Object: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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Agenten zu werben, auch die Verwendung der Fristlöhne. Bleibt noch 
immer der Fristlohn in mehr oder weniger grossem Masse bestehen, so 
ist dies nur auf die Vorteile, die er dem Gutsherrn bringt, zurückzu 
führen. ln den Gegenden, wo es für die Gutswirtschaften noch immer 
sehr schwer ist, sich mit Arbeitskräften zu versehen, ist der Fristlohn 
noch sehr üblich. Die Gutsherren greifen zu ihm, um sich mit den 
nötigen Arbeitskräften für alle Feldarbeiten zu versehen; die Arbeiter,— 
um einen sicheren Verdienst zu haben. Weder für die ersten noch für 
die letzten wird aber dieses Ziel erreicht. Bei unvorhergesehenen 
Witterungsumschlägen werden die Arbeitsverträge von den Arbeitern 
resp. von den Gutsherren oft genug gebrochen. Beide Seiten sind immer 
bestrebt, den Fristlohn durch den Tagelohn zu ersetzen. 
Die Fristarbeiter können in zwei Kategorien geteilt werden, in Frist 
arbeiter für den Winter und für den Sommer. Von grösserem Interesse 
sind hier die Fristarbeiter für den Sommer. Der Endtermin bei den 
Sommerfristlöhnen bleibt stabil, er fällt entweder auf den 1. Oktober oder 
auf den 14. November. Meistens werden die Arbeiter bis zum 1. Oktober 
(sog. Pokrow-Feiertag) gedungen, zu welcher Zeit die Hauptfeldarbeiten 
fertig zu sein pflegen. Was den Anfangstermin anbetrifft, so ist er sehr 
mannigfaltig. Hauptsächlich werden die Fristarbeiter in der 1. oder 
II. Hälfte des März oder im April, Mai und Juni gedungen. 
Die Mannigfaltigkeit und Veränderlichkeit der Anfangstermine hängt 
vor allem von der Witterung ab. Je eher das Frühjahr anfängt, desto 
zeitiger können die Bestellarbeiten begonnen werden und desto früher 
entsteht der Bedarf an Arbeitskräften. Was die Fristarbeiter für den 
Winter anbetrifft, so werden sie nicht nur für Feldarbeiten, sondern auch 
für Hofdienste gedungen. Als typische Winterarbeiten mögen hier er 
wähnt sein: 
«) Dreschen von Mais; 
b) Fahren von Getreide zu den Absatzorten; 
c) Steinbrechen; 
d) Holzschlag und Holzzerkleinern u. dgl. 
Den Hauptbestand der Fristarbeiter im Winter bilden die einheimi 
schen Bauern. Manchmal aber werden auch Wanderarbeiter gedungen. 
Bei schlechtem Verdienst während des Sommers bleiben die Wander 
arbeiter auch im Winter in den neurussischen Gouvernements und ver 
dingen sich als Lohnarbeiter. Der Arbeitsvertrag wird dann gewöhnlich 
auf die Zeit vom 1. Oktober bis Mitte Mai abgeschlossen. Dadurch 
wollen die Gutsherren sich mit Arbeitskräften, wenn auch nur für den 
Anfang des Frühjahrs, voraus versehen.
	        
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