Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ 
Inhalt im einzelnen 
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Konkursrichter gestützt auf Artikel 172 Ziffer 3 oder in der Wechselbetreibung 
bei Erhebung des Rechtsvorschlages gemäß Artikel 182 Ziffer 1 tun können. 
1. Eigentliche Rechtsstillstandsersatzmaßnahmen. Sie haben den Zweck 
im Auge, Auspfändungen und Konkurseröffnungen zu verhüten, und bestehen 
in folgendem: 
1. Aufschiebung der Verwertung bei der Betreibung auf Pfändung und 
auf Pfandverwertung (Artikel 1 und 2 der Verordnung). Ist es in diesen Be 
treibungen zu einem Verwertungsbegehren gekommen, so soll nach der Ver 
ordnung der Schuldner die Verwertung dadurch vermeiden können, daß er 
monatliche Abschlagszahlungen von mindestens einem Achtel der Forderungs 
summe zu leisten sich verpflichtet und die erste Rate sofort bezahlt. Diese Vor 
schrift soll einerseits verhindern, daß während der Zeit der Krisis die gepfändeten 
Gegenstände auf einer Versteigerung zu Preisen losgeschlagen werden, die in 
keinem Verhältnis zu ihrem Werte stehen; anderseits bezweckt sie, dem 
zahlungswilligen Schuldner eine durch die Verhältnisse gebotene längere 
Zahlungsfrist einzuräumen. Im Gegensatz zu Artikel 123 Sch KG hat nach 
der Verordnung der Schuldner, der die vorgeschriebene Ratenzahlung verspricht, 
und eine Rate sofort zahlt, ein Anrecht auf Verschiebung der Verwertung. 
Einer Bewilligung des Betreibungsbeamten, einer Untersuchung der Verhältnisse 
des einzelnen Falles durch die Vollstreckungsbehörden bedarf es nicht. Die 
Vergünstigung tritt ohne weiteres ein. Nur wenn der Gläubiger nachweist, daß 
der Schuldner zur sofortigen Vollzahlung oder doch zur Entrichtung größerer 
Raten imstande ist, soll der Aufschub von der Aufsichtsbehörde aufgehoben 
oder an die Bedingung größerer Abschlagszahlungen geknüpft werden. 
Für einzelne Forderungen, die in Artikel 2 der Verordnung näher be 
zeichnet sind, schien es notwendig, eine Ausnahme von diesen Vorschriften zu 
machen. Für sie gilt daher Artikel 123 SchKG in seiner gegenwärtigen 
Gestalt. Diese Ausnahme rechtfertigt sich, was die in Ziffer 1 des Artikels 2 
angeführten Forderungen unter Fr. 50 anbelangt, durch die Erwägung, daß die 
Kosten der Abschlagszahlung, je kleiner die Quoten sind, verhältnismäßig um 
so größer werden, und daß so geringe Forderungen bei gutem Willen des 
Schuldners nach Artikel 123 SchKG in vier Raten sollten abbezahlt werden 
können. Die Lohn- und Gehaltsforderungen sodann (Ziffer 2 Lit. a—c) sind 
durch Artikel 219 SchKG schon besonders privilegiert; ihre Ausnahmestellung 
bedarf daher einer besonderen Begründung nicht. Diesen Ansprüchen die 
Alimentenforderungeri (Ziffer 2 Lit. d) gleichzustellen, drängt sich von selbst 
auf. Die Ansprüche der öffentlichen Kassen (Ziffer 2 Lit. e) sollten möglichst 
bald befriedigt werden. Die Öffentlichkeit kann den vielen außerordentlichen 
Anforderungen, die zurzeit an sie gestellt werden, nur dann gerecht werden, 
wenn sie auf die Befriedigung ihrer fälligen Ansprüche nicht Jahr und Tag 
warten muß. Wo sich die öffentlichen Kassen der Unmöglichkeit des 
Schuldners gegenüber sehen, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, werden sie, 
wie bisher, die nötige Nachsicht freiwillig üben. In betreff der Ziffer 3 endlich 
ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen über den Aufschub der Ver 
wertung dem Schuldner ein Privileg gewähren, auf das er verzichten kann,
	        
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