SCHWEIZ
Inhalt im einzelnen
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eingereicht und außerdem der Ziffer 1 des ersten Absatzes des Artikels 6 der
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 21. Juni 1907, betreffend die
Erfindungspatente, entsprochen worden ist.
II. Zur Bezahlung der Gebühren:
1. für das zweite oder eines der folgenden Patentjahre,
2. für die zweite oder die dritte Schutzperiode von Hinterlegungen
gewerblicher Muster oder Modelle
wird, sofern die gesetzliche Zahlungsnachfrist in der Zeit vom 1, August 1914
einschließlich bis und mit 31. Dezember 1914 endigen würde, eine außer
ordentliche Nachfrist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1914 gewährt.
III. Prioritätsausweise für die vor dem 10. November 1914 eingetragenen
Erfindungspatente und gewerblichen Muster oder Modelle, deren Anmeldungs
datum dem 30. April 1913 nachgeht, können bis zum Ablauf des 31. Dezember
1914 nachgereicht werden.
Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 des Bundesbeschlusses
vom 3. August 1914 betreffend Maßnahmen zum Schutze des Landes und zur
Aufrechterhaltung der Neutralität, beschließt:
Vom 1. Oktober 1914 an gelten bis auf weiteres für die Zwangsvollstreckungen,
die auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, die folgenden,
das Bundesgesetz vom 11. April 1889 betreffend Schuldbetreibung und Konkurs
teils ergänzenden, teils abändernden Bestimmungen:
I. Aufschiebung der Verwertung in der Betreibung auf Pfändung
und auf Pfandverwertung.
Artikel 1. Ein auf Pfändung oder Pfandverwertung betriebener Schuldner
kann, auch wenn das Verwertungsbegehren vor dem 1. Oktober 1914 gestellt
war, die Hinausschiebung der Verwertung verlangen, wenn er sich verpflichtet,
monatliche Abschlagszahlungen von mindestens einem Achtel der Betreibungs
summe an das Betreibungsamt zuhanden des Gläubigers zu leisten und die
erste Rate sofort bezahlt.
Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die weiteren Abschlags
zahlungen nicht pünktlich erfolgen. Er kann auf Beschwerde von der Aufsichts
behörde jederzeit aufgehoben oder an die Bedingung größerer Abschlagszahlungen
geknüpft werden, wenn der Gläubiger den Nachweis leistet, daß der Schuldner
zur sofortigen Vollzahlung oder doch zur Entrichtung größerer Raten imstande ist.
Artikel 2. Von der Bestimmung des Artikels 1 werden nicht betroffen:
1. die Betreibungen für Forderungen unter Fr. 50;