Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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SERBIEN

Inhalt  im  einzelnen

1.  wenn  der  Pächter  den  Militärdienst  versieht,  und
2.  wenn  der  Pächter  auf  Anordnung  der  Militärbehörde  das  gepachtete
Gut  verlassen  mußte  und  der  monatliche  Pachtschilling  nicht  höher
ist  als  50  Dinars.
Indes  wird  in  diesem  letzteren  Falle  der  Lauf  der  Frist  nur  für  die  Zeit
eingestellt,  welche  der  Pächter  auf  Anordnung  der  Militärbehörde  außerhalb
des  Ortes  des  Pachtgutes  verbringen  mußte,  während  für  die  ganze  übrige  Zeit
der  Lauf  der  Zahlungsfrist  für  den  Pachtschilling  nicht  eingestellt  wird.
Sollte  der  Pächter  das  Pachtgut  an  einen  Afterpächter  abgetreten  haben
und  der  Aftermieter  ihm  Miete  für  die  Dauer  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes
zahlen,  dann  ist  auch  der  Pächter  in  jedem  Falle  und  ohne  Rücksicht  auf  die
Bestimmungen  des  Gesetzes  verpflichtet,  auch  seinerseits  den  Pachtschilling  zu
bezahlen.
Artikel  3.
Für  die  im  Artikel  1  bezeichnete  Dauer  wird  auch  die  Vollstreckung  von
Urteilen  und  Entscheidungen  in  Zivilstreitigkeiten,  sowie  auch  die  Bewilligung
von  Sicherstellungen,  die  in  der  Zivilprozeßordnung  und  in  den  Bestimmungen
für  die  Grundbucheintragungen  (Intabulationen)  vorgesehen  sind,  eingestellt,
und  ebenso  wird  für  die  bezeichnete  Zeitdauer  auch  der  Lauf  aller  Fristen
eingestellt,  von  denen  ein  Verlust  in  bezug  auf  die  Einschränkung  irgendwelcher
Rechte,  sei  es  nach  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche,  sei  es  nach  einem  anderen
Spezialgesetze,  abhängt.  Die  Beschlüsse,  welche  die  Gerichte  in  Sachen  der
beantragten  Sicherstellungen  und  Intabulationen  während  der  Zeit  vom  12.  Juli  d.  J.
(a.  St.)  bis  zur  Inkrafttretung  dieses  Gesetzes  erlassen  haben,  werden  als  nicht
bestehend  betrachtet.
Indessen  wird  in  denjenigen  Fällen,  wo  vor  dem  12.  Juli  d.  J.  (a.  St.)
eine  Sicherstellung  auf  das  Gehalt  oder  auf  die  Pensionsbezüge  von  Beamten
und  ihren  Witwen  und  Kindern  gelegt  worden  ist,  die  Bewirkung  von  Sequestern
auf  das  Gehalt  oder  auf  die  Pension  auf  die  Hälfte  der  genehmigten  Sicherstellung ­
  herabgesetzt.  Die  solchermaßen  verminderten  Sequester  werden  bis  zu
dem  im  Artikel  1  für  die  Einstellung  des  Laufes  von  Fristen  vorgesehenen
Zeitraum  ausgeführt.
Artikel  4.
Während  der  im  Artikel  1  vorgesehenen  Dauer  wird  auch  der  Lauf  von
Fristen  für  die  Unzufriedenheitserklärung  und  für  die  Beschwerden  in  zivilrechtlichen
  Streitigkeiten,  sowie  auch  in  bezug  auf  die  Gesetze:  betr.  das  Konkursverfahren ­
  und  Vormundschaft  und  in  Sachen  bezüglich  Eintritts  in  unstrittige
Prozesse,  sowie  nach  Maßgabe  übriger  Spezialgesetze,  laut  welchen  das
Beschwerderecht  mit  einer  Frist  verbunden  ist,  ausgenommen  die  Beschwerden
laut  dem  Gesetze,  betr.  die  Unterstützung  von  Militärinvaliden  eingestellt.
Artikel  5.
Folgendes  wird  als  allgemeines  Recht  bestimmt:
Bei  der  Berechnung  von  Fristen  wird  nur  diejenige  Zeit  nicht  in  Anrechnung ­
  gebracht,  für  die  die  Fristen  laut  diesem  Gesetz  eingestellt  sind.  Falls
            
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