Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ 
Inhalt im einzelnen 
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Zahlungen an die Gläubiger verwendet wird. Die Verordnung sieht als Garantie 
dafür, daß die Verhältnisse eine gründliche und auch eine sachkundige Prüfung 
erfahren, vor, daß zum Entscheid überall da, wo es nötig erscheint, d. h. wo 
im Schoße der Nachlaßbehörde solche nicht schon vorhanden sind, Sach 
kundige zur Verhandlung und zum Entscheid beigezogen werden, die über die 
einschlägigen geschäftlichen Verhältnisse orientiert sind und in der Sache nicht 
als befangen erscheinen, ln vielen Fällen dürfte die Beiziehung eines einzigen 
Sachverständigen genügen. 
Die Betreibungsstundung soll, wie erwähnt, dem Schuldner die Möglich 
keit geben, seine Verhältnisse so zu ordnen, daß er nach ihrem Ablaufe in der 
Lage ist, seinen Verbindlichkeiten wieder nachzukommen. Eine Stundung von 
im Maximum sechs Monaten dürfte einstweilen als ausreichend erscheinen. 
Die Betreibungsstundung als solche hat keine privatrechtlichen Wirkungen. 
Durch sie werden alle Betreibungen eingestellt und neue untersagt. Ausge 
nommen ist auch hier die Betreibung für Forderungen, die nach Art. 219 
SchKG in der ersten Klasse privilegiert sind, sowie für Ansprüche der öffent 
lichen Kassen und für Alimentenforderungen. Auch stehen die Verjährungs 
und Verwirkungsfristen still, die durch die Betreibung unterbrochen werden 
können. Der Schuldner soll in seiner geschäftlichen Tätigkeit im Prinzip nicht 
eingeschränkt sein; dagegen darf er keine Handlungen vornehmen, welche nach 
Aufhebung der Stundung zu einer ungleichmäßigen Befriedigung seiner 
Gläubiger gleichen Ranges führen müßten. Zu diesem Zwecke sind einerseits 
alle auf Begünstigung einzelner Gläubiger abzielenden Handlungen als ungültig 
erklärt; anderseits soll dem Schuldner in der Regel, wenn er ein irgendwie 
namhaftes Geschäft betreibt, ein Sachwalter beigegeben werden, der, sobald 
er solche Handlungen konstatiert, davon der Nachlaßbehörde Anzeige zu 
machen hat, damit sie die Stundung widerrufen kann. Liegen ganz einfache 
Verhältnisse vor, so kann von der Ernennung eines Sachwalters Umgang ge 
nommen werden. Geht der Schuldner neue Schulden ein, wozu er an und für 
sich berechtigt ist, so soll in der Regel ein äquivalenter Gegenwert vorhanden 
sein. Ihre Bezahlung ist gestattet, soweit dadurch nicht eine Schädigung der 
Vermögensmasse bewirkt wird, wie sie bei Bewilligung der Stundung bestand. 
Schulden, die vor der Bewilligung der Stundung bestanden, dürfen nur dann 
getilgt werden, wenn ihre Vollzahlung ohnehin gesichert erscheint, wenn es sich 
also handelt z. B. um die in erster Klasse privilegierten Forderungen, oder um 
durch hinreichendes Pfand gedeckte usw. Es ist nicht notwendig, daß die vom 
Sachwalter aufgezeichneten Vermögensbestandteile als solche in natura erhalten 
werden; es soll nur keine Veränderung der Wertsumme zum Nachteil der 
Gläubiger stattfinden. 
Was das Verfahren anbelangt, so gelten im allgemeinen die kantonal 
rechtlichen Bestimmungen über das Verfahren vor den Nachlaßbehörden für 
die Verhandlung sowohl über die Bewilligung wie über den Widerruf der 
Stundung. Doch haben die Nachlaßbehörden von Amtes wegen alle zur Auf 
klärung des Sachverhaltes nötigen Erhebungen anzuordnen. Auch soll, wenn 
das Verfahren sich voraussichtlich in die Länge zieht, zur Sicherung der
	        
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