Object : Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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entweder  nur  sich  der  Einrichtung  bedienen,  oder  ganz  daraus  bleiben
müsse. 1 )  Es  werde  kein  Vertrag  zwischen  der  Kaufmannschaft
und  den  Schiffergilden  geschlossen,  diese  bleiben  völlig  aufser
Betracht,  und  jedem  Kaufmann  und  jedem  Schiffer,  der  nicht
beiträte,  stände  es  völlig  frei  zu  schliefsen,  man  bleibe  völlig  in  der
freien  Konkurrenz,  nur  dafs  ein  Teil  der  Befrachter  als  Gesamtheit
als  Befrachter  auftrete.  Die  Schiffer  sollen  so  angenommen  werden,
dafs  ihre  Zahl  nach  der  Zugehörigkeit  zu  den  einzelnen  üferstaaten
quotenmäfsig  abgestuft  wäre,  um  so  die  Regierungen  von  einem
Einspruch  abzuhalten.  Natürlich  ist  die  Konstruktion  sowohl  nach
der  Seite  der  modernen  freien  Konkurrenz  hin,  als  der  rein  privaten
Regelung  etwas  künstlich,  aber  die  Regierungen  waren  einverstanden
und  die  Schiffergilden  zusamt  den  Stapeln  standen  nach  den
Beschlüssen  des  Wiener  Kongresses  vor  der  Auflösung,  wobei
zugleich  die  Stromschiffahrt  eine  freie  werden  sollte.  Obgleich  man
die  Schifferschaft  von  jeder  Mitwirkung  fernhalten  wollte,  und  den
Schiffern,  die  sich  meldeten,  nur  die  Akzeptierung  der  Bedingungen
überliefs,  kam  es  im  übrigen  natürlich  doch  auf  die  tatsächlichen
Machtverhältnisse  an,  und  die  Schiffergesellschaften,  als  welche  man
die  Schiffer  der  drei  neuen  und  zwei  alten  Fahrten,  auf  Minden,
Hameln  etc.  und  Münden,  auf  Celle  und  Hannover,  jeweils  unter
Vorstehern  konstituierte,  traten  als  solche  in  den  folgenden
Streitigkeiten  in  Opposition.
Es  wurde  ein  Verladebureau  in  Bremen  errichtet,  dem  der  in
Bremen  domizilierte  Direktor  der  Reiheschiffahrt  Vorstand,  der
Zollinspektor  Niemeyer  wurde  Mitdirektor  und  sollte  die  Schiffer
während  der  Fahrt  beaufsichtigen.  Dazu  trat  eine  besondere
Schiffahrtsdeputation  für  die  Oberweserreiheschiffahrt.  In  dieser
Weise  war  zunächst  in  dem  Regulativ  die  Auffuhrsschiffahrt
organisiert.  Für  die  Talschiffahrt  sollten  sich  die  Schiffer  in
Münden  melden,  wenn  sie  an  der  dort  gebildeten  Reihe  teilnehmen
wollten  etc.  Für  die  Talschiffahrtsabfertigung  lag  naturgemäfs  ein
gröfserer  Einflufs  bei  den  Oberländer  Kaufmannschaften,  die  durch
ihre  kaufmännischen  Deputationen  die  Mafsregeln  durchführten.  Im
allgemeinen  verfolgten  die  Bremer  die  Praxis,  sich  möglichst  wenig
in  die  Regelung  durch  die  Korrespondenzplätze  zu  mischen,  wenngleich ­
  durch  das  Regulativ  auch  da,  wo  kein  unmittelbarer  Konnex
mit  der  Kaufmannschaft  stattfand  oder  zeitweise  ausgeschaltet
wurde,  eine  gewisse  Bindung  schon  an  sich  auch  für  die  Talschiffahrt
*)  Über  die  Unterscheidung  von  Reihe-  und  Aufserreihegut  betreffs
regelmäßig  kommender  und  weniger  regelmäßiger  Güter  s.  a,  Weser-Zeitung
No.  3739,  Bremer  Handelsblatt  No.  218.
            
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