Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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SCHWEIZ 
Inhalt im einzelnen 
1. Der Bundesratsbeschluß vom 3. August 1914 betr. die 
von Respekttagen (schweizerisches Handelsblatt vom 4. August 1914, 
der Beginn der vom Gesetze zur Erhebung des Protestes mangels Zahlung 
aufgestellten Frist um 30 Tage hinausgeschoben wird, gilt für die gezogenen 
und eigenen Wechsel, die auf Ende Juli und während des Monats August 1914 
fällig geworden sind oder fällig werden. 
2. Für die im Monat September 1914 fällig werdenden gezogenen 
und eigenen Wechsel beginnt die vom Gesetze zur Erhebung des Protestes 
mangels Zahlung aufgestellte Frist mit dem 1. Oktober 1914 zu laufen. 
3. Dieser Beschluß tritt mit dem 21. August 1914 in Kraft. 
4. Der Bundesratsbeschluß vom 3. August 1914, betr. die Bewilligung 
von Respektstagen und der vorliegende Beschluß, treten am 1. Oktober 1914 
außer Kraft. 
Der durch Bundesratsbeschluß vom 5. August 1914 für das Gebiet der 
schweizerischen Eidgenossenschaft gewährte Rechtsstillstand wird bis zum 
30. Septemb er 1914 verlängert. 
Der vorliegende Beschluß tritt am 1. September 1914 in Kraft. 
Wird die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, die im Auslande 
zur Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel oder einem 
Scheck vorzunehmen ist, durch eine dort erlassene gesetzliche Vorschrift oder 
durch einen anderen mit dem Kriegszustand im Zusammenhang stehenden, im 
Ausland eingetretenen Fall höherer Gewalt verhindert, so bleiben die Rechte 
ungeachtet der Versäumung bestehen, wenn die Handlung bis zum Ablauf von 
6 Werktagen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. 
Diese Vorschrift tritt sofort in Kraft und wirkt auf den 31. Juli 1914 
zurück. 
Der schweizerische Bundesrat, auf den Antrag seines Justiz- und Polizei 
departements; gestützt auf den Bundesbeschluß vom 3. August 1914, betreffend 
Maßnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität, 
beschließt: 
I. Zur Bezahlung der Hinterlegungsgebühr, sowie der ersten Jahresgebühr 
für Erfindungspatente, die in der Zeit vom 1. August 1914 einschließlich bis 
und mit 31. Dezember 1914 angemeldet werden, wird Frist bis zum Ablauf des 
31. Dezember 1914 gewährt. Als Anmeldungsdatum der in dem angegebenen 
Zeitraum eingereichten Patentgesuche gilt das Datum, an welchem dem eidg. 
Amt für geistiges Eigentum ein schriftlicher Antrag auf Erteilung des Patentes
	        
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