Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

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eingereicht  und  außerdem  der  Ziffer  1  des  ersten  Absatzes  des  Artikels  6  der
Vollziehungsverordnung  zum  Bundesgesetz  vom  21.  Juni  1907,  betreffend  die
Erfindungspatente,  entsprochen  worden  ist.
II.  Zur  Bezahlung  der  Gebühren:
1.  für  das  zweite  oder  eines  der  folgenden  Patentjahre,
2.  für  die  zweite  oder  die  dritte  Schutzperiode  von  Hinterlegungen
gewerblicher  Muster  oder  Modelle
wird,  sofern  die  gesetzliche  Zahlungsnachfrist  in  der  Zeit  vom  1,  August  1914
einschließlich  bis  und  mit  31.  Dezember  1914  endigen  würde,  eine  außerordentliche ­
  Nachfrist  bis  zum  Ablauf  des  31.  Dezember  1914  gewährt.
III.  Prioritätsausweise  für  die  vor  dem  10.  November  1914  eingetragenen
Erfindungspatente  und  gewerblichen  Muster  oder  Modelle,  deren  Anmeldungsdatum ­
  dem  30.  April  1913  nachgeht,  können  bis  zum  Ablauf  des  31.  Dezember
1914  nachgereicht  werden.

Der  schweizerische  Bundesrat,  gestützt  auf  Artikel  3  des  Bundesbeschlusses
vom  3.  August  1914  betreffend  Maßnahmen  zum  Schutze  des  Landes  und  zur
Aufrechterhaltung  der  Neutralität,  beschließt:
Vom  1.  Oktober  1914  an  gelten  bis  auf  weiteres  für  die  Zwangsvollstreckungen,
die  auf  eine  Geldzahlung  oder  Sicherheitsleistung  gerichtet  sind,  die  folgenden,
das  Bundesgesetz  vom  11.  April  1889  betreffend  Schuldbetreibung  und  Konkurs
teils  ergänzenden,  teils  abändernden  Bestimmungen:

I.  Aufschiebung  der  Verwertung  in  der  Betreibung  auf  Pfändung
und  auf  Pfandverwertung.
Artikel  1.  Ein  auf  Pfändung  oder  Pfandverwertung  betriebener  Schuldner
kann,  auch  wenn  das  Verwertungsbegehren  vor  dem  1.  Oktober  1914  gestellt
war,  die  Hinausschiebung  der  Verwertung  verlangen,  wenn  er  sich  verpflichtet,
monatliche  Abschlagszahlungen  von  mindestens  einem  Achtel  der  Betreibungssumme ­
  an  das  Betreibungsamt  zuhanden  des  Gläubigers  zu  leisten  und  die
erste  Rate  sofort  bezahlt.
Der  Aufschub  fällt  ohne  weiteres  dahin,  wenn  die  weiteren  Abschlagszahlungen ­
  nicht  pünktlich  erfolgen.  Er  kann  auf  Beschwerde  von  der  Aufsichtsbehörde ­
  jederzeit  aufgehoben  oder  an  die  Bedingung  größerer  Abschlagszahlungen
geknüpft  werden,  wenn  der  Gläubiger  den  Nachweis  leistet,  daß  der  Schuldner
zur  sofortigen  Vollzahlung  oder  doch  zur  Entrichtung  größerer  Raten  imstande  ist.
Artikel  2.  Von  der  Bestimmung  des  Artikels  1  werden  nicht  betroffen:
1.  die  Betreibungen  für  Forderungen  unter  Fr.  50;
            
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