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SERBIEN
Inhalt im einzelnen
1. wenn der Pächter den Militärdienst versieht, und
2. wenn der Pächter auf Anordnung der Militärbehörde das gepachtete
Gut verlassen mußte und der monatliche Pachtschilling nicht höher
ist als 50 Dinars.
Indes wird in diesem letzteren Falle der Lauf der Frist nur für die Zeit
eingestellt, welche der Pächter auf Anordnung der Militärbehörde außerhalb
des Ortes des Pachtgutes verbringen mußte, während für die ganze übrige Zeit
der Lauf der Zahlungsfrist für den Pachtschilling nicht eingestellt wird.
Sollte der Pächter das Pachtgut an einen Afterpächter abgetreten haben
und der Aftermieter ihm Miete für die Dauer der Wirksamkeit dieses Gesetzes
zahlen, dann ist auch der Pächter in jedem Falle und ohne Rücksicht auf die
Bestimmungen des Gesetzes verpflichtet, auch seinerseits den Pachtschilling zu
bezahlen.
Artikel 3.
Für die im Artikel 1 bezeichnete Dauer wird auch die Vollstreckung von
Urteilen und Entscheidungen in Zivilstreitigkeiten, sowie auch die Bewilligung
von Sicherstellungen, die in der Zivilprozeßordnung und in den Bestimmungen
für die Grundbucheintragungen (Intabulationen) vorgesehen sind, eingestellt,
und ebenso wird für die bezeichnete Zeitdauer auch der Lauf aller Fristen
eingestellt, von denen ein Verlust in bezug auf die Einschränkung irgendwelcher
Rechte, sei es nach dem bürgerlichen Gesetzbuche, sei es nach einem anderen
Spezialgesetze, abhängt. Die Beschlüsse, welche die Gerichte in Sachen der
beantragten Sicherstellungen und Intabulationen während der Zeit vom 12. Juli d. J.
(a. St.) bis zur Inkrafttretung dieses Gesetzes erlassen haben, werden als nicht
bestehend betrachtet.
Indessen wird in denjenigen Fällen, wo vor dem 12. Juli d. J. (a. St.)
eine Sicherstellung auf das Gehalt oder auf die Pensionsbezüge von Beamten
und ihren Witwen und Kindern gelegt worden ist, die Bewirkung von Sequestern
auf das Gehalt oder auf die Pension auf die Hälfte der genehmigten Sicher
stellung herabgesetzt. Die solchermaßen verminderten Sequester werden bis zu
dem im Artikel 1 für die Einstellung des Laufes von Fristen vorgesehenen
Zeitraum ausgeführt.
Artikel 4.
Während der im Artikel 1 vorgesehenen Dauer wird auch der Lauf von
Fristen für die Unzufriedenheitserklärung und für die Beschwerden in zivil-
rechtlichen Streitigkeiten, sowie auch in bezug auf die Gesetze: betr. das Konkurs
verfahren und Vormundschaft und in Sachen bezüglich Eintritts in unstrittige
Prozesse, sowie nach Maßgabe übriger Spezialgesetze, laut welchen das
Beschwerderecht mit einer Frist verbunden ist, ausgenommen die Beschwerden
laut dem Gesetze, betr. die Unterstützung von Militärinvaliden eingestellt.
Artikel 5.
Folgendes wird als allgemeines Recht bestimmt:
Bei der Berechnung von Fristen wird nur diejenige Zeit nicht in An
rechnung gebracht, für die die Fristen laut diesem Gesetz eingestellt sind. Falls