Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

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noch  drei  Tage  nach  ihrem  Ablauf  vornehmen.  Natürlich  dürfen
während  des  Rechtsstillstandes  solche  Fristen  auch  nicht  angesetzt
werden.
c)  Nicht  betroffen  von  dieser  Fristverlängerung  werden  nach  der
gegenwärtigen  Praxis  des  Bundesgerichtes  diejenigen  Fristen,  die
den  Gläubigern  gesetzt  sind,  um  ihre  Rechte  zu  wahren.  Betreibungs-,
Pfändungs-,  Anschluß-  und  Verwertungsbegehren  usw.  können  also
während  des  Rechtsstillstandes  gestellt  werden  und  müssen,  wenn  die
Frist  dazu  während  seiner  Dauer  ablaufen  sollte,  auch  gestellt  werden,
wenn  die  betreffenden  Betreibungsrechte  nicht  verwirkt  werden  sollen.
Die  Betreibungsbeamten  haben  von  solchen  Begehren  Vormerk  zu
nehmen,  sie  aber  erst  nach  Ablauf  des  Rechtsstillstandes  auszuführen.
Nicht  betroffen  werden  ferner  davon  die  Fristen  des  Konkursverfahrens,
Konkurse,  die  bei  Gewähruug  des  Rechtsstillstandes  schon  eröffnet
waren,  gehen  also  ihren  gewohnten  Gang.
3.  Ausgenommen  von  den  Folgen  des  Rechtsstillstandes  sind:
a)  Das  Arrestverfahren.  Arrestbegehren  können  also  bestellt,  Arreste
bewilligt  und  vollzogen  werden;  die  sich  anschließende  Betreibung
dagegen  bleibt  bis  zum  Ablaufe  des  Rechtsstillstandes  eingestellt.  Das
Betreibungsbegehren  ist  jedoch  nach  dem  oben  unter  2,  c  Erwähnten
innerhalb  der  Frist  des  Art.  278  zu  stellen.
b)  Unaufschiebbare  Maßnahmen  zur  Erhaltung  von  Vermögensgegenständen. ­
  Als  solche  erscheinen  unter  anderem:  Der  Verkauf  von
gepfändeten,  retinierten,  oder  arrestierten  Gegenständen,  welch
schneller  Wertverminderung  ausgesetzt  sind.
Die  Aufnahme  des  Güterverzeichnisses,  wenn  die  Konkursandrohung  schon
vor  der  Bewilligung  des  Rechtsstillstandes  erlassen,  oder  der  Rechtsvorschlag
in  der  Wechselbetreibung  verweigert  wurde;
die  Aufnahme  der  Retentionsurkunde;
sämtliche  durch  die  Verwaltung  und  Bewirtschaftung  von  bereits  gepfändeten ­
  Liegenschaften  bedingten  Maßnahmen.

1.  Der  in  der  Schweiz  wohnhafte  Schuldner  ist  bis  auf
weiteres  befugt,  seinem  im  Auslande  wohnenden  Gläubiger  die
gleichen  Stundungseinreden  entgegenzuhalten,  die  dem  im  Ausland
wohnhaften  Schuldner  auf  Grund  von  Rechtsnormen,  die  im
Lande  seines  Wohnsitzes  erlassen  worden  sind,  gegenüber  dem  in
der  Schweiz  wohnenden  Gläubiger  zustehen.
2.  Dieser  Beschluß  tritt  mit  dem  17.  August  1914  in  Kraft.
            
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