Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

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Artikel  20.  Die  Stundung  ist  auf  Antrag  eines  Gläubigers  oder  des
Sachwalters  nach  vorheriger  Anhörung  des  Schuldners  von  derjenigen  Nachlaßbehörde, ­
  welche  die  Stundung  letztinstanzlich  bewilligte,  zu  widerrufen,
wenn  der  Schuldner  die  ihm  abfällig  vorgeschriebenen  Abzahlungen  nicht
pünktlich  leistet,
wenn  er  eine  der  ihm  in  Artikel  17  dieser  Verordnung  untersagten
Handlungen  vornimmt  oder  den  Weisungen  des  Sachwalters  zuwiderhandelt,
wenn  ein  Gläubiger  den  Nachweis  erbringt,  daß  die  vom  Schuldner  der
Nachlaßbehörde  gemachten  Angaben  falsch  sind,  oder  daß  er  imstande  ist,  alle
seine  Verbindlichkeiten  zu  erfüllen.
Artikel  21.  Wird  die  Stundung  widerrufen,  so  darf  eine  Nachlaßstundung ­
  gemäß  Artikel  295  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und
Konkurs  nicht  mehr  bewilligt  werden.
Artikel  22.  Will  der  Schuldner  während  der  Betreibungsstundung
einen  Nachlaßvertrag  anstreben,  so  ist  der  Nachlaßvertragsentwurf  mit  dem
Gutachten  des  Sachwalters  und  den  anderen  Aktenstücken  vor  Ablauf  der
Stundungsfrist  einzureichen.  Eine  neue  Nachlaßstundung  gemäß  Artikel  295
des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  kann  nicht  mehr
verlangt  werden.
IV.  Verlängerung  der  Nachiaßstundung  beim  Nachlaßvertrag.
Artikel  23.  Ist  wegen  der  Kriegswirren  die  Beibringung  der  nötigen
Zustimmungserklärungen  zum  Nachlaßvertrag  oder  die  Sicherstellung  der  Erfüllung ­
  des  Nachlaßvertrages  erheblich  erschwert,  so  kann  die  Nachlaßbehörde
die  Nachlaßstundung  um  weitere  zwei  Monate  verlängern,  d.  h.  bis  auf  höchstens
sechs  Monate  ausdehnen.
V.  Öffentlich-rechtliche  Folgen  der  fruchtlosen  Pfändung  und  des  Konkurses.
Artikel  24.  Die  Kantonsregierungen  können  die  öffentlich-rechtlichen
Folgen  der  fruchtlosen  Pfändung  und  des  Konkurses  auf  dem  Verordnungswege ­
  feststellen.
Sie  haben  von  den  von  ihnen,  gestützt  auf  diese  Ermächtigung  erlassenen
Bestimmungen  dem  Bundesrate  Kenntnis  zu  geben.
VI.  Gebühren.
Artikel  25.  Für  den  Entscheid  über  Aufschiebung  des  Konkurserkenntnisses ­
  beziehen  die  Konkursgerichte  die  in  Artikel  25,  26  (im  Streitfälle), ­
  27,  29,  30,
für  die  Verfügung  über  die  Betreibungsstundung  die  Nachlaßbehörden
die  in  Artikel  51  des  bundesrätlichen  Gebührentarifs  vom  1.  Mai  1891  bezeichnten ­
  Gebühren.
Auch  für  die  Mitteilungen,  Abschriften  usw.  finden  die  Vorschriften
dieses  Gebührentarifs  entsprechende  Anwendung.
            
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