SCHWEIZ
Inhalt im einzelnen
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noch drei Tage nach ihrem Ablauf vornehmen. Natürlich dürfen
während des Rechtsstillstandes solche Fristen auch nicht angesetzt
werden.
c) Nicht betroffen von dieser Fristverlängerung werden nach der
gegenwärtigen Praxis des Bundesgerichtes diejenigen Fristen, die
den Gläubigern gesetzt sind, um ihre Rechte zu wahren. Betreibungs-,
Pfändungs-, Anschluß- und Verwertungsbegehren usw. können also
während des Rechtsstillstandes gestellt werden und müssen, wenn die
Frist dazu während seiner Dauer ablaufen sollte, auch gestellt werden,
wenn die betreffenden Betreibungsrechte nicht verwirkt werden sollen.
Die Betreibungsbeamten haben von solchen Begehren Vormerk zu
nehmen, sie aber erst nach Ablauf des Rechtsstillstandes auszuführen.
Nicht betroffen werden ferner davon die Fristen des Konkursverfahrens,
Konkurse, die bei Gewähruug des Rechtsstillstandes schon eröffnet
waren, gehen also ihren gewohnten Gang.
3. Ausgenommen von den Folgen des Rechtsstillstandes sind:
a) Das Arrestverfahren. Arrestbegehren können also bestellt, Arreste
bewilligt und vollzogen werden; die sich anschließende Betreibung
dagegen bleibt bis zum Ablaufe des Rechtsstillstandes eingestellt. Das
Betreibungsbegehren ist jedoch nach dem oben unter 2, c Erwähnten
innerhalb der Frist des Art. 278 zu stellen.
b) Unaufschiebbare Maßnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegen
ständen. Als solche erscheinen unter anderem: Der Verkauf von
gepfändeten, retinierten, oder arrestierten Gegenständen, welch
schneller Wertverminderung ausgesetzt sind.
Die Aufnahme des Güterverzeichnisses, wenn die Konkursandrohung schon
vor der Bewilligung des Rechtsstillstandes erlassen, oder der Rechtsvorschlag
in der Wechselbetreibung verweigert wurde;
die Aufnahme der Retentionsurkunde;
sämtliche durch die Verwaltung und Bewirtschaftung von bereits ge
pfändeten Liegenschaften bedingten Maßnahmen.
1. Der in der Schweiz wohnhafte Schuldner ist bis auf
weiteres befugt, seinem im Auslande wohnenden Gläubiger die
gleichen Stundungseinreden entgegenzuhalten, die dem im Ausland
wohnhaften Schuldner auf Grund von Rechtsnormen, die im
Lande seines Wohnsitzes erlassen worden sind, gegenüber dem in
der Schweiz wohnenden Gläubiger zustehen.
2. Dieser Beschluß tritt mit dem 17. August 1914 in Kraft.