SCHWEIZ
Inhalt im einzelnen
Für alle auf Ende Juli 1914 und die nachfolgenden Tage fälligen Wechsel
werden 30 Respekttage bewilligt. Die Protestfrist beginnt deshalb erst zu
laufen, nachdem diese Respektstage verstrichen sind.
1. Für das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft wird bis zum
31. August 1914 Rechtsstiüstand gewährt.
2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.
1. Die Fälligkeit der eingegangenen Schulden wird durch den Rechtsstillstand
in keiner Weise berührt, ebensowenig die Verpflichtung zu
deren Bezahlung. Auch besteht die Möglichkeit der gerichtlichen
Einklagung von Forderungen in gleicher Weise wie vorher, und es
laufen auch die Fristen in gerichtlichen Verfahren wie sonst.
2. Der Rechtsstillstand hat nur zur Folge:
a) daß während seiner Dauer keine Betreibungshandlungen vorgenommen
werden dürfen. Darunter versteht die bisherige bundesgerichtliche
Rechtssprechung alle Handlungen der Vollstreckungsorgane
(Betreibungsbeamte, Aufsichtsbehörden, Rechtsöffnungsrichter,
Konkursrichter,) welche geeignet sind, das Verfahren zur zwangsweisen
Befriedigung des Gläubigers aus dem Vermögen des Schuldners einzuleiten,
oder weiterzuführen und die die Rechtsstellung des Schuldners
in der Betreibung berühren, also zum Beispiel Anlegung von Zahlungsbefehlen,
auch in der Wechselbetreibung, Pfändungsanzeigen, Pfändungen,
Anzeigen von Versteigerungen, Auflegung der Steigerungsbedingungen,
Versteigerungen und sonstige Verwertungen, Ausstellung
von Verlustscheinen, Rechtsöffnungsbewilligungen, Konkursandrohungen,
Konkurserklärungen auf Begehren des Gläubigers, Fristansetzungen
im Widerspruchsverfahren, und die der Anschlußpfändung usw.
Mietsausweisungen gelten nicht als Betreibungshandlungen. Hierüber
müssen besondere Anordnungen der kompetenten Behörde Vorbehalten
werden,
b) daß während seiner Dauer diejenigen Fristen, welche das Gesetz
oder der Betreibungsbeamte dem Schuldner setzt und deren
Nichtbeachtung für den Schuldner bestimmte Rechtsfolgen nach
sich zieht, sowie diejenigen Fristen, die vom Gesetz den Betreibungsbeamten
oder den Gerichten zur Vornahme von Betreibungshandlungen
gesetzt sind, nicht ablaufen können, sondern
bis zum dritten Tage nach Ablauf des Rechtsstillstandes verlängert
werden. Die Fristen, die zur Vornahme solcher Handlungen schon
vor dem Rechtsstillstand zu laufen begonnen haben, laufen also
während desselben weiter. Dagegen kann der Schuldner und können
die Behörden die betreffenden befristeten Rechtshandlungen gültig