Nachtrag; (12. Dezember 1914)
SCHWEDEN
Inhalt im einzelnen
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§ 5. Pfänder, wie sie in § 4 behandelt werden, dürfen verkauft werden,
sofern die Begleichung der Forderung des Gläubigers vor dem 16. Juli
1914 fällig geworden, oder das Pfand nach dem 4. August des
gleichen Jahres in seine Hände gelangt ist. Hat der Gläu
biger fällig gewordene Zinsen zu beanspruchen, so darf ebenfalls Verkauf
erfolgen, indessen nicht vor dem 1. Februar 1915.
Ist der Schuldner in Konkurs geraten, so darf das Pfand
auch in anderen Fällen als den im ersten Absatz genannten verkauft werden.
§ 6. Hat jemand Hypotheken oder andere Forderungsbelege als
Schuldverschreibungen für eine Forderung als Pfand im Besitze, so darf
dieses Pfand während der Zeit vom 1. Dezember 1914 einschließlich bis zum
28. Februar 1915 einschließlich vom Pfandbesitzer nicht verkauft werden.
§ 7. Während der Zeit vom 1. Dezember 1914 einschließlich bis zum
28. Februar 1915 einschließlich dürfen gepfändete Aktien, Bankanteile oder
Schuldverschreibungen nicht in anderen Fällen als den nachstehend im zweiten
Absatz genannten und gepfändete Wertpapiere der im § 6 angegebenen Art
in keinem Falle verkauft werden, außer wenn Gläubiger und Schuldner sich
darüber geeinigt haben, oder wenn der Oberexekutor es für zweckmäßig
befindet.
Aktien, Bankanteile oder Schuldverschreibungen, die gepfändet worden
sind, dürfen verkauft werden, sofern die Begleichung der Forderung,
wofür die Pfändung erfolgt ist, vor dem 16. Juli 1914 fällig geworden
ist, oder sofern der Pfandinhaber den Verkauf von Pfändern verlangt, die
nach dem 4. August des nämlichen Jahres in seine Hände
gelangt sind. Hat der Gläubiger fällig gewordene Zinsen zu fordern,
so darf ebenfalls Verkauf erfolgen, indessen nicht vor dem 1. Februar 1915.
Die gegenwärtige Verordnung soll am 1. Dezember 1914 in Kraft
treten. Ist vor dem genannten Tage eine Pfändung von unbeweglichem
Eigentum erfolgt, oder eine Verordnung gemäß § 28 des Gesetzes über die
Zwangsvollstreckung erlassen worden, und ergeben sich weder aus den
obenstehenden Bestimmungen noch sonstwie Hinderungen für den Verkauf,
so liegt es der Behörde ob, bei welcher die Sache angängig ist, soweit
dies geschehen kann, mittels Briefes den Schuldner und den Rechtsinhaber,
wie er im § 87 des nämlichen Gesetzes erwähnt wird, davon zu benach
richtigen, daß die Versteigerung bekannt gemacht werden wird, sofern nicht
innerhalb einer Frist von 14 Tagen, von der Versendung des Briefes ab
gerechnet, die Forderung, zu deren Begleichung der Verkauf stattfinden soll,
nebst den im nämlichen Paragraphen erwähnten Kosten befriedigt sein wird,
oder in Fällen, wie sie im zweiten Absatz des § 1 der gegenwärtigen Ver
ordnung genannt werden, sofern nicht Zahlung für Zinsen und Kosten vom
Rechtsinhaber erlegt wird. Geht Zahlung für eine Forderung, wie sie eben
genannt ist, nach der Ausfertigung der Bekanntmachung über die Versteige
rung ein, so wird die Versteigerung eingestellt, wenn nicht der Rechtsinhaber,
welcher die Zahlung entrichtet hat, verlangt, daß der Verkauf vor sich
gehen soll.