Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ 
Inhalt im einzelnen 
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eingereicht und außerdem der Ziffer 1 des ersten Absatzes des Artikels 6 der 
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 21. Juni 1907, betreffend die 
Erfindungspatente, entsprochen worden ist. 
II. Zur Bezahlung der Gebühren: 
1. für das zweite oder eines der folgenden Patentjahre, 
2. für die zweite oder die dritte Schutzperiode von Hinterlegungen 
gewerblicher Muster oder Modelle 
wird, sofern die gesetzliche Zahlungsnachfrist in der Zeit vom 1, August 1914 
einschließlich bis und mit 31. Dezember 1914 endigen würde, eine außer 
ordentliche Nachfrist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1914 gewährt. 
III. Prioritätsausweise für die vor dem 10. November 1914 eingetragenen 
Erfindungspatente und gewerblichen Muster oder Modelle, deren Anmeldungs 
datum dem 30. April 1913 nachgeht, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 
1914 nachgereicht werden. 
Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 des Bundesbeschlusses 
vom 3. August 1914 betreffend Maßnahmen zum Schutze des Landes und zur 
Aufrechterhaltung der Neutralität, beschließt: 
Vom 1. Oktober 1914 an gelten bis auf weiteres für die Zwangsvollstreckungen, 
die auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, die folgenden, 
das Bundesgesetz vom 11. April 1889 betreffend Schuldbetreibung und Konkurs 
teils ergänzenden, teils abändernden Bestimmungen: 
I. Aufschiebung der Verwertung in der Betreibung auf Pfändung 
und auf Pfandverwertung. 
Artikel 1. Ein auf Pfändung oder Pfandverwertung betriebener Schuldner 
kann, auch wenn das Verwertungsbegehren vor dem 1. Oktober 1914 gestellt 
war, die Hinausschiebung der Verwertung verlangen, wenn er sich verpflichtet, 
monatliche Abschlagszahlungen von mindestens einem Achtel der Betreibungs 
summe an das Betreibungsamt zuhanden des Gläubigers zu leisten und die 
erste Rate sofort bezahlt. 
Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die weiteren Abschlags 
zahlungen nicht pünktlich erfolgen. Er kann auf Beschwerde von der Aufsichts 
behörde jederzeit aufgehoben oder an die Bedingung größerer Abschlagszahlungen 
geknüpft werden, wenn der Gläubiger den Nachweis leistet, daß der Schuldner 
zur sofortigen Vollzahlung oder doch zur Entrichtung größerer Raten imstande ist. 
Artikel 2. Von der Bestimmung des Artikels 1 werden nicht betroffen: 
1. die Betreibungen für Forderungen unter Fr. 50;
	        
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