Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

Für  alle  auf  Ende  Juli  1914  und  die  nachfolgenden  Tage  fälligen  Wechsel
werden  30  Respekttage  bewilligt.  Die  Protestfrist  beginnt  deshalb  erst  zu
laufen,  nachdem  diese  Respektstage  verstrichen  sind.

1.  Für  das  Gebiet  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft  wird  bis  zum
31.  August  1914  Rechtsstiüstand  gewährt.
2.  Dieser  Beschluß  tritt  sofort  in  Kraft.

1.  Die  Fälligkeit  der  eingegangenen  Schulden  wird  durch  den  Rechtsstillstand ­
  in  keiner  Weise  berührt,  ebensowenig  die  Verpflichtung  zu
deren  Bezahlung.  Auch  besteht  die  Möglichkeit  der  gerichtlichen
Einklagung  von  Forderungen  in  gleicher  Weise  wie  vorher,  und  es
laufen  auch  die  Fristen  in  gerichtlichen  Verfahren  wie  sonst.
2.  Der  Rechtsstillstand  hat  nur  zur  Folge:
a)  daß  während  seiner  Dauer  keine  Betreibungshandlungen  vorgenommen ­
  werden  dürfen.  Darunter  versteht  die  bisherige  bundesgerichtliche ­
  Rechtssprechung  alle  Handlungen  der  Vollstreckungsorgane ­
  (Betreibungsbeamte,  Aufsichtsbehörden,  Rechtsöffnungsrichter,
Konkursrichter,)  welche  geeignet  sind,  das  Verfahren  zur  zwangsweisen
Befriedigung  des  Gläubigers  aus  dem  Vermögen  des  Schuldners  einzuleiten, ­
  oder  weiterzuführen  und  die  die  Rechtsstellung  des  Schuldners
in  der  Betreibung  berühren,  also  zum  Beispiel  Anlegung  von  Zahlungsbefehlen, ­
  auch  in  der  Wechselbetreibung,  Pfändungsanzeigen,  Pfändungen, ­
  Anzeigen  von  Versteigerungen,  Auflegung  der  Steigerungsbedingungen, ­
  Versteigerungen  und  sonstige  Verwertungen,  Ausstellung
von  Verlustscheinen,  Rechtsöffnungsbewilligungen,  Konkursandrohungen, ­
  Konkurserklärungen  auf  Begehren  des  Gläubigers,  Fristansetzungen
im  Widerspruchsverfahren,  und  die  der  Anschlußpfändung  usw.
Mietsausweisungen  gelten  nicht  als  Betreibungshandlungen.  Hierüber ­
  müssen  besondere  Anordnungen  der  kompetenten  Behörde  Vorbehalten ­
  werden,
b)  daß  während  seiner  Dauer  diejenigen  Fristen,  welche  das  Gesetz
oder  der  Betreibungsbeamte  dem  Schuldner  setzt  und  deren
Nichtbeachtung  für  den  Schuldner  bestimmte  Rechtsfolgen  nach
sich  zieht,  sowie  diejenigen  Fristen,  die  vom  Gesetz  den  Betreibungsbeamten ­
  oder  den  Gerichten  zur  Vornahme  von  Betreibungshandlungen ­
  gesetzt  sind,  nicht  ablaufen  können,  sondern
bis  zum  dritten  Tage  nach  Ablauf  des  Rechtsstillstandes  verlängert
werden.  Die  Fristen,  die  zur  Vornahme  solcher  Handlungen  schon
vor  dem  Rechtsstillstand  zu  laufen  begonnen  haben,  laufen  also
während  desselben  weiter.  Dagegen  kann  der  Schuldner  und  können
die  Behörden  die  betreffenden  befristeten  Rechtshandlungen  gültig
            
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