  Grund  des  Ausbleibens
der  Zahlung  Pfänder,  die  etwa  für  die  Forderung  gegeben  sind,  nicht  verkauft
oder  vom  Gläubiger  für  eigene  Rechnung  behalten  werden  oder  Auflagen
entstehen,  wenn  solche  für  den  Fall  zugesagt  sind,  daß  der  Schuldner  mit  der
Zahlung  über  den  Fälligkeitstag  säumig  werden  sollte.  Auch  darf  in  diesem
Falle  keine  Gesetzesbestimmung  oder  Abrede  darüber,  daß  die  Rechte  des
Schuldners  infolge  von  Zahlungsverzögerung  verwirkt  sein  sollen,  Anwendung ­
  finden.
§  5.  Auf  Forderungen,  für  die  Verzinsung  nicht  zugesagt,  für  die  aber
ein  bestimmter  Fälligkeitstermin  festgesetzt  ist,  kann  der  Gläubiger  für  die
Zeit,  wo  Hinausschiebung  der  geschuldeten  Zahlung  auf  Grund  dieser  Verordnung ­
  stattfindet,  6  v.  H.  Zinsen  jährlich  für  sich  beanspruchen,  oder  wenn
es  sich  um  Forderungen  handelt,  die  sich  auf  Wechsel  gründen,  Verzinsung
nach  dem  Zinsfuß,  der  bei  dem  Beginn  des  Aufschubs  in  der  Reichsbank  für
die  Diskontierung  von  Wechseln  galt,  die  mit  höchstens  drei  Monat  Ziel  ausgestellt ­
  sind.
Ist  für  eine  Forderung,  wegen  deren  Begleichung  auf  Grund  dieser
Verordnung  Aufschub  gewährt  wird,  ausgemacht,  daß  der  Zins  nach  dem  Tage
der  Fälligkeit  der  Forderung  auf  der  Grundlage  eines  höheren  Zinsfußes  als
vorher  zu  berechnen  ist,  so  soll  der  Schuldner  während  der  Zeit,  in  welcher
er  von  dem  Aufschub  Gebrauch  macht,  nicht  verpflichtet  sein,  Zinsen  auf  der
Grundlage  eines  Zinsfußes,  der  höher  ist  als  6  v.  H.  jährlich  zu  zahlen,  oder
wenn  bereits  für  die  Zeit  vor  dem  Tage  der  Fälligkeit  eine  höhere  Verzinsung
zugesagt  worden  ist,  auf  der  Grundlage  des  so  vereinbarten  Zinsfußes.
§  6.  Während  der  Zeit,  wo  Aufschub  für  die  Zahlung  von  Wechseln
genossen  wird,  können  Wechsel  zur  Zahlung  nicht  vorgelegt  und  auch  wegen
Ausbleibens  der  Zahlung  nicht  protestiert  werden.
§  7.  Sind  nach  Gesetz  oder  Verordnung  die  Rechte  des  Gläubigers
davon  abhängig,  daß  innerhalb  einer  bestimmten  Zeit  Klagen  anhängig  gemacht
oder  andere  Maßnahmen  getroffen  werden,  und  können  diese  Maßnahmen  auf
Grund  der  obenstehenden  Vorschriften  nicht  getroffen  werden,  so  sollen  dem
Gläubiger  seine  Rechte  gewahrt  bleiben,  wenn  die  Maßnahmen  innerhalb
eines  Kalendermonats  nach  Aufhören  des  Hindernisses  getroffen  werden;  bezüglich ­
  der  Obliegenheiten  des  Gläubigers  zur  Wahrung  seines  Wechselrechts
sollen  jedoch  die  Vorschriften  in  §  92  des  Wechselgesetzes  gelten.
            
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