Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ 
Inhalt im einzelnen 
Für alle auf Ende Juli 1914 und die nachfolgenden Tage fälligen Wechsel 
werden 30 Respekttage bewilligt. Die Protestfrist beginnt deshalb erst zu 
laufen, nachdem diese Respektstage verstrichen sind. 
1. Für das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft wird bis zum 
31. August 1914 Rechtsstiüstand gewährt. 
2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. 
1. Die Fälligkeit der eingegangenen Schulden wird durch den Rechts 
stillstand in keiner Weise berührt, ebensowenig die Verpflichtung zu 
deren Bezahlung. Auch besteht die Möglichkeit der gerichtlichen 
Einklagung von Forderungen in gleicher Weise wie vorher, und es 
laufen auch die Fristen in gerichtlichen Verfahren wie sonst. 
2. Der Rechtsstillstand hat nur zur Folge: 
a) daß während seiner Dauer keine Betreibungshandlungen vor 
genommen werden dürfen. Darunter versteht die bisherige bundes 
gerichtliche Rechtssprechung alle Handlungen der Vollstreckungs 
organe (Betreibungsbeamte, Aufsichtsbehörden, Rechtsöffnungsrichter, 
Konkursrichter,) welche geeignet sind, das Verfahren zur zwangsweisen 
Befriedigung des Gläubigers aus dem Vermögen des Schuldners ein 
zuleiten, oder weiterzuführen und die die Rechtsstellung des Schuldners 
in der Betreibung berühren, also zum Beispiel Anlegung von Zahlungs 
befehlen, auch in der Wechselbetreibung, Pfändungsanzeigen, Pfän 
dungen, Anzeigen von Versteigerungen, Auflegung der Steigerungs 
bedingungen, Versteigerungen und sonstige Verwertungen, Ausstellung 
von Verlustscheinen, Rechtsöffnungsbewilligungen, Konkursandrohun 
gen, Konkurserklärungen auf Begehren des Gläubigers, Fristansetzungen 
im Widerspruchsverfahren, und die der Anschlußpfändung usw. 
Mietsausweisungen gelten nicht als Betreibungshandlungen. Hier 
über müssen besondere Anordnungen der kompetenten Behörde Vor 
behalten werden, 
b) daß während seiner Dauer diejenigen Fristen, welche das Gesetz 
oder der Betreibungsbeamte dem Schuldner setzt und deren 
Nichtbeachtung für den Schuldner bestimmte Rechtsfolgen nach 
sich zieht, sowie diejenigen Fristen, die vom Gesetz den Be 
treibungsbeamten oder den Gerichten zur Vornahme von Betrei 
bungshandlungen gesetzt sind, nicht ablaufen können, sondern 
bis zum dritten Tage nach Ablauf des Rechtsstillstandes verlängert 
werden. Die Fristen, die zur Vornahme solcher Handlungen schon 
vor dem Rechtsstillstand zu laufen begonnen haben, laufen also 
während desselben weiter. Dagegen kann der Schuldner und können 
die Behörden die betreffenden befristeten Rechtshandlungen gültig
	        
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