Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ 
Inhalt im einzelnen 
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noch drei Tage nach ihrem Ablauf vornehmen. Natürlich dürfen 
während des Rechtsstillstandes solche Fristen auch nicht angesetzt 
werden. 
c) Nicht betroffen von dieser Fristverlängerung werden nach der 
gegenwärtigen Praxis des Bundesgerichtes diejenigen Fristen, die 
den Gläubigern gesetzt sind, um ihre Rechte zu wahren. Betreibungs-, 
Pfändungs-, Anschluß- und Verwertungsbegehren usw. können also 
während des Rechtsstillstandes gestellt werden und müssen, wenn die 
Frist dazu während seiner Dauer ablaufen sollte, auch gestellt werden, 
wenn die betreffenden Betreibungsrechte nicht verwirkt werden sollen. 
Die Betreibungsbeamten haben von solchen Begehren Vormerk zu 
nehmen, sie aber erst nach Ablauf des Rechtsstillstandes auszuführen. 
Nicht betroffen werden ferner davon die Fristen des Konkursverfahrens, 
Konkurse, die bei Gewähruug des Rechtsstillstandes schon eröffnet 
waren, gehen also ihren gewohnten Gang. 
3. Ausgenommen von den Folgen des Rechtsstillstandes sind: 
a) Das Arrestverfahren. Arrestbegehren können also bestellt, Arreste 
bewilligt und vollzogen werden; die sich anschließende Betreibung 
dagegen bleibt bis zum Ablaufe des Rechtsstillstandes eingestellt. Das 
Betreibungsbegehren ist jedoch nach dem oben unter 2, c Erwähnten 
innerhalb der Frist des Art. 278 zu stellen. 
b) Unaufschiebbare Maßnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegen 
ständen. Als solche erscheinen unter anderem: Der Verkauf von 
gepfändeten, retinierten, oder arrestierten Gegenständen, welch 
schneller Wertverminderung ausgesetzt sind. 
Die Aufnahme des Güterverzeichnisses, wenn die Konkursandrohung schon 
vor der Bewilligung des Rechtsstillstandes erlassen, oder der Rechtsvorschlag 
in der Wechselbetreibung verweigert wurde; 
die Aufnahme der Retentionsurkunde; 
sämtliche durch die Verwaltung und Bewirtschaftung von bereits ge 
pfändeten Liegenschaften bedingten Maßnahmen. 
1. Der in der Schweiz wohnhafte Schuldner ist bis auf 
weiteres befugt, seinem im Auslande wohnenden Gläubiger die 
gleichen Stundungseinreden entgegenzuhalten, die dem im Ausland 
wohnhaften Schuldner auf Grund von Rechtsnormen, die im 
Lande seines Wohnsitzes erlassen worden sind, gegenüber dem in 
der Schweiz wohnenden Gläubiger zustehen. 
2. Dieser Beschluß tritt mit dem 17. August 1914 in Kraft.
	        
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